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Richtlinie des BMF vom 07.05.2018, BMF-010203/0171-IV/6/2018
5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
5.7 ABC der Betriebsausgaben

Ballveranstaltung, Ballbesuch

1489Siehe Rz 4714, Stichwort "Ballbesuch".

Begräbnis

1490Kosten für das Begräbnis des Steuerpflichtigen sind keine Betriebsausgaben.

Die Aufwendungen für das Begräbnis von im Dienst verunglückten Arbeitnehmern sind jedoch Betriebsausgaben.

Beitragszuschlag nach ASVG

1490aDer Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG, der wegen der unterlassenen Anmeldung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung vor Arbeitsantritt verhängt wird, stellt keine Strafe bzw. keine Sanktion strafrechtlichen Charakters dar, sondern ist als Pauschalersatz der Dienstgeber für den Verwaltungsaufwand der Krankenversicherungsträger zur Aufdeckung von Schwarzarbeit zu werten ( und G 24/2017). Er ist als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Beiträge

1491Prinzipiell ergibt sich eine Abzugsfähigkeit nur bei unmittelbarem Zusammenhang mit der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ().

Einzelfälle:

  • Sportvereine: nicht abzugsfähig ()

  • Schulverein: nicht abzugsfähig ()

  • Autofahrerklub: siehe Personenkraftwagen - Einzelfälle (Rz 1614)

  • Politische Parteien: siehe Rz 1420 sowie LStR 2002 Rz 239

  • Freiwillige Mitgliedschaft zu Berufs- und Wirtschaftsverbänden: siehe Rz 1412 ff.

  • Pflichtmitgliedschaft zu Berufs- und Wirtschaftsverbänden: siehe Rz 1412 ff.

Beratungskosten

1492Siehe "Rechtsberatung" (Rz 1623), "Steuerberatung" (Rz 1646).

Bereitstellungszinsen

1493Zinsen für die Bereithaltung von Kapital bei Kreditzusagen sind sofort Betriebsausgaben und müssen nicht auf die voraussichtliche Kreditlaufzeit verteilt werden (zu verteilungspflichtigen Aufwendungen siehe Rz 1381 ff).

Berufskleidung

1494Siehe "Kleidung" (Rz 1577).

Berufskrankheit

1495Siehe "Krankheitskosten" (Rz 1581).

Berufsrisikoversicherung

1496Siehe "Versicherung" (Rz 1682) sowie Rz 1270.

Berufsverbände

1497Zur Abzugsfähigkeit der an diese geleisteten Beiträge siehe Rz 1412 ff.

Beschädigung privater Wirtschaftsgüter

1498Siehe "Verlust privater Wirtschaftsgüter" (Rz 1677).

Besserungskapital

1499Besserungskapital, das an Not leidende Unternehmen zum Zwecke ihrer Sanierung gezahlt wird oder in einem Forderungsnachlass besteht und im Falle der Besserung der wirtschaftlichen Situation dieses Unternehmens zurückgezahlt werden soll, ist grundsätzlich zu aktivieren (); siehe hiezu auch Rz 2382 ff.

Betreuung

1499aSiehe "Pflegetätigkeit", Rz 1616.

Betriebsausflug des Personals

1500Die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind als freiwilliger Sozialaufwand abzugsfähig (vgl. ). Zur Steuerfreiheit oder Steuerpflicht beim Dienstnehmer vgl. LStR 2002 Rz 78.

Betriebsratsfonds

1501Siehe Rz 1297.

Betriebssteuern

1502Siehe "Steuern" (Rz 1647).

Betriebsunterbrechungsversicherung

1503Siehe Rz 1271.

Betrug eines Gesellschafters

1504Kosten, die einem Gesellschafter aus seinem eigenen betrügerischen Vorgehen gegen seine Mitgesellschafter erwachsen, stellen für ihn keine Betriebsausgaben dar (, betr. aus einer unredlichen Geschäftsführung resultierende Aufwendungen für einen Zivilrechtsstreit).

Bewirtungskosten

1505Siehe Rz 4814 ff.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4714



EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1614
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1420
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 239
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1412
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1623
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1646
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1381
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1577
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1581
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1682
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1270
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1677
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 2382

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 78
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1297
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1647
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1271

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4814
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1616
§ 113 Abs. 1 Z 1 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
§ 113 Abs. 2 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955


Schlagworte:
Einkommensteuer
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448