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Richtlinie des BMF vom 13.03.2024, 2023-0.871.819
29 Kapitalertragsteuer ( §§ 93 bis 97 EStG 1988)
29.2 Inländische Kapitalerträge

29.2.2a Inländischer Schuldner oder inländischer Dienstleister bei Einkünften aus Kryptowährungen

7709dGemäß § 93 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 liegen inländische Einkünfte aus Kryptowährungen vor, wenn

  • bei laufenden Einkünften aus Kryptowährungen ein inländischer Schuldner oder ein inländischer Dienstleister gemäß § 95 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 vorliegt, der die Kryptowährungen oder sonstigen Entgelte gutschreibt und

  • bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen ein inländischer Dienstleister gemäß § 95 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 vorliegt, der die Realisierung abwickelt.

7709eInländische Dienstleister gemäß § 95 Abs. 2 Z 3 lit. b EStG 1988 sind:

  • Dienstleister mit Sitz, Wohnsitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland, die Dienste zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel anbieten, um Kryptowährungen im Namen eines Kunden zu halten, zu speichern oder zu übertragen ( § 2 Z 22 lit. a Finanzmarkt-Geldwäschegesetz [FM-GwG] idgF; "Walletanbieter").

  • Dienstleister mit Sitz, Wohnsitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland, die den Tausch von Kryptowährungen in gesetzlich anerkannte Zahlungsmittel und umgekehrt anbieten ( § 2 Z 22 lit. b FM-GwG).

  • Die inländische Zweigstelle oder Betriebsstätte von ausländischen Dienstleistern im Sinne des § 2 Z 22 lit. a und b FM-GwG.

7709fDa ein inländischer Dienstleister allerdings nur dann den Kapitalertragsteuerabzug vornehmen kann, wenn er über die dazu notwendigen Informationen verfügt, ist die Abzugsverpflichtung nur dann gegeben, wenn der inländische Dienstleister in das Realisierungs- bzw. Überlassungsgeschäft eingebunden ist. Voraussetzung ist daher, dass auch der inländische Dienstleister die Realisierung selbst abwickelt. Werden daher auf einem Wallet eines inländischen Dienstleisters Kryptowährungen, die von dritter Seite im Rahmen eines steuerpflichtigen Vorgangs bezogen werden, gutgeschrieben, ohne dass der inländische Dienstleister in den Abwicklungsvorgang einbezogen ist, besteht keine Verpflichtung zur Vornahme des KESt-Abzuges.

Bei den "Walletanbietern" soll zudem durch den Zugriff auf den "private key" sichergestellt sein, dass sie über den für den Kapitalertragsteuerabzug notwendigen Zugriff auf die Erträge verfügen. Ebenso müssen Dienstleister, die einen Umtausch von Kryptowährungen in Fiatwährung (Echtgeld) vornehmen, entweder Zugriff auf den "private key" oder die Fiatwährung (Echtgeld) haben, um eine Abwicklung der Realisierung vorzunehmen. Besteht kein solcher Zugriff auf den "private key" oder die Fiatwährung (Echtgeld), ist mangels Abwicklung der Realisierung auch kein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen.

29.2.2b Inländische und vergleichbare ausländische auszahlende Stelle bzw. Wertpapierfirma bei Einkünften aus nicht verbrieften Derivaten

7709gFür Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Vornahme des Kapitalertragsteuerabzuges. § 27a Abs. 2 Z 7 EStG 1988 sieht jedoch die Möglichkeit zur freiwilligen Einhebung einer der Kapitalertragsteuer entsprechenden Abzugsteuer vor. Die Einhebung einer solchen Steuer führt zur Anwendbarkeit des besonderen Steuersatzes in Höhe von 27,5%.

Gemäß § 95 Abs. 2 Z 4 EStG 1988 steht die Möglichkeit zum freiwilligen KESt-Abzug bei unverbrieften Derivaten sowohl

  • inländischen auszahlenden Stellen gemäß § 95 Abs. 2 Z 2 lit. b EStG 1988 (siehe dazu Rz 7706) als auch

  • für nach dem zufließende Kapitalerträge Wertpapierfirmen im Sinne des § 3 WAG 2018 offen, die sich für den Einbehalt und die Abfuhr einer der Kapitalertragsteuer entsprechenden Steuer eines konzessionierten Zahlungsdienstleisters im Sinne des § 7 ZaDiG 2018, eines E-Geldinstitutes im Sinne des § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 oder eines zum Abzug einer der Kapitalertragsteuer vergleichbaren Steuer sonst Berechtigten bedienen (ÖkoStRefG 2022 Teil I).

7709hAus unionsrechtlichen Gründen kann ab dem (AbgÄG 2022) die der Kapitalertragsteuer entsprechende Steuer für nicht verbriefte Derivate auch von einer ausländischen, mit einer inländischen vergleichbaren, auszahlenden Stelle einbehalten werden. Für vergleichbare ausländische Wertpapierfirmen bzw. Zahlungsdienstleister besteht diese Möglichkeit seit (ÖkoStRefG 2022 Teil I).

Voraussetzung zur Vornahme eines freiwilligen KESt-Abzuges durch vergleichbare ausländische Anbieter ist jedoch, dass mit deren Ansässigkeitsstaat umfassende Amtshilfe besteht und ein steuerlicher Vertreter bestellt ist. Zur Sicherstellung einer haftungssicheren und korrekten KESt-Abfuhr auch in Auslandsfällen haften der steuerliche Vertreter und der ausländische Anbieter für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer zur ungeteilten Hand. Als steuerlicher Vertreter kann nur ein inländischer Wirtschaftstreuhänder oder eine Person bestellt werden, die dem zuständigen Finanzamt vergleichbare fachliche Qualifikationen nachweist.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
§ 93 Abs. 2 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 95 Abs. 2 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 95 Abs. 2 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Z 22 lit. a FM-GwG, Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, BGBl. I Nr. 118/2016
§ 2 Z 22 lit. b FM-GwG, Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, BGBl. I Nr. 118/2016
§ 2 Z 22 lit. a und b FM-GwG, Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, BGBl. I Nr. 118/2016
§ 27a Abs. 2 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 95 Abs. 2 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 95 Abs. 2 Z 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 WAG 2018, Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 107/2017
§ 7 ZaDiG 2018, Zahlungsdienstegesetz 2018, BGBl. I Nr. 17/2018
§ 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 7706
Schlagworte:
Einkommensteuer
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448