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Richtlinie des BMF vom 07.05.2018, BMF-010203/0171-IV/6/2018
18 Veräußerungsgewinne (§ 24 EStG 1988)
18.1 Veräußerungsgeschäfte (§ 24 Abs. 1 EStG 1988)
18.1.5 Betriebsaufgabe

18.1.5.2 Aufgabe des Teilbetriebes

5654Die Aufgabe eines Teilbetriebes ist der Aufgabe des Betriebes gleichgestellt. Sie liegt dann vor, wenn alle wesentlichen Grundlagen eines Teilbetriebes in einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang in einem Zuge an mehrere Dritte veräußert oder ins Privatvermögen des Betriebsinhabers übernommen oder zum Teil an Dritte veräußert und zum Teil ins Privatvermögen des Betriebsinhabers überführt werden (). Das Vorliegen der Aufgabe eines Teilbetriebes ist aus der Sicht des Aufgebenden zu beurteilen ().

5655Keine begünstigte Teilbetriebsaufgabe liegt vor, wenn Teile der wesentlichen Grundlagen des Betriebsvermögens veräußert und andere in den verbleibenden (Teil-)Betrieb übernommen werden (; ) bzw. wenn die werbende Tätigkeit - wenn auch in geringem Maße - aufrecht erhalten wird ().

5656Für die Einordnung einer Teilbetriebsverpachtung (bloßes Ruhen des Teilbetriebes oder Teilbetriebsaufgabe) gelten die in Rz 5647 ff dargestellten Grundsätze.

5656aBesteht der einheitliche Gewerbebetrieb einer Mitunternehmerschaft aus zwei Teilbetrieben und wird einer dieser Teilbetriebe im Sinne einer Betriebsaufgabe langfristig verpachtet, führt dies für den verpachteten Teilbetrieb zu einer (Teil)Betriebsaufgabe (siehe Rz 5647 ff). § 2 Abs. 4 EStG 1988 steht dem nicht entgegen, weil dadurch lediglich die Einkunftsart als gewerblich normiert wird, aber dies nichts über eine Teilbetriebseigenschaft aussagt. Nach dieser Teilbetriebsaufgabe liegt weiterhin gesamthaft eine gewerbliche Betätigung vor, wobei die (nunmehr eigentlich vermögensverwaltende) Tätigkeit des aufgegebenen Teilbetriebes einen unselbständigen Teil des verbleibenden Gewerbebetriebes darstellt.

18.1.5.3 Aufgabe von Mitunternehmeranteilen

Siehe Rz 6006 ff.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:





EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5647
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 6006
Schlagworte:
Einkommensteuer
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448