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Richtlinie des BMF vom 31.03.2023, 2023-0.039.376

4 Gewinnermittlung - Allgemeine Vorschriften (§§ 4 und 5 EStG 1988)

4.1 Gewinn, Betriebsvermögen, Betriebsvermögensvergleich

4.1.1 Gewinn

401Der Begriff Gewinn umfasst sowohl ein positives als auch ein negatives Jahresergebnis. Alle Bestimmungen, die sich auf die Gewinnermittlung beziehen, gelten grundsätzlich auch für die Ermittlung von Verlusten.

4.1.1.1 Allgemeines

402Die formellen Vorschriften, insbesondere über die für die Zwecke der Gewinnermittlung zu führenden Aufzeichnungen sind zum Teil in unternehmensrechtlichen Bestimmungen, zum Teil in der Bundesabgabenordnung (§§ 124 bis 132 BAO) enthalten. Die Periode, für die der Gewinn zu ermitteln ist, ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr umfasst zwölf Monate, sofern sich nicht aus § 2 Abs. 5 bis 7 EStG 1988 ein kürzerer Zeitraum ergibt (siehe Rz 179 ff). Die Methode, nach der der Gewinn zu ermitteln ist, ist grundsätzlich jene des Betriebsvermögensvergleiches.

4.1.1.1.1 Buchführungspflicht nach Unternehmensrecht

403Die Buchführungspflicht nach Unternehmensrecht ergibt sich aus § 189 UGB; siehe dazu Rz 430e ff.

Randzahlen 404 bis 406: entfallen

4.1.1.1.2 Buchführungspflicht nach Steuerrecht

407Wer nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet ist, muss gemäß § 124 BAO auch für steuerliche Zwecke Bücher führen. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und land- und forstwirtschaftliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe besteht steuerlich Buchführungspflicht, wenn die Umsatzgrenze des § 125 BAO überschritten wird.

408Die Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht unabhängig von der Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit der vorhandenen Aufzeichnungen (). Werden freiwillig (siehe Rz 660) oder nach § 124 oder § 125 BAO Bücher geführt, ist ein Betriebsvermögensvergleich auf Basis einer doppelten Buchführung vorzunehmen (; vgl. auch § 4 Abs. 1 EStG 1988).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
§§ 124 bis 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 179
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 419


EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 179 ff
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 430e ff
§ 189 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 660
§ 124 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 125 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte:
Einkommensteuer - Gewinnermittlung - Wirtschaftsjahr - Buchführungspflicht.
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448