Richtlinie des BMF vom 13.03.2024, 2023-0.871.819
4 Gewinnermittlung - Allgemeine Vorschriften (§§ 4 und 5 EStG 1988)
4.8 Kapitalbesteuerung im betrieblichen Bereich

4.8.2 Anschaffungskosten im betrieblichen Bereich

790Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 27aJakom/Marschner EStG, 2024, § 27aJakom/Peyerl EStG, 2024, § 23Jakom/Peyerl EStG, 2024, § 20Jakom/Peyerl EStG, 2023, § 23Jakom/Marschner EStG, 2023, § 27aJakom/Peyerl EStG, 2023, § 20Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 27aKofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 20Lehner/Wurm in Bergmann/Bieber, KStG Aufl. 2 (2011) § 21Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2020) § 27aKofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2020) § 20Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 27aKofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 20Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 19 (2017) § 27aKirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 18 (2016) § 27aKirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 27aKofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 20Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 27aKofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 20Jakom/Marschner EStG, 2021, § 27aJakom/Marschner EStG, 2018, § 27aJakom/Marschner EStG, 2020, § 27aJakom/Marschner EStG, 2019, § 27aJakom/Marschner EStG, 2017, § 27aJakom/Marschner EStG, 2016, § 27aJakom/Marschner EStG, 2015, § 27aJakom/Peyerl EStG, 2021, § 23Jakom/Marschner EStG, 2014, § 27aJakom/Peyerl EStG, 2018, § 23Jakom/Peyerl EStG, 2020, § 23Jakom/Peyerl EStG, 2019, § 23Jakom/Vock EStG, 2017, § 23Jakom/Marschner EStG, 2013, § 27aJakom/Vock EStG, 2016, § 23Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 23Jakom/Baldauf EStG, 2014, § 23Jakom/Peyerl EStG, 2021, § 20Jakom/Baldauf EStG, 2013, § 23Jakom/Peyerl EStG, 2018, § 20Jakom/Baldauf EStG, 2011, § 23Jakom/Peyerl EStG, 2020, § 20Jakom/Peyerl EStG, 2019, § 20Jakom/Vock EStG, 2017, § 20Jakom/Baldauf EStG, 2012, § 23Jakom/Baldauf EStG, 2010, § 23Jakom/Vock EStG, 2016, § 20Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 20Jakom/Baldauf EStG, 2014, § 20Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 20Petschnigg, Die Highlights aus dem EStR-Wartungserlass 2013, SWK 20-21/2013 S. 906Marschner, Investmentfonds in Fallbeispielen, 3. Aufl. (2017)Komarek/Zinnöcker, SWK Spezial Einkommensteuer 2019 (2019)Kirchmayr-Schliesselberger/Schuchter-Mang in Leitner/Brandl (Hrsg), Finanzstrafrecht 2022 (2023)Bodis/Wild, SWK-Spezial: Steuerreform 2015/16 (2015)Wurm in Bergmann/Wurm (Hrsg), Praxisbeispiele zur Körperschaftsteuer, 2. Aufl. (2021)Wurm, Praxisbeispiele zur Körperschaftsteuer (2019)Wurm, 3.1. Aufwendungen und Ausgaben iZm Einkünften aus der Überlassung von Kapital, aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und Einkünften aus Derivaten (§ 12 Abs 2 TS 2 KStG)Enzinger, Die geplante Besteuerung von Kryptowährungen, SWK 32-33/2021 S. 1374Edlbacher/Königseder, Ausschluss der Verlustvortragsmöglichkeit bei Einkünften aus Kapitalvermögen im außerbetrieblichen Bereich, SWK 13-14/2021 S. 774Fritz-Schmied/Urnik/Bergmann, Handbuch Mitunternehmerschaften (2019)Zirngast/Weinzierl/Leistentritt, Steuerhandbuch für Freiberufler (2017)Jakom/Peyerl EStG, 2022, § 20Jakom/Peyerl EStG, 2022, § 23Jakom/Marschner EStG, 2022, § 27aNach § 27a Abs. 4 Z 2 EStG 1988 sind bei Kapitalanlagen und Derivaten, die einem der beiden besonderen Steuersätze (25% bzw. 27,5%) unterliegen, die Anschaffungskosten ohne Anschaffungsnebenkosten anzusetzen. Für im Betriebsvermögen gehaltene Kapitalanlagen und Derivate gilt diese Einschränkung nicht. Daher gehören im Betriebsvermögen auch die Anschaffungsnebenkosten von Kapitalanlagen/Derivaten zu den Anschaffungskosten; die Anschaffungsnebenkosten sind auf die Anschaffungskosten der Kapitalanlagen/Derivate hinzuzuaktivieren. Bei Kryptowährungen gilt § 27a Abs. 4 Z 2 EStG 1988 nicht, weshalb die Anschaffungskosten in jedem Fall inklusive Anschaffungsnebenkosten anzusetzen sind.

791Das Abzugsverbot nach § 20 Abs. 2 EStG 1988 für Aufwendungen und Ausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einkünften stehen, die einem der beiden besonderen Steuersätze (25% bzw. 27,5%) nach § 27a Abs. 1 EStG 1988 unterliegen, gilt auch im betrieblichen Bereich. Diese Aufwendungen/Ausgaben sind von den Anschaffungsnebenkosten abzugrenzen. Anschaffungsnebenkosten sind Aufwendungen, die mit der Anschaffung in einem unmittelbaren (zeitlichen und kausalen) Zusammenhang stehen.

Im Zusammenhang mit der Anschaffung von Kapitalanlagen/Derivaten/Kryptowährungen kommen als Anschaffungsnebenkosten vor allem in Betracht:

  • Vermittlungsprovisionen;

  • Handelsgebühren;

  • Beratungskosten (für eine rechtliche oder wirtschaftliche Beratung);

  • Ausgabeaufschlag (insbesondere bei Fonds);

  • Spread bei Zertifikaten und Kryptowährungen;

  • Börsespesen.

Die aufgezählten Kosten zählen aber nur dann zu den Anschaffungsnebenkosten, wenn sie in einem unmittelbaren (zeitlichen und kausalen) Zusammenhang mit der Anschaffung (= Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums) stehen. Losgelöst von einer konkreten Anschaffung anfallende laufende Beratungskosten über Finanzanlagen/Derivate zählen mangels Anschaffung nicht zu den Anschaffungsnebenkosten. Die Anschaffungsnebenkosten sind im betrieblichen Bereich unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie als solche offen ausgewiesen werden.

792Geltend zu machen sind die Anschaffungsnebenkosten bei Kapitalanlagen und Derivaten erst im Rahmen der Veranlagung. Die Bank (= Abzugsverpflichtete der KESt) darf die Anschaffungsnebenkosten auch dann nicht berücksichtigen, wenn sie weiß, dass die angeschafften Kapitalprodukte (zB Aktien) im Betriebsvermögen gehalten werden; denn nach § 93 Abs. 5 erster TS EStG 1988 ist für Zwecke des Steuerabzuges davon auszugehen, dass die Wirtschaftsgüter und Derivate iSd § 27 Abs. 3 bis 4a EStG 1988 nicht in einem Betriebsvermögen gehalten werden. Finanzierungskosten zählen nicht zu den Anschaffungsnebenkosten und können steuerlich nicht berücksichtigt werden.

793Auf Grund des Abzugsverbotes nach § 20 Abs. 2 EStG 1988 für Aufwendungen und Ausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einkünften stehen, die einem der beiden besonderen Steuersätze (25% bzw. 27,5%) nach § 27a Abs. 1 EStG 1988 unterliegen, sind vor allem Schuldzinsen (Finanzierungskosten), Depotgebühren und laufende Bankspesen nicht abzugsfähig. Das Abzugsverbot gilt auch dann, wenn mit den entsprechenden Einkünften aus Kapitalanlagen/Derivaten in die Regelbesteuerung optiert wird; dies gilt nicht bei Einkünften aus Kryptowährungen (siehe Rz 6105). Werden vom Abzugsverbot nach § 20 Abs. 2 EStG 1988 erfasste Aufwendungen/Ausgaben verdeckt als überhöhte Anschaffungsnebenkosten ausgewiesen, ist der entsprechende Teil aus den überhöhten Anschaffungsnebenkosten herauszurechnen und nicht abzugsfähig.

Anschaffungszeitpunkt ist der Zeitpunkt des Erwerbs des wirtschaftlichen Eigentums. Zu Kapitalanlagen/Derivaten im Bereich des Depotgeschäfts siehe Rz 6106a.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
13.03.2024
Betroffene Normen:
§ 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Abzugsverbot
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448