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Steuerliche Behandlung von Ärzte-Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds
Einordnung von Fondsbeiträgen am Beispiel der Wiener Ärzte
Im Zuge der Besonderheiten, die für Vorsorgewerke der freien Berufe gelten, ergeben sich konsequenterweise auch im Steuerrecht Modifikationen im Umgang mit Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern. Aus diesem Grund widmet sich der erste Teil dieser thematischen Aufbereitung den Fondsbeiträgen; in einem zweiten Teil wird die steuerliche Einteilung der Leistungen von Seiten des Wohlfahrtsfonds näher erörtert.
1. Grundlegendes
Grundsätzlich besteht im Bereich der Ärzteschaft eine föderalistische Kammerstruktur, aus der sich individuelle Regelungen für jedes Bundesland ergeben. Die Wohlfahrtsfonds der jeweiligen Länderärztekammern sind sowohl für Ärzte als auch für Zahnärzte, mit Ausnahme der Dentisten, zuständig, wobei sich die Zahnärzte 2006 mit einer eigenen Standesvertretung in allen anderen Bereichen verselbständigt haben. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird hier nur näher auf die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien und die dazugehörige Beitragsordnung eingegangen; in der Regel sind die entsprechenden Strukturen aber auch auf die anderen Bundesländer anwendbar.
Die von der jeweiligen Ärztekammer eingerichteten Wohlfahrtsfonds bilden ein zweckgebund...