14.5 Repräsentationsaufwendungen (§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988)
14.5.1 Begriff der Repräsentationsaufwendungen
14.5.1.1 Allgemeines
4808Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen oder Ausgaben, die
durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. in Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen und
geeignet sind, sein gesellschaftliches Ansehen zu fördern.
Unmaßgeblich für die Beurteilung als Repräsentationsaufwendungen sind
die Motive für die Tragung des Aufwands,
die Möglichkeit, sich dem Aufwand entziehen zu können,
das Vorliegen eines ausschließlich betrieblichen Interesses
( und ).
4809Grundsätzlich sind Aufwendungen, die dazu dienen,
geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen,
bei Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als möglicher Ansprechpartner in Betracht gezogen zu werden,
nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen ().
4810Keine Repräsentationskosten sind die Kosten für Zuwendungen, bei denen primär die berufliche Tätigkeit und nicht die Person des Steuerpflichtigen im Vordergrund steht (zB Kranz- und Blumenspenden für verstorbene Arbeitnehmer und Klienten). Dies gilt auch für Gegenstände, die aus Gründen der Werbung überlassen werden, wenn sie geeignet sind, eine entsprechende Werbewirksamkeit zu entfalten (zB Kalender und Kugelschreiber mit Firmenaufschrift).
4811Repräsentationsaufwendungen stellen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden dar. Die Ausnahme vom Abzugsverbot der Repräsentationsaufwendungen für den Fall eines damit verbundenen Werbezweckes (siehe Abschn.14.5.2.3) erfasst nur Bewirtungsspesen, nicht jedoch andere Repräsentationsaufwendungen ().
4812Hinsichtlich Werbungskosten politischer Funktionäre siehe LStR 2002 Rz 383a bis 383i.
14.5.1.2 Einzelfälle aus der Judikatur zu nicht abzugsfähigen Geschenken
4813Übliche Geschenke an Kunden und Klienten anlässlich deren persönlicher Anlässe wie Einstand, Beförderung, Pensionierung, Geburtstag usw. sowie anlässlich allgemeiner Ereignisse wie Weihnachten, Jahreswechsel usw. - soweit nicht ein erheblicher Werbeaufwand vorliegt (vgl. Abschn. 14.5.1.1). Als übliche Geschenke gelten zB:
Blumen, Handelsmünzen, Schreibutensilien, Rauchwaren, Spirituosen, Bonbonnieren, Bücher, Zeitschriftenabonnements oder Einladungen zu geselligen, sportlichen bzw. kulturellen Veranstaltungen (etwa Ball-, Theater-, Konzertkarten);
Blumen- und Weihnachtsgeschenke eines gewerblich tätigen Versicherungsvertreters an seine Geschäftsfreunde ();
Einladung von Geschäftsfreunden zu einem (gemeinsamen) Urlaub ();
Einladung von Geschäftsfreunden zu sportlicher Betätigung (, Tennis);
Geschenkkörbe, Geschenkkartons eines praktischen Arztes an die Abteilungen jenes Krankenhauses, in dem er die Ausbildung erhielt und von dem er sich eine bevorzugte Behandlung seiner Patienten erhofft ();
Geschenke eines Handelsvertreters an ausländische Geschäftspartner ();
Geschenke eines Kfz-Sachverständigen an Gerichtsbedienstete ();
Geschenke eines Notars auf Grund beruflicher Beziehungen zu Anlässen wie Weihnachten, Neujahr, Geburtstag, bei "persönlichen Besuchen", aber auch "ohne besondere Anlässe" ();
Geschenke eines Wirtschaftstreuhänders an Klienten zu persönlichen Anlässen, wie zB Geburt oder Hochzeit ();
Hochzeitsgeschenk für einen in keinem Dienstverhältnis zum Geschenkgeber stehenden Mitarbeiter ();
Kaffeespenden eines Gewerkschaftsfunktionärs ( und 98/15/0104);
Kristallgläser einer Betreiberin eines Erholungsheimes an Angestellte der Gebietskrankenkasse zur Erreichung einer hohen Anzahl von Zuweisungen in das Heim (, wobei der Gerichtshof auch darauf verwies, dass die Gewährung oder Annahme solcher Sachzuwendungen mit gerichtlicher Strafe bedroht sein könne - siehe hiezu Abschn. 14.7.1);
Sachgeschenke eines Geometers an Kunden, Klienten, Geschäftsfreunde und Beamte ();
Weihnachtsgeschenke eines Primararztes an das Krankenhauspersonal im Rahmen der freiberuflichen ärztlichen Praxis (; );
Weihnachts- und Hochzeitsgeschenke eines technischen Büros ();
Weihnachtsgeschenke an einen Mitarbeiter (Einkaufsleiter) eines Kunden (, betr. behauptete Schenkung von Kleidungsstücken durch eine Textilgroßhandelsfirma);
Weihnachtsgeschenke eines Rechtsanwaltes an Gerichtspersonal, Bankangestellte und "sonstige Kontaktpersonen bei Firmen" (; ; im letztangeführten Fall wurden zudem vom Beschwerdeführer keine näheren Angaben gemacht);
Weihnachtsgeschenke eines Versicherungsbüros ().
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | |
Schlagworte: | Einkommensteuer - Repräsentationsspesen - Politiker - Geschenkkorb - Geschenkkörbe |
Stammfassung: | 06 0104/9-IV/6/00 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAA-76448