24.4 Bewertung des übertragenen Vermögens
7025Unter dem Wert des übertragenen Betriebsvermögens (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil einschließlich Sonderbetriebsvermögen) versteht man die Summe der Teilwerte aller Wirtschaftsgüter einschließlich selbst geschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter (= 100%). Das übertragene Einzelwirtschaftsgut ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen, unabhängig davon, ob ein Einzelwirtschaftsgut aus dem Betriebs- oder Privatvermögen übertragen wird.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Einkommensteuer |
Stammfassung: | 06 0104/9-IV/6/00 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAA-76448