5.5.1.3 Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie zu den Einrichtungen der Krankenversorgung (§ 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988)
5.5.1.3.1 Allgemeines
1245Unter diese Beiträge fallen
freiwillige Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie
freiwillige Beiträge zu Einrichtungen der Krankenversorgung.
Als Einrichtungen der Krankenversorgung kommen die Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen in Betracht.
Die Abzugsbeschränkung betrifft nur jenen Leistungsbereich dieser Einrichtungen, der mit jenem einer gesetzlichen Krankenversorgung vergleichbar ist. Unberührt von der Abzugsbeschränkung sind daher Beiträge zu Leistungsbereichen, im Rahmen derer aus dem Titel der Krankenversorgung Taggelder ausbezahlt werden. Dem unbeschränkten Abzug solcher Beiträge entspricht es, dass die ausbezahlten Taggelder als steuerpflichtige Einnahmen zu erfassen sind.
5.5.1.3.2 Höchstausmaß
1246Freiwillige Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie zu den Einrichtungen der Krankenversorgung sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.
1247Für die Berechnung des Höchstausmaßes kommt als Vergleichswert für Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung einerseits der Höchstbetrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) in der Selbstversicherung für Angestellte nach dem ASVG und andererseits der Höchstbetrag nach dem GSVG in Betracht. Aus dem arithmetischen Mittel zwischen diesen beiden Höchstbeträgen ergibt sich somit die jeweilige Beitragsgrenze. Dabei ist zur Ermittlung des monatlichen Höchstbeitrages nach dem ASVG der sich auf Grund der Höchstbeitragsgrundlage ergebende monatliche Beitragssatz (und zwar sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberanteil) auf eine Basis von 14 Bezügen hochzurechnen und anschließend wiederum durch 12 Kalendermonate zu dividieren. Für die Ermittlung des Höchstbeitrages nach dem GSVG ist der monatliche Höchstbeitragssatz (Grundbetrag und Zusatzbeitrag) heranzuziehen.
Die Addition dieser beiden Werte und anschließende Halbierung dieses Betrages ergibt das als Betriebsausgabe zu berücksichtigende arithmetische Mittel, wobei sich folgende Rechtsfolgen ergeben können:
Bei Steuerpflichtigen, die Pflichtbeiträge nur zur Krankenversorgung der Kammern der selbständig Erwerbstätigen leisten (zB niedergelassene Ärzte), sind diese Pflichtbeiträge bis zum so ermittelten monatlichen Grenzbetrag als Betriebsausgaben absetzbar.
Bei Steuerpflichtigen, die Pflichtbeiträge zur Krankenversorgung der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sowie Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 ASVG leisten, sind die Beiträge gemäß § 16 ASVG insoweit absetzbar, als sie unter Berücksichtigung der Pflichtbeiträge im monatlichen Grenzbetrag Deckung finden.
Bei Steuerpflichtigen, die Pflichtbeiträge sowohl zur Krankenversorgung der Kammern der selbständig Erwerbstätigen als auch zur Krankenversorgung in der gesetzlichen Sozialversicherung leisten (zB angestellte Ärzte), sind die Pflichtbeiträge zur Krankenversorgung der Kammern der selbständig Erwerbstätigen bis zu einem monatlichen Betrag in Höhe des aus dem Arbeitnehmeranteil bei der Sozialversicherung abgeleiteten halben Grenzbetrages als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten absetzbar.
Bei Steuerpflichtigen, die im Rahmen der Krankenversorgung der Kammern der selbständig Erwerbstätigen keiner Pflichtversicherung unterliegen, sind freiwillige Beiträge zu dieser Versorgung als freiwillige Beiträge zu einer gesetzlichen Krankenversicherung (Sozialversicherung) zu behandeln. Die freiwilligen Beiträge zur Krankenversorgung der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sowie die freiwilligen Beiträge zu einer gesetzlichen Krankenversicherung sind insgesamt bis zu einem sich aus dem arithmetischen Mittel ergebenden monatlichen Grenzbetrag als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten absetzbar.
1248Der nach der oben dargestellten Berechnung ermittelte monatliche Grenzbetrag erhöht sich jährlich nach Maßgabe der Anhebung der für die Berechnung herangezogenen Höchstbeiträge nach dem ASVG und dem GSVG. Im Rahmen der Beitragsgrenze sind Pflichtbeiträge zur Sonderklasse der Krankenhäuser Betriebsausgaben oder Werbungskosten.
1249Hinsichtlich der Grenzbeträge bei den Gruppenkrankenversicherungen von Berufsangehörigen bestimmter Kammern von selbständig Erwerbstätigen ("Opting-Out") siehe Rz 1256 bis 1263 f.
5.5.1.3.3 Beiträge an eine private Krankenversicherung
1250Beiträge an private Krankenversicherungen fallen nicht unter § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988. Hinsichtlich der Behandlung von Beiträgen zu Gruppenkrankenversicherungen von Berufsangehörigen bestimmter Kammern von selbständig Erwerbstätigen ("Opting-Out") siehe Rz 1256 bis 1263 f.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | § 16 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 GSVG, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1256 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1257 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1258 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1259 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1260 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1261 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1262 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1263 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1264 |
Schlagworte: | Einkommensteuer - Einrichtungen der Krankenversorgung - freiwillige Beiträge - freiwilliger Beitrag - Pflichtbeiträge - Pflichtbeitrag - Selbstversicherung - arithmetisches Mittel - niedergelassene Ärzte - niedergelassener Arzt - Werbungskosten - Betriebsausgaben - Beitragsgrenze - Sonderklasse der Krankenhäuser - Sonderklasse des Krankenhauses - Gruppenkrankenversicherungen - Opting-Out - private Krankenversicherung |
Stammfassung: | 06 0104/9-IV/6/00 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAA-76448