Garagierung
1542Siehe Personenkraftwagen - Einzelfälle (Rz 1614).
Gästehaus
1543Siehe Rz 4814 ff.
Gebäude
1544Siehe Rz 479 ff.
Geburtstagsfeier
1545Siehe Rz 4723, Stichwort "Geburtstagsfeier".
Geldbeschaffungskosten
1546Siehe Rz 1421 ff; zum "Damnum" siehe dieses Stichwort Rz 1513 sowie 2403. Zur Verteilungspflicht (§ 4 Abs. 6 EStG 1988) siehe Rz 1381 ff.
Geldstrafen
1547Siehe "Strafen" (Rz 1649).
Geschenke
1548Betriebsausgaben liegen ausnahmsweise dann vor, wenn die Geschenkgewährung überwiegend Entgeltcharakter hat und das Schenkungsmoment in den Hintergrund tritt (vgl. zB ). Vom Steuerpflichtigen ist der Entgeltcharakter jedenfalls nachzuweisen. Da eine freiberufliche Tätigkeit von einem besonderen Vertrauen des Auftraggebers in die Fähigkeiten und Seriosität des Leistungserbringers gekennzeichnet ist, kommt den von diesem gewährten Sachgeschenken keine für die Auftragserteilung maßgebliche Bedeutung zu ().
Geschenke an Arbeitnehmer sind als freiwilliger Sozialaufwand abzugsfähig (vgl. , betr. Weihnachtsgeschenke).
Beispiele für gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht abzugsfähige Geschenke siehe Rz 4813.
Gewinnanteile
1549Gewinnanteile des echten stillen Gesellschafters sind für den Inhaber des Unternehmens Betriebsausgaben (siehe "Stille Beteiligung", Rz 1648).
Gläubigerschutzverband
1550Beiträge hiezu sind bei entsprechender betrieblicher Veranlassung abzugsfähig (, betr. Einkünfte aus Kapitalvermögen).
Goldkauf eines Zahnarztes
1551Die Beschaffung eines Goldvorrates zur Deckung eines langjährigen Goldbedarfes ist ungewöhnlich und führt zu keiner Betriebsausgabe (, betr. 19-jährigen Zeitraum).
Grund und Boden
1552Aufwendungen, die mit der laufenden betrieblichen Nutzung von Grund und Boden oder mit der Sicherung des bestehenden Eigentums am Grund und Boden im Zusammenhang stehen, stellen Betriebsausgaben dar. Somit sind Prozesskosten zur Verteidigung des Eigentums am Grund und Boden Betriebsausgaben (). Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung von Grund und Boden sind keine Betriebsausgaben, sondern Anschaffungsnebenkosten (siehe Rz 2617 ff).
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung von Grund und Boden: Rechtslage bis
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung von Grund und Boden unterliegen dem Abzugsverbot nach § 20 Abs. 2 EStG 1988, wenn auf die Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs. 1 EStG 1988 anwendbar ist. Daher zB stellen Prozesskosten aus Anlass des Erwerbs Anschaffungsnebenkosten dar und sind daher zu aktivieren. Prozesskosten aus Anlass der Veräußerung sind aufgrund des § 20 Abs. 2 EStG 1988 nicht abzugsfähig.
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung von Grund und Boden: Rechtslage ab
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung von Grund und Boden unterliegen dem Abzugsverbot nach § 20 Abs. 2 EStG 1988, wenn auf die Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs. 1 EStG 1988 angewendet wird. Prozesskosten aus Anlass der Veräußerung sind daher nur dann abzugsfähig, wenn eine Regelbesteuerungsoption für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen gemäß § 30a Abs. 2 EStG 1988 ausgeübt wurde. Dagegen stellen Prozesskosten aus Anlass des Erwerbs Anschaffungsnebenkosten dar und sind zu aktivieren.
Gründungskosten
1553Siehe "Ingangsetzungskosten" (Rz 1561).
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | § 4 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1614 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4814 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 479 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4723 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1421 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1513 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 2403 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1381 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1649 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4813 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1648 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1561 § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 30a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 2617 ff § 30a Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Einkommensteuer - Grund und Boden |
Stammfassung: | 06 0104/9-IV/6/00 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAA-76448