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PV-Info 7, Juli 2018, Seite 15

Highlights aus dem EStR-Wartungserlass 2018

Nina Jandl

Das BMF hat im Mai den EStR-Wartungserlass 2018 veröffentlicht (, BMF-010203/0171-IV/6/2018). Zahlreiche Gesetze, Verordnungen und Erkenntnisse werden damit in die EStR 2000 eingearbeitet. Der folgende Beitrag stellt die für die Personalverrechnung relevanten Änderungen vor.

Rz 1490a EStR 2000

Wurde die Anmeldung von Dienstnehmern zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet, können gemäß § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG Beitragszuschläge verhängt werden.

Beitragszuschläge nach ASVG

Die neue Rz 1490a EStR 2000, die auf VfGH-Judikatur basiert ( ua), stellt nun klar, dass diese verhängten Beitragszuschläge nicht als Strafe oder Sanktion strafrechtlichen Charakters zu verstehen, sondern als Pauschalersatz der Dienstgeber für den Verwaltungsaufwand der Krankenversicherungsträger zur Aufdeckung von Schwarzarbeit zu werten sind. Die Beitragszuschläge sind daher als Betriebsausgabe abzugsfähig, das Abzugsverbot gemäß § 20 Abs 1 Z 5 lit a EStGgreift nicht.

Geldbußen wegen Wettbewerbsverstößen

Rz 1523a EStR 2000

EU-Geldbußen oder Geldbußen nach dem österreichischen Kartellgesetz (vgl §§ 29 und 30 Kartellgesetz), die wegen Wettbewerbsverstößen von der Europäischen Kommission oder dem österreichischen Kartellgericht verhängt werden, haben dagegen bestrafe...

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