Richtlinie des BMF vom 06.05.2021, 2021-0.103.726
12 Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988)
12.2 Verlustabzug

12.2.5 Höhe des vortragsfähigen Verlustes, Höhe des Verlustabzuges

4533Jakom/Peyerl EStG, 2024, § 18Jakom/Peyerl EStG, 2023, § 18Renner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 18Renner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2020) § 18Renner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 18Renner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 18Renner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 19 (2017) § 18Renner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 18 (2016) § 18Renner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 18Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2018, § 37Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2017, § 37Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2016, § 37Jakom/Peyerl EStG, 2021, § 18Jakom/Peyerl EStG, 2018, § 18Jakom/Peyerl EStG, 2019, § 18Jakom/Vock EStG, 2017, § 18Jakom/Peyerl EStG, 2020, § 18Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 18Jakom/Vock EStG, 2016, § 18Jakom/Baldauf EStG, 2014, § 18Jakom/Baldauf EStG, 2013, § 18Jakom/Baldauf EStG, 2011, § 18Jakom/Baldauf EStG, 2012, § 18Jakom/Baldauf EStG, 2010, § 18Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 18Polster-Grüll/Tissot, § 26 a Abs. 16 Z 3 KStG - Unerwartete Besteuerungsfolgen für Holdinggesellschaften, SWI 9/2003 S. 404IWP, Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011 (2011)Lienhart in Pomper (Hrsg), Praxishandbuch Genossenschaft (2022)Frage des Verlustvortrages für deutsche KG-Verluste, SWI 1/2003 S. 004Jakom/Peyerl EStG, 2022, § 18Die Höhe des vortragsfähigen Verlustes und die Zuordnung zu einer Einkunftsart ergeben sich - mit Bindung für die Folgejahre - grundsätzlich aus der Veranlagung des Verlustjahres (VwGH 20.02.2008, 2006/15/0026, VwGH 25.06.2008, 2006/15/0085, VwGH 20.09.1977, 0931/77; VwGH 24.11.1976, 0899/74). Eine Bindungswirkung hinsichtlich der Höhe des (noch) vortragsfähigen Verlustvortrages ergibt sich auch aus Abgabenbescheiden, die nach dem Verlustjahr, aber vor dem Jahr der Verlustverwertung ergangen sind. Das Finanzamt ist daher hinsichtlich der Höhe des weiterhin vortragsfähigen Verlustes an die Höhe der festgestellten Einkünfte, die sich aus einem im Rechtsbestand befindlichen Einkommensteuerbescheid für ein Vorjahr ergibt, gebunden; dies gilt auch dann, wenn dieser Bescheid die Höhe der Einkünfte unrichtig ausweist. Eine "fiktive" Verrechnung des Verlustvortrages (vgl. Rz 4505) mit Einkünften, deren Höhe sich nicht aus dem Einkommensteuerbescheid für das Vorjahr ergibt, hat zu unterbleiben.

Über den Umfang des Verlustverbrauches wird in jenem Einkommensteuerbescheid abgesprochen, in dem der Verlustvortrag als Sonderausgabe berücksichtigt wird (VwGH 20.11.1996, 94/13/0011).

Beispiel:

Verlustvorträge aus den Jahren 1 bis 3 sind in Höhe von insgesamt 350 vorhanden. Im ESt-Bescheid für das Jahr 4 werden auf Grund eines entsprechend positiven Gesamtbetrages der Einkünfte davon 200 verbraucht. Aufgrund einer Betriebsprüfung wird das ESt-Verfahren des Jahres 4 wiederaufgenommen; infolge einer Gewinnerhöhung beträgt der Verbrauch an Verlustvortrag danach 260. Aufgrund einer Berufung wird der im wiederaufgenommenen Verfahren ergangene Bescheid aus verfahrensrechtlichen Gründen (eingetretene Verjährung) ersatzlos aufgehoben.

Die Höhe des noch vorhandenen Verlustvortrages ist für die dem Jahr 4 folgenden Jahre nach dem rechtskräftigen (ursprünglichen) ESt-Bescheid zu bestimmen; daher verbleiben 150 (350 - 200) an vortragsfähigem Verlust. Es wäre unzulässig, den nach dem Jahr 4 verbleibenden Verlustvortrag nach dem aufgehobenen ESt-Bescheid zu bestimmen; danach verblieben nur 90 (350 - 260) an vortragsfähigem Verlust.

Randzahlen 4533a bis 4533g: entfallen


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
06.05.2021
Schlagworte:
Veräußerungsgewinn - Investitionsfreibetrag
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448