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Sonderregelungen betreffend Sonderklassegebühren auch für Turnusärzte
§ 49 Abs. 3 Z 26 ASVG i. V. m. § 2 Abs. 2 FSVG; § 22 Z 1 lit. b EStG; E-MVB 049-03-26-001; Rz. 5218 der EStR 2000.
Hinsichtlich der Behandlung der Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung) gibt es sowohl im Abgaben- als auch im Beitragsrecht Sonderregelungen: Soweit diese Entgelte nicht von der Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden, stellen sie nach § 22 Z 1 lit. b EStG Einkünfte aus einer freiberuflicher Tätigkeit dar und zählen sie nach § 49 Abs. 3 Z 26 ASVG nicht zum beitragspflichtigen Entgelt bzw. wird nach § 2 Abs 2 FSVG eine freiberufliche Tätigkeit als Arzt unterstellt.
Zur Auslegung des Ärztebegriffs verweisen die EStR 2000 auf das ÄrzteG, wonach zwar auch Turnusärzte unter diese Bezeichnung fallen. Nachdem Turnusärzte aber nur zur unselbständigen Ausübung der ärztlichen Tätigkeit berechtigt sind, wurde von verschiedenen Seiten die Auffassung vertreten, dass die angeführten Sonderregelungen zu den Sonderklassegebühren hinsichtlich der Turnusärzte nicht gelten. Aus der Genese der Sonderregelungen (beide Regelungen waren die Folge von VwGH-Erkenntnissen, nach denen die Sonderklassegebühren Entgelte von dritter Seite für die Ausübung der unselbständigen Tätigkeit als Krankenhausarzt darstellen) lässt sich demgegenüber aber ableiten...