Dienstnehmerwohnung
500Stellt der Betriebsinhaber einem seiner Dienstnehmer für dessen Wohnzwecke eine Eigentumswohnung zur Verfügung, so dient diese dann betrieblichen Zwecken, wenn für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit ausschließlich oder zumindest überwiegend betriebliche Erwägungen maßgebend sind (). Der Umstand, dass Eltern häufig bestrebt sind, ihren Kindern eine vom ursprünglich gemeinsamen Haushalt getrennte Wohnmöglichkeit zu beschaffen, und dass dafür idR Beweggründe maßgebend sind, die im familiären Bereich wurzeln, schließt noch nicht aus, dass in einzelnen Fällen der Wohnungsbeschaffung die familiären Beweggründe in den Hintergrund treten ().
Die betriebliche Veranlassung für die Anschaffung einer Eigentumswohnung, die in der Folge einem Angehörigen des Betriebsinhabers zur Nutzung überlassen wird, kann sich aus dem Dienstverhältnis des Benutzers der Wohnung zum Betriebsinhaber ergeben. Ist nach der Verkehrsauffassung die Überlassung von Dienstwohnungen an Arbeitnehmer bei Betrieben vergleichbarer Art üblich, dann ist auch im Falle einer persönlichen Nahebeziehung eine betriebliche Veranlassung anzunehmen (, siehe auch Rz 1161 ff). Es ist dabei im Allgemeinen auf die Verkehrsauffassung und nicht auf jene der Vertragsparteien abzustellen. Andererseits kommt der Üblichkeit einer Gestaltung maßgebliche Bedeutung zu, weshalb durchaus auch eine vergleichende Betrachtung anzustellen ist ().
Die Schaffung von Werkswohnungen (Dienstwohnungen) ist bei Betrieben kleinerer und mittlerer Größe nicht üblich (; , 1535/79; ; ; ), wenn sich nicht aus den besonderen Umständen des Einzelfalles Anderes ergibt (; , ). Eine andere Beurteilung ist denkbar, wenn sich die Wohnung im Betriebsgebäude oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und insbesondere wegen häufiger Nachtdienste die Benützung durch einen Arbeitnehmer erforderlich ist ().
Es entspricht nicht den allgemeinen praktischen Gegebenheiten, dass ein in einer Großstadt praktizierender Arzt einem bei ihm teilzeitbeschäftigten ledigen Studenten eine Dienstwohnung im Gesamtausmaß von 98 Quadratmeter zur Verfügung stellt.
Eine von einem Steuerberater einer Buchhalterin zur Verfügung gestellte Wohnung zählt jedenfalls dann nicht zu seinem notwendigen Betriebsvermögen, wenn die Buchhalterin nur 5 bis 10 Stunden im Monat für ihn tätig ist ().
Die entgeltliche Überlassung einer Wohnung an die Ehegattin des (Mit)Unternehmers als Dienstwohnung ändert nichts daran, dass die Wohnung objektiv nach ihrem Verwendungszweck zum gemeinsamen Wohnen der Familie des (Mit-)Unternehmers dient und daher zum notwendigen Privatvermögen gehört. (; ).
Die einer Arbeitnehmerin einer OHG und Ehefrau eines Mitunternehmers entgeltlich oder unentgeltlich überlassene Wohnung, die zum gemeinsamen Wohnen der Familie bestimmt ist, kann nicht als Dienstwohnung der Ehefrau angesehen werden. Für eine Hinzurechnung von Sachbezugswerten bei der Lohnsteuerbemessung bleibt damit kein Raum (; ).
Domain-Adresse
500aDie Domain-Adresse ist ein immaterielles Wirtschaftsgut, das sofern sie nicht zeitraumbezogen ist (zB www.xy-meisterschaft200x.at) oder Modetrends unterliegt nicht abnutzbar ist. Anschaffungsaufwendungen für eine Domain sind zu aktivieren. Laufende Aufwendungen aus der Benützung der Domain sind sofort abzugsfähig. Zur Homepage siehe Rz 516a.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | |
Schlagworte: | Einkommensteuer - Eigentumswohnungen - Werkswohnungen - Dienstwohnungen. |
Stammfassung: | 06 0104/9-IV/6/00 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAA-76448