Richtlinie des BMF vom 07.05.2018, BMF-010203/0171-IV/6/2018
7 Absetzung für Abnutzung (§§ 7, 8 EStG 1988)
7.3 Gebäude

7.3.10 Abgrenzung von selbständig und nicht selbständig bewertbaren Gebäudeinvestitionen

3166Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2024, § 8Jakom/Marschner EStG, 2024, § 4Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2023, § 8Jakom/Marschner EStG, 2023, § 4Kirchmayr/Wimmer in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 8Kirchmayr/Wimmer in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 8Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 6Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2020) § 8Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2020) § 6Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 4Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 8Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 6Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 4Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 19 (2017) § 8Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 19 (2017) § 6Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 19 (2017) § 4Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 18 (2016) § 8Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 18 (2016) § 6Doralt/Zorn/Varro in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 18 (2016) § 4Mayr/Gensluckner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 6Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 4Kirchmayr/Wimmer in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 8Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 6Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 4Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2021, § 8Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2018, § 8Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2019, § 8Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2017, § 8Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2020, § 8Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2014, § 8Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2015, § 8Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2016, § 8Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2013, § 8Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2012, § 8Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2010, § 8Jakom/Marschner EStG, 2021, § 4Jakom/Marschner EStG, 2018, § 4Jakom/Marschner EStG, 2019, § 4Jakom/Marschner/Lenneis EStG, 2014, § 4Jakom/Marschner EStG, 2020, § 4Jakom/Marschner EStG, 2017, § 4Jakom/Marschner EStG, 2015, § 4Jakom/Marschner EStG, 2011, § 4Jakom/Lenneis/Marschner EStG, 2013, § 4Jakom/Marschner EStG, 2016, § 4Jakom/Marschner/Lenneis EStG, 2010, § 4Jakom/Marschner EStG, 2012, § 4Kanduth-Kristen in Aigner/Kofler/Tumpel, DBA Aufl. 2 Art 6Kanduth-Kristen in Aigner/Kofler/Tumpel, DBA Art 6Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 8Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 6Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 6Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 4Fuhrmann/Winkelbauer, Photovoltaik im Steuerrecht, immo aktuell 5/2022 S. 235Kanduth-Kristen/Komarek, Erweiterung des Investitionsfreibetrags auf „klimafreundliche Heizungssysteme“, immo aktuell 3/2023 S. 107Fritz-Schmied/Kanduth-Kristen, A.II.3. Andere Anlagen, Betriebs- und GeschäftsausstattungFritz-Schmied/Kanduth-Kristen, A.II.1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem GrundTeil IIWahrlich in Haunold/Kovar/Schuch/Wahrlich (Hrsg), Immobilienbesteuerung, 5. Aufl. (2021)Kovar/Eichinger in Haunold/Kovar/Schuch/Wahrlich (Hrsg), Immobilienbesteuerung, 5. Aufl. (2021)Wahrlich, Immobilienbesteuerung, 4. Aufl. (2016)Kovar/Hildebrand, Immobilienbesteuerung, 4. Aufl. (2016)Grünberger, Praxis der Bilanzierung 2015/2016, 13. Aufl. (2015)Grünberger, Praxis der Bilanzierung 2019/2020, 15. Aufl. (2019)Jarolim/Hofbauer, Sonderfragen der Bilanzierung in Fallbeispielen, 3. Aufl. (2020)Reinold/Inzinger in Denk/Pelinka (Hrsg), Handbuch Mietrecht (2022)Pinter/Heuer-Kaffka in Denk/Pelinka (Hrsg), Handbuch Mietrecht (2022)Petritz/Plott/Mavher (Hrsg), SWK-Spezial Corona-Hilfsmaßnahmen (2021)Denk/Resch, Freibeträge, Prämien und begünstigte Abschreibung, 8. Aufl. (2023)Denk/Resch, Freibeträge, Prämien und begünstigte Abschreibung, 7. Aufl. (2021)Grünberger, Praxis der Bilanzierung 2017/2018, 14. Aufl. (2017)Hofbauer/Jarolim in Rohatschek (Hrsg), Sonderfragen der Bilanzierung in Fallbeispielen, 2. Aufl. (2017)Brein/Denk/Krainer/Pfeiler/Sixl , Bilanzierung 2023, 19. Aufl. (2022)Brein/Denk/Krainer/Pfeiler/Reisner/Sixl/Wagner, Bilanzierung 2022 für den Jahresabschluss 2021, 18. Aufl. (2021)Fuhrmann/Gstaltner in ÖGNI (Hrsg), Bestandsgebäude (2021)Plott/Vaishor, Die degressive Absetzung für Abnutzung und die beschleunigte Gebäudeabschreibung, SWK 23-24/2020 S. 1134Urnik/Schmidbauer, Fragen über Fragen zur Gebäudeabschreibung gemäß § 8 Abs 1a EStG, SWK 7/2021 S. 471Kohler/Wakounig/Berger/Aumayr/Reinold, Steuerleitfaden zur Vermietung, 10. Aufl. (2021)Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2022, § 8Jakom/Ebner/Marschner EStG, 2022, § 4Brein/Denk/Krainer/Pfeiler/Sixl, Bilanzierung 2024, 20. Aufl. (2024)Grundsätzlich kann immer nur eine einheitliche AfA für das gesamte Wirtschaftsgut geltend gemacht werden. Nur ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut kann hinsichtlich der AfA gesondert behandelt werden. Auch in einem Gebäude gibt es verschiedene Teile mit unterschiedlicher Lebensdauer, ohne dass diese Tatsache allein die einzelnen Hausteile zu selbständigen gesondert bewertbaren Wirtschaftsgütern machen würde (VwGH 11.6.1965, 0316/65; VwGH 16.12.2015, 2012/15/0230). Unterschiedliche AfA-Sätze hinsichtlich einzelner Gebäudeteile sind jedoch bei unterschiedlicher (gemischter) Nutzung eines Gebäudes möglich (siehe zB Rz 3155 ff).

3167Die Frage nach der selbständigen Bewertbarkeit von Wirtschaftsgütern, die mit Gebäuden in fester Verbindung stehen, ist nicht nach den sachenrechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes, sondern nach der Verkehrsauffassung zu entscheiden.

3168Um einer gesonderten Bewertung zugänglich zu sein, muss ein Wirtschaftsgut daher eine gewisse Selbständigkeit haben, die bei der Veräußerung besonders ins Gewicht fällt, sodass dafür im Rahmen des Gesamtkaufpreises ein besonderes Entgelt angesetzt werden würde (VwGH 18.9.1964, 1226/63).

3169Ist ein Wirtschaftsgut mit einem Gebäude derart verbunden, dass es ohne Verletzung seiner Substanz nicht an einen anderen Ort versetzt werden kann, ist es als Teil des Gebäudes und als unbeweglich anzusehen; damit teilt es steuerrechtlich das Schicksal der Gesamtanlage. Ist eine Anlage nach ihrer Bauart (wegen ihrer bloß geringen, jederzeit leicht aufhebbaren Verbindung mit dem Gebäude) nach der Verkehrsauffassung aber als selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen, ist sie in der Regel als beweglich zu behandeln (VwGH 13.4.1962, 1639/60; VwGH 11.6.1965, 0316/65).

Was Teil eines Wirtschaftsgutes oder eigenständiges Wirtschaftsgut - wofür es keine gesetzliche Definition gibt - ist, entscheidet sich nach der Verkehrsauffassung. Bei Gebäudeeinbauten gehören nach der Verkehrsauffassung typische Gebäudeteile auch bei nur loser Verbindung zum Gebäude. Nach der Rechtsprechung sind alle nach der Verkehrsauffassung typischen Gebäudeteile nicht selbständig bewertbar, auch wenn sie ohne Verletzung ihrer Substanz und mit geringen Kosten aus der Verbindung mit dem Gebäude gelöst werden können. Als typische Teile des Gebäudes und deshalb nicht zu selbständigen Wirtschaftsgütern zählen demnach zB Sanitär- sowie Heizungsanlagen. Entscheidend ist, ob das entsprechende Wirtschaftsgut dem Typus Gebäude zuzuordnen ist. Alle in ein Gebäude gemachten Investitionen, welche nach der Verkehrsauffassung als Teil des Hauses und nicht als selbständige Wirtschaftsgüter angesehen werden, teilen steuerrechtlich das Schicksal des Gebäudes, sofern nicht im Einzelfall nachgewiesen wird, dass die betreffende Anlage je nach ihrer Bauart, etwa wegen ihrer bloß geringen, jederzeit leicht aufhebbaren Verbindung mit dem Gebäude als selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen ist. Vor diesem rechtlichen Hintergrund wurden in der Judikatur in einem Hotelgebäude eingebaute Bäder, Schwimmbecken, Saunaanlagen als Teil eines solchen Gebäudes angesehen (VwGH 04.03.2009, 2006/15/0203; VwGH 16.12.2009, 2007/15/0305).

3170Selbständige Wirtschaftsgüter, die nicht Gebäudebestandteil sind, sind zB:

  • Einbaumöbel, Holzdecken und Wandverkleidungen, die der Raumeinrichtung dienen (VwGH 1.3.1983, 82/14/0156);

  • außerhalb des Verputzes verlegte Elektroinstallationen (VwGH 23.4.1985, 84/14/0188);

  • Einbauküchen;

  • in Leichtbauweise errichtete Trennwände, die entfernbar und wieder einsetzbar sind (in diesem Sinn UFS 25.04.2008, RV/0213-F/06).

3171Als nicht selbständig bewertbare Gebäudeinvestitionen werden angesehen:

  • eingebaute Elektroinstallationen sowie Gas- und Wasserzuleitungen (VwGH 13.04.1962, 1639/60); VwGH 17.05.2006, 2004/14/0080, betreffend Anbindung einzelner Parzellen an das Trinkwassernetz einer Gemeinde); das von einer Wassergewinnungsanlage führende kilometerlange Wasserleitungsnetz eines Wasserversorgungsunternehmens oder eines Brauereibetriebes ist hingegen ein selbständiges Wirtschaftsgut (VwGH 23.10.1990, 89/14/0118; VwGH 17.05.2006, 2004/14/0080);

  • sanitäre Anlagen (Waschtische, Badewannen oder Klosettanlagen), Beleuchtungsanlagen, Türschnallen und ähnliche Gegenstände (VwGH 18.09.1964, 1226/63); eingebaute Wellness- und Saunaanlagen (VwGH 04.03.2009, 2006/15/0203);

  • Aufwendungen für den Anschluss eines zu errichtenden Gebäudes an die öffentlichen Versorgungsbetriebe und für die Straßenkanalisation (VwGH 12.2.1965, 1279/64);

  • Zu den nach der Verkehrsauffassung typischen Gebäudeteilen zählen auch Heizungsanlagen. Da die Heizungsanlage zum Gebäude zu rechnen ist, kommt es nicht darauf an, ob einzelne Teile dieser Heizungsanlage in nur loser Verbindung zum Gebäude stehen (zB Brenner, Radiatoren; VwGH 16.12.2009, 2007/15/0305 zu einer Hackschnitzelheizung für ein Stallgebäude). Dies gilt nicht für einen nicht eingemauerten Zusatzofen. Hingegen ist ein gemauerter Kachelofen nach der Verkehrsanschauung Gebäudebestandteil (UFS 26.02.2009, RV/0008-L/06);

  • Aufzugsanlagen, da der Mauerschacht und der Aufzug eine Einheit bilden, und erst diese geeignet ist, die an sie gestellten Anforderungen hinsichtlich der betrieblich notwendigen Beförderung von Lasten und Personen zu erfüllen, und es außerdem jeder wirtschaftlichen Erfahrung widerspricht, anzunehmen, dass eine solche Anlage ohne Verletzung der Substanz bzw. ohne erhebliche Werteinbuße an einen anderen Ort verbracht werden kann (VwGH 20.05.1970, 0248/69); eine gesonderte Behandlung einzelner Teile als bewegliche Wirtschaftsgüter ist auch hier nicht möglich;

  • Integrierte Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlagen (UFS 26.02.2009, RV/0008-L/06).

3172Gilt eine Anlage als Teil eines Gebäudes, ist die Absetzung für Abnutzung nach der Nutzungsdauer des Gebäudes zu bemessen. Werden als Teil eines Gebäudes anzusehende Anlagen später in das Gebäude eingebaut, erhöht sich sein Restbuchwert um die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Anlage. Dieser erhöhte Restbuchwert ist dann auf die sich aus dem jeweiligen AfA-Satz ergebende Restnutzungsdauer abzuschreiben (siehe Rz 3163 ff). Durch einen aktivierungspflichtigen nachträglichen Herstellungsaufwand kann sich auch die Restnutzungsdauer eines Gebäudes verlängern (siehe Rz 3164). Wird eine bestehende Anlage jedoch lediglich erneuert bzw. durch eine modernere ersetzt, bilden die dafür aufgewendeten Kosten als Erhaltungsaufwand (Instandhaltung oder Instandsetzung) im Jahre ihrer Entstehung Betriebsausgaben (Werbungskosten). Ausgenommen hiervon sind jedoch gemäß § 4 Abs. 7 EStG 1988 Instandsetzungsaufwendungen an vermieteten Wohngebäuden (siehe Rz 3173 ff).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
07.05.2018
Betroffene Normen:
§ 4 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Abschreibung - Kanalanschluss - Kanalanschlüsse - Wasseranschluss - Wasseranschlüsse - Stromanschluss - Stromanschlüsse - WC.
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448