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Richtlinie des BMF vom 31.03.2023, 2023-0.039.376
6 Bewertung (§ 6 EStG 1988)

6.7 Umlaufvermögen

6.7.1 Vorräte

6.7.1.1 Allgemeines

2307Zu den Vorräten zählen insbesondere

  • Rohstoffe,

  • Hilfsstoffe,

  • Betriebsstoffe,

  • unfertige Erzeugnisse,

  • fertige Erzeugnisse,

  • Waren und

  • noch nicht abrechenbare Leistungen.

2308Im Speziellen zählen dazu:

  • der angeschaffte Bodenschatz (zB Schotter) bei Abbaubetrieben (),

  • Ersatz- und Reserveteile, nicht jedoch Spezialersatzteile (), wenn diese aufgrund schnellen Verschleißes nur vorübergehend dem Betrieb dienen (im Falle der längeren Nutzung siehe zum Anlagevermögen Rz 613),

  • Gebäude und Wohnungen, die der Veräußerung dienen (),

  • Grundstücke bei einem Immobilienhandel (),

  • geschlägertes Holz () und

  • Vorführwagen ().

2309Im Bereich des Vorratsvermögens kommt der körperlichen Bestandsaufnahme und der Bewertung für die Bilanzierung besondere Bedeutung zu (siehe Rz 2101 ff). Der Verbrauch beeinflusst unmittelbar das Ergebnis, die Wertansätze der Bestände direkt die Höhe des Betriebsvermögens und damit ebenfalls den steuerlichen Gewinn.

6.7.1.2 Bewertungsregeln

2310Die Bewertungsregeln des § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 ordnen den Vorräten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten als primäre Wertbegriffe zu. Wahlweise kann im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 ein niedrigerer Teilwert angesetzt werden ().

2311Im Geltungsbereich des § 5 Abs. 1 EStG 1988 ist zwingend ein niedrigerer Teilwert anzusetzen (unbedingtes Niederstwertprinzip), Zwischenwerte sind unzulässig. Die Bedingung der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit von Wertminderungen gilt im Bereich des Umlaufvermögens nicht.

2312Steuerrechtlich sind Zuschreibungen insofern zulässig, als sie Teilwertabschreibungen der Vorjahre rückgängig machen (eingeschränkter Wertzusammenhang). Unternehmensrechtlich wird durch § 208 Abs. 2 UGB idF vor dem RÄG 2014 dieses Wahlrecht für Wirtschaftsjahre vor 2016 übernommen. Für Wirtschaftsjahre ab 2016 ist gemäß § 208 Abs. 1 UGB auf Grund des Maßgeblichkeitsprinzips im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988 eine Zuschreibung zwingend vorzunehmen.

Die Gründe für die ehemalige Teilwertabschreibung müssen im Jahr der Zuschreibung weggefallen sein. Eine Identität der Gründe ist nicht Voraussetzung (; siehe dazu auch Rz 2584). Diese Wertaufholung ist mit den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. dem ursprünglichen Einlagewert begrenzt (Realisationsprinzip).

2312aBei der Bewertung des Lagerbestandes im Buchhandel gelten die allgemeinen Grundsätze. Es bestehen aber keine Bedenken, die Richtlinien für die Lagerbewertung im Buchhandel - Fassung 2008, BMF-010203/0514-VI/6/2008, anzuwenden. Diese Richtlinien können ab der Veranlagung 2008 für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, angewendet werden.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:






EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 2101
BMF-010203/0514-VI/6/2008
§ 208 Abs. 2 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 208 Abs. 1 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 5 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 2584
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 613
Schlagworte:
Einkommensteuer - Umlaufvermögen - Vorräte - Vorrat - Rohstoffe - Hilfsstoffe - Betriebsstoffe - unfertige Erzeugnisse - unfertiges Erzeugnis - fertiges Erzeugnis - fertige Erzeugnisse - Waren - abrechenbare Leistungen - Vorratsvermögen - Bestandsaufnahme - Verbrauch - Bestände - Bestand - Herstellungskosten - Teilwert - unbedingtes Niederstwertprinzip - Zwischenwerte - Dauerhaftigkeit - Wertminderungen - Zuschreibung - Teilwertabschreibung - eingeschränkter Wertzusammenhang - eingeschränkte Wertzusammenhänge - Realisationsprinzip - Anschaffungskosten - Inventur - Lagerbewertung im Buchhandel - Buchhandel - Lagerbewertung
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448