Richtlinie des BMF vom 22.03.2005, 06 0104/9-IV/6/00
5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
5.5 Einzelne Betriebsausgaben
5.5.1 Beiträge zu betrieblichen Versicherungen

5.5.1.3 Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie zu den Einrichtungen der Krankenversorgung (§ 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988)

5.5.1.3.1 Allgemeines

1245Jakom/Marschner EStG, 2024, § 4Jakom/Marschner EStG, 2023, § 4Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 16Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2020) § 16Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 4Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 16Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 4Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 19 (2017) § 16Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 19 (2017) § 4Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 18 (2016) § 16Doralt/Zorn/Varro in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 18 (2016) § 4Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 16Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 4Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 16Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 4Jakom/Marschner EStG, 2021, § 4Jakom/Marschner EStG, 2018, § 4Jakom/Marschner EStG, 2019, § 4Jakom/Marschner/Lenneis EStG, 2014, § 4Jakom/Marschner EStG, 2020, § 4Jakom/Marschner EStG, 2017, § 4Jakom/Marschner EStG, 2015, § 4Jakom/Marschner EStG, 2011, § 4Jakom/Lenneis/Marschner EStG, 2013, § 4Jakom/Marschner EStG, 2016, § 4Jakom/Marschner/Lenneis EStG, 2010, § 4Jakom/Marschner EStG, 2012, § 4Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 16Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 4Das mindert Ihren steuerpflichtigen Gewinn, SWK 4-5/2015 S. 148Brunner/Höfle, Steuerliche Behandlung von Sozialversicherungsbeiträgen, SWK 23/2010 S. 707Das mindert Ihren steuerpflichtigen Gewinn, SWK 4/2011 S. 130Das mindert Ihren steuerpflichtigen Gewinn, SWK 4/2010 S. 101Das mindert Ihren steuerpflichtigen Gewinn, SWK 4/2009 S. 95Das mindert Ihren steuerpflichtigen Gewinn, SWK 4/2008 S. 107Das mindert Ihren steuerpflichtigen Gewinn, SWK 4/2007 S. 97Das mindert Ihren steuerpflichtigen Gewinn, SWK 4/2006 S. 103Das mindert Ihren steuerpflichtigen Gewinn, SWK 4/2005 S. 99Das mindert Ihren steuerpflichtigen Gewinn, SWK 4/2003 S. 119Das mindert Ihren steuerpflichtigen Gewinn, SWK 5/2002 S. 107Das mindert Ihren steuerpflichtigen Gewinn, SWK 4/2001 S. 96Das mindert Ihren steuerpflichtigen Gewinn, SWK 4-5/2014 S. 133Das mindert Ihren steuerpflichtigen Gewinn, SWK 4/2012 S. S 0148Abzugsfähigkeit von ausländischen Krankenversicherungsbeiträgen, ASoK 8/2011 S. 319Höfle, Krankenversicherungsbeiträge auf Grund einer Versicherungspflicht, ASoK 2/2002 S. 052Das mindert Ihren steuerpflichtigen Gewinn, SWK 4-5/2013 S. 156Freudhofmeier/Höfle, Sozialversicherung kompakt 2021 (2021)Das mindert Ihren steuerpflichtigen Gewinn, SWK 4/2004 S. 109Höfle/Freudhofmeier, ASoK-Spezial Sozialversicherung kompakt 2020 (2020)Höfle/Freudhofmeier, ASoK-Spezial Sozialversicherung kompakt 2019 (2019)Höfle/Freudhofmeier, ASoK-Spezial Sozialversicherung kompakt 2018 (2018)Freudhofmeier/Höfle, ASoK-Spezial Sozialversicherung kompakt 2017 (2017)Freudhofmeier/Höfle, Sozialversicherung kompakt 2016 (2016)Höfle/Freudhofmeier, ASoK-Spezial Sozialversicherung kompakt 2015 (2015)Höfle/Freudhofmeier, Sozialversicherung kompakt 2014 (2014)Freudhofmeier/Höfle, Sozialversicherung kompakt 2013 (2013)Freudhofmeier/Höfle, Sozialversicherung kompakt 2012 (2012)Freudhofmeier/Höfle, Sozialversicherung kompakt 2011 (2011)Hofer/Seidl/Kreimer-Kletzenbauer, Sozialversicherung 2023, 24. Aufl. (2023)Hofer/Seidl/Kreimer-Kletzenbauer, Sozialversicherung 2022, 23. Aufl. (2022)Zirngast/Weinzierl/Leistentritt, Steuerhandbuch für Freiberufler (2017)Shubshizky, Handbuch zur Sozialversicherung, Band I, 3. Aufl. (2020)Jakom/Ebner/Marschner EStG, 2022, § 4Unter diese Beiträge fallen

  • freiwillige Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie

  • freiwillige Beiträge zu Einrichtungen der Krankenversorgung.

Als Einrichtungen der Krankenversorgung kommen die Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen in Betracht.

Die Abzugsbeschränkung betrifft nur jenen Leistungsbereich dieser Einrichtungen, der mit jenem einer gesetzlichen Krankenversorgung vergleichbar ist. Unberührt von der Abzugsbeschränkung sind daher Beiträge zu Leistungsbereichen, im Rahmen derer aus dem Titel der Krankenversorgung Taggelder ausbezahlt werden. Dem unbeschränkten Abzug solcher Beiträge entspricht es, dass die ausbezahlten Taggelder als steuerpflichtige Einnahmen zu erfassen sind.

5.5.1.3.2 Höchstausmaß

1246Freiwillige Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie zu den Einrichtungen der Krankenversorgung sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.

1247Für die Berechnung des Höchstausmaßes kommt als Vergleichswert für Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung einerseits der Höchstbetrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) in der Selbstversicherung für Angestellte nach dem ASVG und andererseits der Höchstbetrag nach dem GSVG in Betracht. Aus dem arithmetischen Mittel zwischen diesen beiden Höchstbeträgen ergibt sich somit die jeweilige Beitragsgrenze. Dabei ist zur Ermittlung des monatlichen Höchstbeitrages nach dem ASVG der sich auf Grund der Höchstbeitragsgrundlage ergebende monatliche Beitragssatz (und zwar sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberanteil) auf eine Basis von 14 Bezügen hochzurechnen und anschließend wiederum durch 12 Kalendermonate zu dividieren. Für die Ermittlung des Höchstbeitrages nach dem GSVG ist der monatliche Höchstbeitragssatz (Grundbetrag und Zusatzbeitrag) heranzuziehen.

Die Addition dieser beiden Werte und anschließende Halbierung dieses Betrages ergibt das als Betriebsausgabe zu berücksichtigende arithmetische Mittel, wobei sich folgende Rechtsfolgen ergeben können:

  • Bei Steuerpflichtigen, die Pflichtbeiträge nur zur Krankenversorgung der Kammern der selbständig Erwerbstätigen leisten (zB niedergelassene Ärzte), sind diese Pflichtbeiträge bis zum so ermittelten monatlichen Grenzbetrag als Betriebsausgaben absetzbar.

  • Bei Steuerpflichtigen, die Pflichtbeiträge zur Krankenversorgung der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sowie Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 ASVG leisten, sind die Beiträge gemäß § 16 ASVG insoweit absetzbar, als sie unter Berücksichtigung der Pflichtbeiträge im monatlichen Grenzbetrag Deckung finden.

  • Bei Steuerpflichtigen, die Pflichtbeiträge sowohl zur Krankenversorgung der Kammern der selbständig Erwerbstätigen als auch zur Krankenversorgung in der gesetzlichen Sozialversicherung leisten (zB angestellte Ärzte), sind die Pflichtbeiträge zur Krankenversorgung der Kammern der selbständig Erwerbstätigen bis zu einem monatlichen Betrag in Höhe des aus dem Arbeitnehmeranteil bei der Sozialversicherung abgeleiteten halben Grenzbetrages als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten absetzbar.

  • Bei Steuerpflichtigen, die im Rahmen der Krankenversorgung der Kammern der selbständig Erwerbstätigen keiner Pflichtversicherung unterliegen, sind freiwillige Beiträge zu dieser Versorgung als freiwillige Beiträge zu einer gesetzlichen Krankenversicherung (Sozialversicherung) zu behandeln. Die freiwilligen Beiträge zur Krankenversorgung der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sowie die freiwilligen Beiträge zu einer gesetzlichen Krankenversicherung sind insgesamt bis zu einem sich aus dem arithmetischen Mittel ergebenden monatlichen Grenzbetrag als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten absetzbar.

1248Der nach der oben dargestellten Berechnung ermittelte monatliche Grenzbetrag erhöht sich jährlich nach Maßgabe der Anhebung der für die Berechnung herangezogenen Höchstbeiträge nach dem ASVG und dem GSVG. Im Rahmen der Beitragsgrenze sind Pflichtbeiträge zur Sonderklasse der Krankenhäuser Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

1249Hinsichtlich der Grenzbeträge bei den Gruppenkrankenversicherungen von Berufsangehörigen bestimmter Kammern von selbständig Erwerbstätigen ("Opting-Out") siehe Rz 1256 bis 1263 f.

5.5.1.3.3 Beiträge an eine private Krankenversicherung

1250Beiträge an private Krankenversicherungen fallen nicht unter § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988. Hinsichtlich der Behandlung von Beiträgen zu Gruppenkrankenversicherungen von Berufsangehörigen bestimmter Kammern von selbständig Erwerbstätigen ("Opting-Out") siehe Rz 1256 bis 1263 f.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
22.03.2005
Betroffene Normen:
§ 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Einrichtungen der Krankenversorgung - freiwillige Beiträge - freiwilliger Beitrag - Pflichtbeiträge - Pflichtbeitrag - Selbstversicherung - arithmetisches Mittel - niedergelassene Ärzte - niedergelassener Arzt - Werbungskosten - Betriebsausgaben - Beitragsgrenze - Sonderklasse der Krankenhäuser - Sonderklasse des Krankenhauses - Gruppenkrankenversicherungen - Opting-Out - private Krankenversicherung
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448