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Richtlinie des BMF vom 06.05.2021, 2021-0.103.726

12 Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988)

12.1 Allgemeines

4501Siehe dazu LStR 2002 Rz 429 ff. Zur Familienversicherung gemäß § 10 GSVG siehe Rz 1242.

12.2 Verlustabzug

12.2.1 Allgemeines

4502Der Verlustabzug (Verlustvortrag) stellt im Unterschied zu den übrigen Sonderausgaben keine "Ausgaben", sondern eine periodenübergreifende Ergänzung der Gewinnermittlung dar.

4503Der Verlustabzug ist keine an eine bestimmte Einkunftsquelle gebundene Größe; es ist zu seiner Geltendmachung nicht notwendig, dass der Steuerpflichtige noch Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 erzielt oder der verlusterzeugende Betrieb noch vorhanden ist.

4504Verlustabzüge gemäß § 18 Abs. 6 (und 7 in der Fassung vor dem AbgÄG 2016) EStG 1988 können nur im Wege einer Veranlagung vorgenommen werden. Der Verlustvortrag ist nach Berücksichtigung aller anderen Sonderausgaben von Amts wegen vorzunehmen. Ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen, in welchem Jahr der Verlustvortrag berücksichtigt werden soll, besteht nicht. Der Verlustabzug ist somit zwingend, sobald als möglich und im größtmöglichen Umfang vorzunehmen.

4504a§ 18 Abs. 6 EStG 1988 in der geltenden Fassung ist gemäß § 124b Z 314 lit. a EStG 1988 erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden und gilt in Bezug auf die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für die Verluste, die ab dem Kalenderjahr 2013 entstanden sind.

4505Unterblieb ein Verlustabzug, obwohl eine Verrechnungsmöglichkeit bestanden hatte, dann darf in den Folgejahren nur der Restbetrag berücksichtigt werden (fiktiver Verlustabzug, ; ). Gleiches gilt, wenn im Verlustjahr eine Veranlagung unterbleibt, weil kein Antrag nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 gestellt wurde (fiktiver Verlustvortrag; ).

4506Der Abzug der Wartetastenverluste (§§ 2 Abs. 2a und 10 Abs. 8 EStG 1988) ist eine Art nachgeholter Verlustausgleich und geht dem Abzug des Verlustvortrages vor.

Zum Verlustabzug bei beschränkter Steuerpflicht siehe Rz 8059.

12.2.2 Verlustausgleich, Verlustrücktrag - Verlustabzug

4507Der Verlustausgleich (siehe Rz 151 ff) geht dem Verlustabzug (Verlustvortrag) vor. Der Verlust ist insoweit nicht ausgeglichen, als sich ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt.

Beispiel:


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Verlust aus Land- und Forstwirtschaft
-25.000 Euro
Einkünfte aus Kapitalvermögen
15.000 Euro
Verlust aus Vermietung und Verpachtung
-5.000 Euro
Gesamtbetrag der Einkünfte
-15.000 Euro

Der Verlust aus Land- und Forstwirtschaft von 25.000 Euro ist in Höhe von 15.000 Euro nicht ausgeglichen worden. Diese 15.000 Euro kommen für den Verlustabzug in Betracht.

4507aDer Verlustrücktrag (dazu Rz 3901 ff) geht dem Verlustabzug (Verlustvortrag) vor (siehe auch Rz 3902). Rückgetragene Verluste gehen nicht in den Verlustvortrag ein; soweit kein Verlustrücktrag erfolgt, bleibt der Verlustvortrag unverändert erhalten.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 10 GSVG, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1242


EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 8059

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 429 ff
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 3901 ff
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 3902
Schlagworte:
Einkommensteuer - Land- und Forstwirtschaft - Landwirtschaft
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448