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Richtlinie des BMF vom 31.03.2023, 2023-0.039.376
30 Beschränkte Steuerpflicht (§ 98 bis 102 EStG 1988)
30.2 Erhebung der Einkommensteuer bei beschränkter Steuerpflicht (§§ 70, 93, 99 bis 102 EStG1988)
30.2.2 Steuerabzug

30.2.2.5 Entlastung steuerabzugspflichtiger Einkünfte

8016Bezieht eine im Ausland ansässige Person inländische steuerabzugspflichtige Einkünfte (Lohnsteuerabzug, Kapitalertragsteuerabzug, besonderer Steuerabzug nach § 99 EStG 1988), kann aufgrund des innerstaatlichen Rechts eine Entlastung dieser Einkünfte notwendig sein,

  • weil keine Steuerpflicht nach § 98 EStG 1988 besteht oder

  • weil die Einkünfte bei nachträglicher Veranlagung zu keiner Steuerbelastung führen (Rz 8031 bis 8032).

8016a§ 99a EStG 1988 sieht ab 2004 eine Befreiung vom Steuerabzug für Zinsen und Lizenzgebühren vor. Die Befreiung ist anzuwenden, wenn der Schuldner eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft oder eine Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedsstaates ist und wenn der Nutzungsberechtigte ein verbundenes Unternehmen eines anderen Mitgliedsstaats oder eine in einem anderen Mitgliedsstaat gelegenen Betriebsstätte eines verbundenen Unternehmens eines anderen Mitgliedsstaates ist. Siehe dazu § 99a Abs. 1 bis 9 EStG 1988.

Im Verhältnis zur Schweiz ist § 99a EStG 1988 auf Grund des Artikels 15 (mit Wirkung ab 2017 auf Grund des Artikels 9) des "Zinssteuerabkommens" der EU mit der Schweiz (ABl. Nr. L 385 vom S. 30; mit Wirkung ab 2017 idF ABl. Nr. L 333 vom S. 10) weitgehend sinngemäß anzuwenden. Allerdings sieht Art. 12 des DBA-Schweiz in der Fassung des Revisionsprotokolls vom rückwirkend ab eine generelle Quellensteuerbefreiung für Lizenzgebühren vor, wodurch dem § 99a EStG 1988 ab diesem Zeitraum insoweit derogiert wird, als sich aus dem DBA für den Abgabepflichtigen vorteilhaftere Regelungen ergeben.

30.2.2.5.1 entfällt

Randzahlen 8017 bis 8020: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
§ 99a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 15 Beschluss 2004/911/EG, ABl. Nr. L 385 vom S. 28
Abkommen EG - Schweiz - Besteuerung von Zinserträgen, ABl. Nr. L 385 vom S. 30
Art. 12 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 8031
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 8032
Schlagworte:
Einkommensteuer - Ausländer - Steuerausländer - Steuerentlastung
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448