4.8.4 Einlagenbewertung
801Nach § 6 Z 5 EStG 1988 sind Einlagen mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen. Eine Ausnahme davon gab es vor dem BBG 2011 nur für Beteiligungen iSd § 31 EStG 1988: Beteiligungen, deren Veräußerung nach § 31 EStG 1988 idF vor dem BBG 2011 zu erfassen gewesen wäre, waren stets mit den Anschaffungskosten anzusetzen, wenn dieser niedriger als der Teilwert im Einlagezeitpunkt war. Die bisherige Sonderregelung für Beteiligungen iSd § 31 EStG 1988 idF vor dem BBG 2011 wird durch das BBG 2011 und das BBG 2012 auf Kapitalanlagen/Derivate erweitert, weil nach dem angeschaffte Anteile an Körperschaften unabhängig von der Behaltedauer und dem Beteiligungsausmaß auch im Privatvermögen steuerpflichtig sind. Nach § 6 Z 5 lit. a EStG 1988 sind daher Wirtschaftsgüter und Derivate iSd § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988 sowie seit dem ÖkoStRefG 2022 Teil I auch Kryptowährungen iSd § 27 Abs. 4a EStG 1988 mit den Anschaffungskosten anzusetzen, wenn diese niedriger als der Teilwert im Einlagezeitpunkt sind.
Werden daher zB Aktien, GmbH-Anteile, Derivate oder Kryptowährungen in einen Betrieb eingelegt, sind folgende Werte maßgeblich:
grundsätzlich: (ursprüngliche) Anschaffungskosten;
ausnahmsweise der Teilwert, wenn der Teilwert im Einlagezeitpunkt niedriger ist als die Anschaffungskosten.
802§ 6 Z 5 lit. a EStG 1988 tritt nach § 124b Z 228 iVm Z 181 EStG 1988 mit in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt anzuwenden auf
nach dem erworbene Anteile an Körperschaften und Anteilscheinen an Fonds,
nach dem entgeltlich erworbene andere Wirtschaftsgüter und Derivate iSd § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988.
Auf vor den jeweiligen Zeitpunkten erworbene Wirtschaftsgüter und Derivate iSd § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988 ist § 6 Z 5 EStG 1988 idF vor dem BBG 2011 weiter anzuwenden. Danach sind "Altanteile" und "Altderivate" weiterhin mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Einlage anzusetzen; nur für "Altbeteiligungen" iSd § 31 EStG 1988 idF vor dem BBG 2011 sind die Anschaffungskosten anzusetzen, sofern der Teilwert im Zeitpunkt der Einlage nicht niedriger ist.
§ 6 Z 5 lit. a EStG 1988 idF ÖkoStRefG 2022 Teil I trat mit in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt auch auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem angeschafft worden sind. Für Kryptowährungen, die vor dem angeschafft worden sind, gilt § 6 Z 5 lit. d EStG 1988 (Teilwert im Zeitpunkt der Einlage).
4.8.5 Entnahme
803Die Entnahme von Kapitalvermögen aus dem Betriebsvermögen stellt einen steuerpflichtigen Realisationsvorgang dar. Ein Entnahmegewinn ist dabei entweder mit einem der beiden besonderen Steuersätze des § 27a Abs. 1 EStG 1988 oder, wenn das entnommene Kapitalvermögen unter § 27a Abs. 2 EStG 1988 fällt, mit dem Normalsteuersatz zu erfassen. Für die Ermittlung zukünftiger steuerpflichtiger Einkünfte gilt der Entnahmewert als Anschaffungskosten.
4.8.5a Ausnahmebestimmungen für Kryptowährungen im betrieblichen Bereich
803aGemäß § 4 Abs. 3b EStG 1988 gelten die Ausnahmebestimmungen des § 27b EStG 1988 auch bei betrieblichen Einkünften aus Kryptowährungen. Daher sind Einkünfte aus Staking, Airdrops, Bounties und Hardforks, die im betrieblichen Bereich zufließen, nicht im Zuflusszeitpunkt, sondern erst im Zuge der späteren Veräußerung steuerlich zu erfassen (siehe Rz 6178r bis 6178u).
Darüber hinaus gelten auch im betrieblichen Bereich die im Rahmen einer Leihe überlassene Kryptowährung und die Forderungen auf deren Rückzahlung als einheitliches Wirtschaftsgut und folglich als Kryptowährung im Sinne des § 27b Abs. 4 EStG 1988, weshalb auch die Überlassung einer Kryptowährung im Sinne des § 27b Abs. 2 Z 1 EStG 1988 zu keiner Realisierung führt (siehe dazu Rz 6178c).
803bDie steuerliche Unbeachtlichkeit des Tausches von Kryptowährungen iSd § 27b Abs. 4 EStG 1988 gegen andere Kryptowährungen iSd § 27b Abs. 4 EStG 1988 gilt gemäß § 4 Abs. 3b EStG 1988 auch im betrieblichen Bereich (siehe dazu Rz 6178ab).
4.8.6 Übergangsfragen
804Die Neuordnung der Kapitalvermögensbesteuerung tritt grundsätzlich mit in Kraft, erfasst dabei aber auch Aktien und Anteile an Investmentfonds, die ab angeschafft worden sind (siehe Abschnitt 20.1.1.3). Davor angeschaffte Altbeteiligungen wurden durch das AbgÄG 2011 im betrieblichen Bereich - wie im außerbetrieblichen Bereich bei § 31 EStG 1988 idF vor dem BBG 2011 - generell ins neue Regime überführt. Die Veräußerung von Altbeteiligungen unterliegt daher ab auch dem Sondersteuersatz iHv 25%, Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste sind ab nur zur Hälfte aufwandswirksam. Ab werden Altbeteiligungen und Neubeteiligungen im betrieblichen Bereich steuerlich gleich behandelt, es bedarf keinerlei steuerlicher Abgrenzungen zwischen Alt- und Neubeteiligungen. Für Altbeteiligungen besteht allerdings keine KESt-Abzugspflicht.
Nachdem gemäß § 124b Z 192 EStG 1988 auf betrieblich gehaltenes Kapitalvermögen der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 auch bereits auf "Altvermögen" anzuwenden ist, sofern die Veräußerung/Realisierung nach dem erfolgt, ist auch bei "Altvermögen" ein Realisierungsgewinn bereits mit 25% bzw. 27,5% (ab 2016) zu besteuern. Ebenso ist ein Realisierungsverlust ab nur gekürzt ausgleichsfähig.
Randzahlen 805 bis 1000: derzeit frei
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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAA-76448