Ballveranstaltung, Ballbesuch
1489Siehe Rz 4714, Stichwort "Ballbesuch".
Begräbnis
1490Kosten für das Begräbnis des Steuerpflichtigen sind keine Betriebsausgaben.
Die Aufwendungen für das Begräbnis von im Dienst verunglückten Arbeitnehmern sind jedoch Betriebsausgaben.
Beitragszuschlag nach ASVG
1490aDer Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG, der wegen der unterlassenen Anmeldung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung vor Arbeitsantritt verhängt wird, stellt keine Strafe bzw. keine Sanktion strafrechtlichen Charakters dar, sondern ist als Pauschalersatz der Dienstgeber für den Verwaltungsaufwand der Krankenversicherungsträger zur Aufdeckung von Schwarzarbeit zu werten ( und G 24/2017). Er ist als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Beiträge
1491Prinzipiell ergibt sich eine Abzugsfähigkeit nur bei unmittelbarem Zusammenhang mit der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ().
Einzelfälle:
Sportvereine: nicht abzugsfähig ()
Schulverein: nicht abzugsfähig ()
Autofahrerklub: siehe Personenkraftwagen - Einzelfälle (Rz 1614)
Politische Parteien: siehe Rz 1420 sowie LStR 2002 Rz 239
Freiwillige Mitgliedschaft zu Berufs- und Wirtschaftsverbänden: siehe Rz 1412 ff.
Pflichtmitgliedschaft zu Berufs- und Wirtschaftsverbänden: siehe Rz 1412 ff.
Beratungskosten
1492Siehe "Rechtsberatung" (Rz 1623), "Steuerberatung" (Rz 1646).
Bereitstellungszinsen
1493Zinsen für die Bereithaltung von Kapital bei Kreditzusagen sind sofort Betriebsausgaben und müssen nicht auf die voraussichtliche Kreditlaufzeit verteilt werden (zu verteilungspflichtigen Aufwendungen siehe Rz 1381 ff).
Berufskleidung
1494Siehe "Kleidung" (Rz 1577).
Berufskrankheit
1495Siehe "Krankheitskosten" (Rz 1581).
Berufsrisikoversicherung
1496Siehe "Versicherung" (Rz 1682) sowie Rz 1270.
Berufsverbände
1497Zur Abzugsfähigkeit der an diese geleisteten Beiträge siehe Rz 1412 ff.
Beschädigung privater Wirtschaftsgüter
1498Siehe "Verlust privater Wirtschaftsgüter" (Rz 1677).
Besserungskapital
1499Besserungskapital, das an Not leidende Unternehmen zum Zwecke ihrer Sanierung gezahlt wird oder in einem Forderungsnachlass besteht und im Falle der Besserung der wirtschaftlichen Situation dieses Unternehmens zurückgezahlt werden soll, ist grundsätzlich zu aktivieren (); siehe hiezu auch Rz 2382 ff.
Betreuung
1499aSiehe "Pflegetätigkeit", Rz 1616.
Betriebsausflug des Personals
1500Die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind als freiwilliger Sozialaufwand abzugsfähig (vgl. ). Zur Steuerfreiheit oder Steuerpflicht beim Dienstnehmer vgl. LStR 2002 Rz 78.
Betriebsratsfonds
1501Siehe Rz 1297.
Betriebssteuern
1502Siehe "Steuern" (Rz 1647).
Betriebsunterbrechungsversicherung
1503Siehe Rz 1271.
Betrug eines Gesellschafters
1504Kosten, die einem Gesellschafter aus seinem eigenen betrügerischen Vorgehen gegen seine Mitgesellschafter erwachsen, stellen für ihn keine Betriebsausgaben dar (, betr. aus einer unredlichen Geschäftsführung resultierende Aufwendungen für einen Zivilrechtsstreit).
Bewirtungskosten
1505Siehe Rz 4814 ff.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4714 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1614 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1420 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 239 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1412 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1623 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1646 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1381 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1577 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1581 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1682 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1270 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1677 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 2382 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 78 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1297 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1647 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1271 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4814 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1616 § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 § 113 Abs. 2 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 |
Schlagworte: | Einkommensteuer |
Stammfassung: | 06 0104/9-IV/6/00 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAA-76448