16.2.3 Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Psychologen, Hebammen usw.
5216In § 22 Z 1 lit. b EStG 1988 sind als freiberufliche Tätigkeiten die Berufe der Ärzte, Tierärzte und Dentisten genannt.
5217Weiters sind in lit. c der genannten Gesetzesbestimmung noch folgende Tätigkeiten der Gesundheitsberufe unter den freiberuflichen Einkünften angeführt:
Therapeutische psychologische Tätigkeit von Personen, die die geistes- oder naturwissenschaftlichen Universitätsstudien mit dem Hauptfach Psychologie abgeschlossen haben,
Hebammen,
Tätigkeit im medizinischen Dienst im Sinne des § 52 Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961.
5218Ärzte im Sinne des § 22 Z 1 lit. b EStG 1988 sind Ärzte im Sinne des Ärztegesetzes BGBl. Nr. 169/1998 in der geltenden Fassung sowie Zahnärzte im Sinne des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005.
5219Als Tierärzte können alle auf Grund eines abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulstudiums selbständig in diesem Fach tätige Personen angesehen werden. Fleischuntersuchungsorgane gelten als Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und beziehen sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 Z 4 EStG 1988.
Im Zusammenhang mit § 29 Z 4 EStG 1988 gelten ab 2021 Fleischuntersuchungsorgane nur dann als Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sofern ihnen im Rahmen dieser Tätigkeit Macht- und Entscheidungsbefugnis zukommt (zB Möglichkeit der Feststellung, dass gegen Tierschutzvorschriften verstoßen wurde oder das Tier die Gesundheit von Mensch und Tier beeinträchtigen kann, Möglichkeit der Genussuntauglichkeitserklärung hinsichtlich des Fleisches).
Dem (Tier-)Arzt ähnliche Tätigkeiten sind nicht freiberuflich. Gewerblich ist daher tätig, wer die Heilkunde ohne (abgeschlossenes) Studium ausübt, selbst wenn er sich auf andere Art die hiefür notwendigen Kenntnisse angeeignet hat.
5220Nicht unter die (tier-)ärztliche Tätigkeit fallen etwa
Ärztepropagandist = Arzt, der als Konsulent der Pharmazeutischen Industrie für Medikamente wirbt (; );
Besamungstechniker; );
Homöopath ohne abgeschlossenes Medizinstudium ();
Masseur bzw. Heilmasseur ();
Betriebspsychologe ().
5221Zur Abgrenzung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit bei Gastärzten, Gemeindeärzten, Distriktärzten, Turnusärzten, Amts-, Polizei- und Militärärzten (LStR 2002 Rz 968 bis 971).
5222Auch wenn ein in Ausbildung befindlicher Arzt nach dem Ärztegesetz nur zur unselbständigen Ausübung des Ärzteberufes in Krankenanstalten berechtigt ist, erzielt er doch Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wenn er einen praktischen Arzt vertritt (er ist nicht dessen Arbeitnehmer; ).
5223Die so genannten Klassegebühren gehören sowohl beim Assistenzarzt als auch beim Primararzt grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (neben den Dienstbezügen erhaltener Arbeitslohn von dritter Seite; ; ). Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung; darunter fällt auch eine solche von Nicht-Klassepatienten) zählen auf Grund ausdrücklicher Gesetzesordnung zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit, soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen verrechnet werden. Von dieser Regelung ist nur das ärztliche Personal betroffen (Primare, Sekundarärzte, Assistenzärzte, uÄ), nicht hingegen das nichtärztliche Personal. Dieses bezieht - unabhängig von der Art der Verrechnung - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Form eines Arbeitslohnes von dritter Seite (), und zwar auch dann, wenn es sich um Personal aus dem Kreis des § 22 Z 1lit. c EStG 1988 handelt.
Sonderklassegebühren stellen nichtselbständige Einkünfte dar, wenn nach dem zur Anwendung gelangenden Krankenanstaltengesetz der Träger des Krankenhauses verpflichtet ist, die Sonderklassegebühren im eigenen Namen einzuheben (). Zur gesetzlichen Basispauschalierung siehe Rz 4116b, zu Fahrtkosten siehe Rz 1614. Sonderklassegebühren stellen mit einer vom selben Arzt geführten Ordination keinen einheitlichen Betrieb dar (siehe auch Rz 413).
5223aEinkommensteuerrechtlich freiberufliche Tätigkeiten sind gemäß § 22 Z 1 lit. b letzter Satz EStG 1988 auch die Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 2a Z 2 bis 4 FSVG:
Die Tätigkeit der freiberuflichen Notärzte iSd § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG (Tätigkeiten als Notarzt im landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst, sofern diese Tätigkeit weder den Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einnahmen bildet),
die Tätigkeit der freiberuflichen Vertretungsärzte iSd § 47a Abs. 4 ÄrzteG 1998, die freiberufliche Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 2a Z 3 FSVG sind und damit keine Pflichtversicherung nach dem ASVG, sondern eine Pflichtversicherung nach dem FSVG begründen, sowie
ab der Veranlagung 2024 die Tätigkeit als Arzt für die Behandlung von Insassen von Justizanstalten gemäß § 2 Abs. 2a Z 4 FSVG (sofern diese Tätigkeit weder den Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einnahmen bildet).
Die durch diese Tätigkeiten erzielten Einkünfte sind daher Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
5224Psychologen zählen nur dann zu den freiberuflich Tätigen, wenn sie die philosophischen oder geisteswissenschaftlichen Universitätsstudien mit dem Hauptfach Psychologie abgeschlossen haben. Eine andere - wenn auch akademische - Ausbildung reicht nicht aus. Unter therapeutisch psychologischer Tätigkeit ist die Behandlung psychisch kranker Personen mit den Mitteln der Psychologie zu verstehen. Die der Therapie vorangehende Diagnose zählt ebenfalls zur freiberuflichen Tätigkeit, sofern die Diagnose in unmittelbarem Zusammenhang mit der Therapie steht und von ein und derselben Person vorgenommen wird. Die Therapie selbst ist jedenfalls freiberuflich, auch wenn die Diagnose von einer anderen Person erstellt worden ist. Tätigkeiten, die beratender Natur sind bzw. die Gewinnung anderer Erkenntnisse mit den Mitteln der Psychologie zum Ziel haben, wie zB die Durchführung von Eignungs- und Persönlichkeitstests, Verkehrs- oder Waffentauglichkeitstests, Intelligenztests uÄ, die Erstellung psychologischer Gutachten (sofern die Tätigkeit nicht wissenschaftlicher Art ist), sind als gewerblich einzustufen. Ein Betriebspsychologe ist gewerblich tätig (), sofern Selbständigkeit gegeben ist.
5225Freiberuflich ist gemäß § 22 Z 1 lit. c EStG 1988 auch die Tätigkeit als Hebamme. Es muss sich um eine Hebamme iSd Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994 handeln, also eine behördlich geprüfte und zugelassene Geburtshelferin.
5226Freiberuflich ist weiters gemäß § 22 Z 1 lit. c EStG 1988 freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege iSd Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997. Hinsichtlich der freiberuflichen Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes sind die Bestimmungen über den physiotherapeutischen Dienst, den Diätdienst und ernährungsmedizinischen Beratungsdienst, den ergotherapeutischen Dienst und den logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienst im Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste ( MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992 in der geltenden Fassung, maßgebend. Die Anknüpfung ist eine formalrechtliche, für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise bleibt kein Raum (). Fehlt die erforderliche berufsrechtliche Bewilligung, so ist die Tätigkeit als gewerblich einzustufen (vgl. ). Heilmasseure können nach dem Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl. I Nr. 169/2002 eine freiberufliche Tätigkeit ausüben. "Heilbademeister und Heilmasseur" gemäß dem MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961 sind nach dem Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl. I Nr. 169/2002 zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs berechtigt. Medizinische Masseure dürfen nicht freiberuflich tätig sein ( § 14 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl. I Nr. 169/2002).
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 22 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 22 Z 1 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 29 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | § 52 Abs. 4 MTF-SHD-G, Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961 ÄrzteG 1998, Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 968 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 969 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 970 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 971 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4116b EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1614 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 413 ZÄG, Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005 HebG, Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994 GuKG, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997 MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992 § 14 MMHmG, Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl. I Nr. 169/2002 § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 § 47a Abs. 4 ÄrzteG 1998, Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 § 2 Abs. 2a Z 3 FSVG, Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978 |
Schlagworte: | Einkommensteuer |
Stammfassung: | 06 0104/9-IV/6/00 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAA-76448