11.3.2.6 Gewinn aus Bienenzucht (Imkerei)
4165aDer Gewinn aus Imkerei wird bei vollpauschalierten Landwirten (Gesamteinheitswert bis 75.000 Euro) durch Anwendung des landwirtschaftlichen Gewinnprozentsatzes von 42% (bis 2014: 39%; siehe Rz 4147) auf den Einheitswert für Bienenzucht ermittelt. Da für Imkereien erst ab einem Bestand von 50 Bienenvölkern (bis 2014: 40 Ertragsvölkern oder Einheitswert auf Basis einer Einzelertragsbewertung) ein Einheitswert festgesetzt wird, bleibt die Imkerei bei einer geringeren Anzahl von Bienenvölkern im Rahmen der Vollpauschalierung außer Ansatz. Ab einem Bestand von 50 Bienenvölkern wird ein Einheitswert festgesetzt, der im Rahmen der Vollpauschalierung zu berücksichtigen ist.
Bei teilpauschalierten Landwirten (Gesamteinheitswert über 75.000 Euro) sind die Einnahmen aus dem Verkauf von Urprodukten im Rahmen der Imkerei unabhängig von der Anzahl der Bienenvölker aufzuzeichnen und davon 70% pauschale Betriebsausgaben in Abzug zu bringen (siehe Rz 4166). Einkünfte aus Nebentätigkeiten sind gesondert zu erfassen (siehe Rz 4202 ff; zu be- und verarbeiteten Produkten siehe Rz 5123).
Zu den Urprodukten aus Imkerei zählen Honig, Cremehonig, Propolis, Gelee Royal, Blütenpollen, Bienenwachs, Met (siehe Rz 4220) sowie Einnahmen aus dem Verkauf von Bienenköniginnen, Weiselzellen, Bienengift und anderen marktgängigen Urprodukten der Imkerei (zB Ablegervölker).
Zur Einheitsbewertung siehe auch Rz 5123.
11.3.2.7 Gewinn aus Mostbuschenschank (§ 6 der Verordnung)
4165bRechtslage bis Veranlagung 2019
§ 6. (1) Der Gewinn aus Obstbau im Rahmen von Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Beträgt die selbst bewirtschaftete Grundfläche für Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst höchstens zehn Hektar, hat die gesonderte Ermittlung des Gewinnes aus Obstbau zu unterbleiben.
(2) Die Betriebsausgaben sind mit 70% der auf die Bewirtschaftung der Intensivobstanlagen für Tafelobst entfallenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Neben diesem Durchschnittssatz sind die Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als zusätzliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Abzug der Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen.
(3) Ist der Gewinn aus Obstbau gemäß Abs. 1 erster Satz gesondert zu ermitteln, ist der Einheitswert, der auf die für Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst genutzten Grundflächen entfällt, bei der Berechnung des Grundbetrages (§ 2) auszuscheiden.
(4) Der Gewinn aus Mostbuschenschank (Buschenschank im Rahmen des Obstbaues einschließlich alkoholfreier Getränke und Speisen) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Die Betriebsausgaben sind mit 70% der Betriebseinahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.
Rechtslage ab Veranlagung 2020
§ 6. Der Gewinn aus Mostbuschenschank (Buschenschank im Rahmen des Obstbaues einschließlich alkoholfreier Getränke und Speisen) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Die Betriebsausgaben sind mit 70% der Betriebseinahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.
4165cRechtslage bis Veranlagung 2019
Der Gewinn aus Obstbau wird bei vollpauschalierten Landwirten (Gesamteinheitswert bis 75.000 Euro; bis 2014: 100.000 Euro, selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche bis 60 ha und nicht mehr als 120 Vieheinheiten) durch Anwendung des landwirtschaftlichen Gewinnprozentsatzes von 42% (bis 2014: 39%) auf den Einheitswert ermittelt. Dies gilt auch für den Gewinn aus Obstbau im Rahmen von Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst, wenn deren Flächenausmaß 10 ha nicht übersteigt.
Übersteigt das Flächenausmaß von Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst 10 ha, ist der Gewinn ab 2015 für die gesamte Produktion von Tafelobst durch Intensivobstanlagen mittels Teilpauschalierung zu ermitteln. Dabei sind von den auf die Bewirtschaftung der Intensivobstanlagen entfallenden Betriebseinnahmen pauschale Betriebsausgaben in Höhe von 70% der Betriebseinnahmen (inklusive Umsatzsteuer) in Abzug zu bringen. Neben den pauschalen Betriebsausgaben sind zusätzlich die Aufwendungen für Löhne und Lohnnebenkosten abzuziehen. Der Abzug dieser Betriebsausgaben ist aber mit der Höhe der Betriebseinnahmen beschränkt. Ein Verlust aus der Tafelobstproduktion kann daher nicht entstehen.
Ist der Gewinn aus Obstbau im Rahmen von Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst gesondert zu ermitteln, ist der auf die Intensivobstanlagen entfallende Einheitswert bei der Berechnung des Grundbetrages nach § 2 LuF-PauschVO 2015 auszuscheiden.
Rechtslage ab Veranlagung 2020
Der Gewinn aus Obstbau wird bei vollpauschalierten Landwirten (Gesamteinheitswert bis 75.000 Euro) durch Anwendung des landwirtschaftlichen Gewinnprozentsatzes von 42% auf den Einheitswert ermittelt.
4165dRechtslage bis Veranlagung 2019
Die Flächengrenze für die Anwendbarkeit der Vollpauschalierung für die Intensivobstanlagen bezieht sich auf die durch den Steuerpflichtigen selbst bewirtschafteten Flächen. Dazu zählen zugepachtete, zugekaufte und in Nutzung genommene Flächen; verpachtete, verkaufte und zur Nutzung überlassene Flächen sind von den Eigenflächen in Abzug zu bringen.
Übersteigt am 31. Dezember eines Jahres das Flächenausmaß von selbst bewirtschafteten Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst 10 ha, ist der Gewinn aus diesen Flächen ab dem folgenden Jahr mittels Teilpauschalierung zu ermitteln. Übersteigt am 31. Dezember eines Jahres das Flächenausmaß von selbst bewirtschafteten Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst 10 ha nicht, ist der Gewinn ab dem folgenden Jahr mittels Vollpauschalierung zu ermitteln, es sei denn, diese ist auf Grund des Überschreitens einer der Grenzen für die Anwendbarkeit der Vollpauschalierung nicht zulässig oder es wurde für den Gesamtbetrieb in die Teilpauschalierung optiert.
Die Rechtsfolge des Entfalles der Vollpauschalierung tritt erstmals für das Jahr 2015 ein, wenn zum die Flächen von selbst bewirtschafteten Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst das Ausmaß von 10 ha überschreiten.
4165eRechtslage bis Veranlagung 2019
Intensivobstbau unterscheidet sich vom extensiven Obstbau dadurch, dass beim Intensivobstbau der Obstbau idR in Form von Plantagenanlagen erfolgt. Keine Intensivobstanlagen sind daher Streuobstflächen. Auch die Produktion von Bioobst zählt zum Intensivobstbau, sofern diese nicht in Streuobstwiesen erfolgt.
4165fRechtslage bis Veranlagung 2019
Gesondert zu ermitteln ist der Gewinn aus Intensivobstbau.
Eine "Intensivobstanlage zur Produktion von Tafelobst" ist eine Obstanlage, deren Beschaffenheit und Pflege dazu geeignet ist, Obst zu produzieren, welches als hochwertiges Tafelobst vermarktet werden kann (entsprechend den Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse ( VO (EG) Nr. 1234/2007).
Erwerbsobstanlagen werden idR nach einem regelmäßigen System gepflanzt und weisen einen guten, zur Erzeugung von hochwertigem Tafelobst geeigneten Pflegezustand auf.
Tafelobst ist Obst, das ohne weitere Zubereitung für Zwecke des unmittelbaren Verzehrs vermarktet wird. Ist Obst für diese Zwecke nicht vermarktungsfähig, kann es kein Tafelobst darstellen.
Industrieobst ist Obst, das nicht für den unmittelbaren Verzehr, sondern für die Weiterverarbeitung durch denselben Betrieb (zB zur Produktion von Most), durch andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder durch die Lebensmittelindustrie produziert wird (zB Obst zur Safterzeugung). Aus diesem Grunde sind zB Aroniabeeren idR nicht als Tafelobst, sondern als Industrieobst zu beurteilen.
Soll in einer Intensivobstanlage sowohl Tafel- als auch Industrieobst produziert werden, ist eine Überwiegensbetrachtung vorzunehmen. Ist die Obstanlage überwiegend zur Tafelobstproduktion bestimmt, ist die gesamte Fläche der Intensivobstanlage der Tafelobstproduktion zuzurechnen, bei einem Überwiegen von Industrieobst der Industrieobstproduktion.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4147 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4166 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5123 § 2 LuF-PauschVO 2015, Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015, BGBl. II Nr. 125/2013 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4202 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4220 VO 1234/2007, ABl. Nr. L 299 vom S. 1 |
Schlagworte: | Einkommensteuer - Bienenzucht - Imkerei |
Stammfassung: | 06 0104/9-IV/6/00 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAA-76448