Richtlinie des BMF vom 07.05.2018, BMF-010203/0171-IV/6/2018
5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben

5.2 Betriebsausgaben - Allgemeines

5.2.1 Allgemeines

5.2.1.1 Begriff der Betriebsausgaben

1079Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 20Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2020) § 20Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 20Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 4Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 4Kofler in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 19 (2017) § 20Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 19 (2017) § 4Kofler in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 18 (2016) § 20Doralt/Zorn/Varro in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 18 (2016) § 4Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 20Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 4Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 20Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 4Plansky in Lang/Schuch/Staringer, KStG § 11Marchgraber/Plansky in WU-KStG Aufl. 3 (2022) § 11Plansky/Marchgraber in WU-KStG Aufl. 2 (2016) § 11Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 20Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 4Auer/Resenig, Sachspende, Entsorgung oder Verzicht auf Rückversand bei Retourwaren, SWK 16-17/2020 S. 899Kotschnigg, Die Investitionszuwachsprämie - eine Maßnahme auch zur Belebung der Konjunktur bei Behörden und Gerichten?, SWK 25/2005 S. 739Urnik/Gerstgraser, Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kosten der Kinderbetreuung im Rahmen von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, SWK 10/2008 S. 365Raab/Renner, 3.1. Nichtabzugsfähige Aufwendungen iSd § 20 EStGRenner/Aigner, Praxisbeispiele zur Einkommensteuer (2017)Huber in Dannecker | Leitner (Hrsg.), Handbuch Korruption (2012)Kofler/Urnik/Rohn, Handbuch Betriebsaufgabe und Wechsel der Gewinnermittlung, 3. Aufl. (2020)Raab/Renner in Bergmann/Wurm (Hrsg), Praxisbeispiele zur Körperschaftsteuer, 2. Aufl. (2021)Raab/Renner, Praxisbeispiele zur Körperschaftsteuer (2019)Portele/Portele in Klinger et al, Praktische Immobilienbuchhaltung, 2. Aufl. (2020)Portele/Portele in Klinger/Krenauer/Portele K./Portele M./Sztatecsny, Praktische Immobilienbuchhaltung, 3. Aufl. (2023)Portele/Portele, Das 1 x 1 der Steuern bei Immobilien, 3. Aufl. (2019)Geringer/Höltschl/Stückler, SWK-Spezial Einkommensteuer 2020 (2020)Siart, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in der Unternehmenspraxis (2018)Bräumann/Kofler/Tumpel, Sind Lösegeldzahlungen bei Ransomware-Angriffen steuerlich abzugsfähig?, SWK 26/2021 S. 1194Steinhauser, Ertragsbesteuerung inländischer Risikokapitalfonds (2018)Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine betriebliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben

  • objektiv im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit stehen und

  • subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und

  • nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.

1080Betriebsausgaben setzen einen endgültigen Wertabgang voraus. Sie können entweder in Geld oder Geldeswert bestehen. Auch Wertabgänge ohne Zahlung können Betriebsausgaben sein, zB die AfA.

1081Der Betriebsausgabenbegriff gilt gleichermaßen für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige (VwGH 25.3.1966, 0536/65).

1082Zur Abgrenzung sofort abzugsfähiger Betriebsausgaben von aktivierungspflichtigen Aufwendungen siehe Rz 2186 und 2187.

1083Zur Abgrenzung der Betriebsausgaben von den nicht abzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben gemäß § 20 EStG 1988 siehe Rz 4701 ff.

5.2.1.2 Wesentliche Aspekte des Betriebsausgabenabzuges

1084Ausgaben müssen ausschließlich oder überwiegend aus betrieblichen Gründen anfallen (vgl. VwGH 2.10.1968, 1345/67); bedeutsam ist die Verkehrsauffassung (VwGH 20.4.1993, 92/14/0232).

1085Ein mittelbarer Zusammenhang mit dem Betrieb genügt für eine betriebliche Veranlassung, ausgenommen ein persönlicher Faktor (vgl. VwGH 18.3.1986, 85/14/0156) tritt hinzu. In diesem Fall wird der Veranlassungszusammenhang unterbrochen (vgl. VwGH 29.6.1995, 93/15/0112).

1086Für die Abgrenzung zwischen den betrieblichen Kosten und den Aufwendungen der Lebensführung ist die typisierende Betrachtungsweise maßgebend. Dabei ist von der Lebenserfahrung, sowie einer Durchschnittseinschätzung und einem üblicherweise zu vermutenden Geschehensablauf auszugehen (vgl. VwGH 1.2.1980, 0732/79, VwGH 14.1.1981, 2202/79). Die Betätigung und die daraus entstehende Aufwendungen müssen einem typischen Berufsbild entsprechen (vgl. VwGH 4.4.1990, 86/13/0116, VwGH 19.5.1994, 92/15/0171).

1087Nicht zu prüfen ist grundsätzlich die Angemessenheit, die Wirtschaftlichkeit, die Zweckmäßigkeit oder die Notwendigkeit einer Ausgabe (ausgenommen die Regelung des § 20 Abs. 1 Z 2b EStG 1988 - siehe Rz 4761 ff). Unangemessenheit kann aber Indiz für eine private Veranlassung sein (vgl. VwGH 12.1.1983, 81/13/0004).

1088Nichteintritt des angestrebten wirtschaftlichen Erfolges hindert die Veranlassung nicht (VwGH 18.6.1965, 0248/65). Ausnahme: Aufwendungen werden ohne Rücksicht auf den wirtschaftlichen Nutzen getätigt (VwGH 1.12.1982, 81/13/0043). Ein Rechtsanspruch des Empfängers ist nicht Voraussetzung für die betriebliche Veranlassung (vgl. VwGH 11.5.1979, 0237/77 - siehe dazu Rz 4839). Freiwillige Zahlungen können betrieblich veranlasst sein.

1089Aufwendungen, die gegen gesetzliche oder berufsrechtliche Bestimmungen verstoßen, können Betriebsausgabe sein (vgl. VwGH 15.12.1987, 87/14/0134); betreffend Schmiergelder siehe Rz 4840 ff.

1090Ersparte Ausgaben sind nicht abzugsfähig. Eine irrtümlich geleistete Nichtschuld führt zu einem Rückforderungsanspruch, sodass (auch beim § 4 Abs. 3 EStG - Ermittler) ein endgültiger Abgang analog zur Hingabe eines Darlehens nicht anzunehmen ist (VwGH 1.7.1992, 91/13/0084).

1091Aufwendungen sind nur bei demjenigen als Ausgabe zu berücksichtigen, der sie leistet (vgl. VwGH 16.12.1986, 85/14/0098).

1092Ausgaben, die keiner Einkunftsart zuzuordnen sind oder mit steuerfreien Einnahmen in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, bleiben bei Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz (Rz 4853 ff). Auch Einnahmen, die auf Grund eines DBA von der Besteuerung im Inland ausgenommen sind, sind nicht steuerpflichtig iSd § 20 Abs. 2 EStG 1988, damit zusammenhängende Aufwendungen sind daher nicht abzugsfähig.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
07.05.2018
Betroffene Normen:
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448