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Richtlinie des BMF vom 13.03.2024, 2023-0.871.819
7 Absetzung für Abnutzung (§§ 7, 8 EStG 1988)

7.10 Degressive AfA

7.10.1 Allgemeines

3261Für nach dem angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter besteht alternativ zur linearen AfA die Möglichkeit einer degressiven AfA ( § 7 Abs. 1a EStG 1988). Für die Beurteilung des Herstellungszeitpunktes ist der Zeitpunkt der Fertigstellung maßgeblich, sodass für die Inanspruchnahme der degressiven AfA das Wirtschaftsgut nach dem fertiggestellt worden sein muss.

Die degressive AfA erfolgt nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30%, wobei dieser Prozentsatz auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden ist. Für bis zum angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter ergeben sich in Bezug auf die AfA keine Änderungen. Zur Durchbrechung des Grundsatzes der Bewertungsstetigkeit bei erstmaliger Inanspruchnahme der degressiven AfA siehe Rz 2128.

Damit vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise dem mit dem KonStG 2020 primär verfolgten Zweck der Investitionsförderung und Konjunkturbelebung bestmöglich entsprochen wird, besteht für Anschaffungen und Herstellungen bis zum die Berechtigung, die degressive Abschreibung gemäß § 7 Abs. 1a EStG 1988 unabhängig vom Unternehmensrecht vorzunehmen (keinerlei Maßgeblichkeit, § 124b Z 356 letzter Satz EStG 1988 idF ÖkoStRefG 2022 Teil I). Für Anschaffungen und Herstellungen ab dem kann die degressive Abschreibung gemäß § 7 Abs. 1a EStG 1988 hingegen nur nach Maßgabe der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vorgenommen werden (Maßgeblichkeit des Unternehmensrechts dem Grunde und der Höhe nach); die Geltendmachung eines Investitionsfreibetrages gemäß § 11 EStG 1988 idF ÖkoStRefG 2022 Teil I schließt die gleichzeitige Geltendmachung der degressiven Abschreibung für dieses Wirtschaftsgut nicht aus (siehe Rz 3803). Lediglich für Elektrizitätsunternehmen im Sinne des § 7 Z 11 ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, kann die degressive Abschreibung gemäß § 7 Abs. 1a EStG 1988 befristet - für Anschaffungen und Herstellungen vor dem - weiterhin unabhängig vom Unternehmensrecht vorgenommen werden ( § 124b Z 356 letzter Halbsatz EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 220/2022).

Die Halbjahresabschreibungsregelung gemäß § 7 Abs. 2 EStG 1988 ist - wie bei der linearen Abschreibung - auch im Falle der Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung zu beachten.

Beispiel:

Anschaffung eines Wirtschaftsgutes im zweiten Halbjahr 2020 um 100.000


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Degressive AfA 2020: (100.000 x 30%)/2 = 15.000
Restbuchwert Ende 2020: 85.000
Degressive AfA 2021: 85.000 x 30% = 25.500
Restbuchwert Ende 2021: 59.500
Degressive AfA 2022: 59.500 x 30% = 17.850
Restbuchwert Ende 2023: 41.650
Degressive AfA 2023: 41.650 x 30% = 12.495
Restbuchwert Ende 2024: 29.155
usw.

7.10.2 Wirtschaftsgüter, die von der degressiven AfA ausgenommen sind

3262Von der degressiven AfA ausgenommen sind

1.

Wirtschaftsgüter, für die in § 8 EStG 1988 eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist:

a)

Gebäude (der Ausschluss von der degressiven Abschreibung besteht auch, wenn die beschleunigte AfA nicht in Anspruch genommen wird, siehe Rz 3139b ff und Rz 6443a ff)

b)

Firmenwerte

c)

Wirtschaftsgüter, die einer Absetzung für Substanzverringerung unterliegen (zB Bodenschätze),

d)

Pkw und Kombis (siehe Rz 3212; zur Abgrenzung siehe insbesondere die Verordnung BGBl. Nr. 273/1996 sowie BGBl. II Nr. 193/2002) mit Ausnahme von Fahrschulfahrzeugen und Kraftfahrzeugen, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen ( § 8 Abs. 6 EStG 1988) und Kraftfahrzeugen (einschließlich Vorführwagen und Tageszulassungen) mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer.
Lastkraftwagen, Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse können degressiv abgeschrieben werden.

2.

Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind. Selbst bei einer Zuordnung zu diesen Bereichen sind jene unkörperlichen Wirtschaftsgüter von der degressiven AfA ausgeschlossen, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden;

3.

Gebrauchte Wirtschaftsgüter;

4.

Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Darunter fallen Energieerzeugungsanlagen, sofern sie mit fossiler Energie betrieben werden, Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe sowie Brennstofftanks, wenn diese der energetischen Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen und Luftfahrzeuge (taxative Aufzählung in § 7 Abs. 1a Z 1 lit. d EStG 1988).

7.10.3 Wahlrecht

3263Der Steuerpflichtige kann im Wirtschaftsjahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, wählen, ob die lineare oder die degressive AfA zur Anwendung kommen soll. Für Anschaffungen und Herstellungen bis zum besteht im Rahmen der § 5-Gewinnermittlung vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise dabei keine Maßgeblichkeit, um in Krisenzeiten dem Zweck der Investitionsförderung und Konjunkturbelebung bestmöglich zu entsprechen ( § 124b Z 356 EStG 1988 idF ÖkoStRefG 2022 Teil I); ab dem ist die Maßgeblichkeit des UGB zu beachten, es sei denn, es handelt sich um Elektrizitätsunternehmen im Sinne des § 7 Z 11 ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010 (siehe Rz 3261).

Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die degressive AfA, kann er den AfA-Satz innerhalb des Höchstausmaßes von 30% (im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988 ab dem jedoch nach Maßgabe des UGB) frei wählen; dieser Satz ist sodann unverändert fortzuführen. Anzuwenden ist der AfA-Satz auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert).

Die Inanspruchnahme der degressiven AfA steht unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bezieht sich die Verpflichtung zum Ausweis des jährlichen AfA-Betrages in der Anlagekartei ( § 7 Abs. 3 EStG 1988) auch auf die degressive AfA. Die Möglichkeit der degressiven AfA steht auch im außerbetrieblichen Bereich zu ( § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988; siehe LStR 2002 Rz 235).

Wurde vom Steuerpflichtigen mit der Abschreibung nach der degressiven Abschreibungsmethode begonnen, ist er in den Folgejahren daran gebunden. Dennoch ist ein Wechsel zur linearen Abschreibungsmethode mit Beginn eines Wirtschaftsjahres zulässig; nicht zulässig ist hingegen der umgekehrte Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung. Entscheidet sich der Steuerpflichtige daher bei erstmaliger Berücksichtigung für die lineare Abschreibung, ist die Möglichkeit der degressiven Abschreibung für dieses Wirtschaftsgut in der Folge ausgeschlossen.

Entscheidet sich der Steuerpflichtige für einen Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung, wird im Jahr des Wechsels der Restbuchwert durch die Zahl der auf Basis der tatsächlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes noch verbleibenden Restnutzungsdauer dividiert, sodass sich ab dem Wirtschaftsjahr des Wechsels gleichbleibende, lineare Abschreibungsbeträge ergeben.

Beispiel:

Anschaffungskosten: 100.000 Euro, Anschaffung und Inbetriebnahme im Jänner 2021, betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer: 8 Jahre; das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Degressive Abschreibung bis 2025; 2026 erfolgt der Wechsel zur linearen Abschreibung.


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Degressive AfA 2021: 100.000 x 30% = 30.000
Restbuchwert Ende 2021: 70.000
Degressive AfA 2022: 70.000 x 30% = 21.000
Restbuchwert Ende 2022: 49.000
Degressive AfA 2023: 49.000 x 30% = 14.700
Restbuchwert Ende 2023: 34.300
Degressive AfA 2024: 34.300 x 30% = 10.290
Restbuchwert Ende 2024: 24.010
Degressive AfA 2025: 24.010 x 30% = 7.203
Restbuchwert Ende 2025: 16.807

Wechsel zur linearen AfA 2026:

Lineare AfA 2026 bis 2028: je 5.602 (Restbuchwert Ende 2025 iHv 16.807 / Restnutzungsdauer 3 Jahre)

Im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988 ist bei Anschaffungen ab dem (ausgenommen bei Elektrizitätsunternehmen, siehe Rz 3261) ein etwaiger Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibungsmethode bereits in der UGB-Bilanz vorzunehmen.

Randzahlen 3264 bis 3300: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 7 Abs. 1a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 124b Z 356 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 7 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen, BGBl. Nr. 273/1996
Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen, BGBl. II Nr. 193/2002
§ 8 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 7 Abs. 1a Z 1 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 7 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 11 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 124b Z 356 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 2128
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 3139b
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 6443a
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 3212
§ 7 Z 11 ElWOG 2010, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 110/2010
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 3803
§ 5 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 235
Schlagworte:
Einkommensteuer
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448