11.3.5a Veräußerung von Rebflächen
4200cRebanlagen stellen ein vom Grund und Boden selbständiges Wirtschaftsgut dar (siehe dazu auch Rz 5100 und Rz 6621). Wird ein Weingarten veräußert, ist daher für die Rebanlage grundsätzlich ein gesonderter Kaufpreis zu ermitteln, der von der Pauschalierung nicht erfasst wird und gesondert anzusetzen ist (siehe Rz 4190a).
Für die Ermittlung des auf die Rebanlage entfallenden Gewinnes bestehen keine Bedenken, wie folgt vorzugehen:
Vom Veräußerungserlös können 20.000 Euro/ha als auf den Wert der Rebanlage entfallend angesetzt werden (das sind 2 Euro/m²). Davon kann die Hälfte als geschätzter Buchwert in Abzug gebracht werden, sodass 10.000 Euro/ha (das ist 1 Euro/m²) als Gewinn aus der Veräußerung der Rebanlage anzusetzen sind.
Beträgt der Veräußerungserlös für den Weingarten nicht mehr als 3 Euro/m² oder ist die Rebanlage älter als 25 Jahre, kann davon ausgegangen werden, dass auf die Rebanlage auf Grund deren geringen Wertes kein Veräußerungserlös entfällt und der gesamte Veräußerungserlös nur für den Grund und Boden geleistet wird. Beträgt der Veräußerungserlös zwischen 3 und 5 Euro/m², kann davon ausgegangen werden, dass der 3 Euro/m² übersteigende Veräußerungserlös auf die Rebanlage entfällt; als Buchwert kann die Hälfte des auf die Rebanlage entfallenden Veräußerungserlöses angesetzt werden.
Der Nachweis der tatsächlichen Werte ist zulässig.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 LuF-PauschVO 2015, Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015, BGBl. II Nr. 125/2013 |
Verweise: | |
Schlagworte: | Einkommensteuer |
Stammfassung: | 06 0104/9-IV/6/00 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAA-76448