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Richtlinie des BMF vom 14.05.2019, BMF-010200/0024-IV/6/2019

22 Sonstige Einkünfte (§ 29 EStG 1988)

6601Sonstige Einkünfte iSd § 29 EStG 1988 sind:

  • Wiederkehrende Bezüge,

  • Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen iSd § 30 EStG 1988,

  • Einkünfte aus Spekulationsgeschäften iSd § 31 EStG 1988,

  • Einkünfte aus Leistungen,

  • Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

Die in § 29 EStG 1988 aufgezählten Arten der Einkunftserzielung sind voneinander grundverschieden und haben als gemeinsames Merkmal lediglich den Umstand, dass sie die Einkommensteuerpflicht für Einkünfte festlegen, die aus unterschiedlichen Gründen nicht unter die Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 EStG 1988 fallen. Die Einkunftsart "Sonstige Einkünfte" schlechthin gibt es nicht ().


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:
Einkommensteuer - wiederkehrender Bezug.
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448