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Richtlinie des BMF vom 31.03.2023, 2023-0.039.376
11 Gewinn- bzw. Überschussermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988)
11.3 Land- und Forstwirtschaft (Veranlagungsjahre 2011 bis 2014: LuF-PauschVO 2011 idF BGBl. II Nr. 164/2014; Veranlagungsjahre ab 2015: LuF-PauschVO 2015 idF BGBl. II Nr. 164/2014, BGBl. II Nr. 559/2020 bzw. BGBl. II Nr. 559/2020)
11.3.2 Gewinnermittlung im Rahmen der Vollpauschalierung (einheitswertabhängige Gewinnermittlung; §§ 2 bis 7 LuF-PauschVO 2015)

11.3.2.5 Gewinn aus Gartenbau (§ 5 der Verordnung)

4163Rechtslage Veranlagung 2015 bis 2020

§ 5. (1) Der Gewinn aus Gartenbau (§ 49 BewG. 1955) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.

(2) Die Betriebsausgaben sind mit einem Durchschnittssatz von 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Neben diesem Durchschnittssatz sind die Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als zusätzliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Abzug der Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen.

(3) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind für die Ermittlung des Gewinnes aus Gartenbau flächenabhängige Durchschnittssätze anzuwenden. Voraussetzung dafür ist, dass der ausschließliche Betriebsgegenstand in der Lieferung eigener gärtnerischer Erzeugnisse an Wiederverkäufer besteht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Einnahmen aus anderen Lieferungen - ausgenommen aus Anlagenverkäufen - und aus anderen Leistungen nachhaltig insgesamt nicht mehr als 2 000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) jährlich betragen. Als Wiederverkäufer gelten Betriebe, die gewerbsmäßig die ihnen gelieferten Erzeugnisse entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung weiterveräußern. Die Durchschnittssätze betragen:


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Gärtnerisch genutzte Fläche
Euro/m²
Freiland für Schnittblumen, Gemüse, Bauflächen, Hof, Wege, Folientunnel kleiner 3,5 m Basisbreite, Rasenerzeugung
0,13
Freiland für Beeren- Obst- und Ziergehölze, Stauden; Rebschulen
0,25
Freiland für Forstgehölze
0,10
Folientunnel mit 3,5 m bis 7,5 m Basisbreite; Folientunnel einfach für Feldgemüse und Obstbau mit mindestens 3,5 m Basisbreite
0,34
Folientunnel größer 7,5 m Basisbreite
0,45
Foliengewächshaus einfach
0,67
Foliengewächshaus normal
1,50
Foliengewächshaus gut
2,17
Gewächshaus älter als 30 Jahre
1,64
Gewächshaus über 20 bis 30 Jahre alt
2,17
Gewächshaus bis 20 Jahre alt
2,43

(4) Das Ausmaß der überdachten Kulturflächen bestimmt sich nach dem Flächenausmaß, das die Innenseiten der überdachten Flächen umschließt.

(5) Bei der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2) scheidet der auf die gärtnerisch genutzten Grundflächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.

Rechtslage ab 2021

§ 5. (1) Der Gewinn aus Gartenbau (§ 49 BewG. 1955) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.

(2) Die Betriebsausgaben sind mit einem Durchschnittssatz von 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Neben diesem Durchschnittssatz sind die Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als zusätzliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Abzug der Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen.

(3) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind für die Ermittlung des Gewinnes aus Gartenbau flächenabhängige Durchschnittssätze anzuwenden. Voraussetzung dafür ist, dass der ausschließliche Betriebsgegenstand in der Lieferung eigener gärtnerischer Erzeugnisse an Wiederverkäufer oder an Land- und Forstwirte für deren erwerbsmäßige Produktion besteht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Einnahmen aus anderen Lieferungen - ausgenommen aus Anlagenverkäufen - und aus anderen Leistungen nachhaltig insgesamt nicht mehr als 2 000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) jährlich betragen. Als Wiederverkäufer gelten Betriebe, die gewerbsmäßig die ihnen gelieferten Erzeugnisse entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung weiterveräußern. Die Durchschnittssätze betragen:


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Gärtnerisch genutzte Fläche
Euro/m²
Freiland für Schnittblumen, Gemüse, Bauflächen, Hof, Wege, Folientunnel kleiner 3,5 m Basisbreite, Rasenerzeugung
0,13
Freiland für Beeren- Obst- und Ziergehölze, Stauden; Rebschulen
0,25
Freiland für Forstgehölze
0,10
Folientunnel mit 3,5 m bis 7,5 m Basisbreite; Folientunnel einfach für Feldgemüse und Obstbau mit mindestens 3,5 m Basisbreite
0,34
Folientunnel größer 7,5 m Basisbreite
0,45
Foliengewächshaus einfach
0,67
Foliengewächshaus normal
1,50
Foliengewächshaus gut
2,17
Gewächshaus älter als 30 Jahre
1,64
Gewächshaus über 20 bis 30 Jahre alt
2,17
Gewächshaus bis 20 Jahre alt
2,43

(4) Das Ausmaß der überdachten Kulturflächen bestimmt sich nach dem Flächenausmaß, das die Innenseiten der überdachten Flächen umschließt.

(5) Bei der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2) scheidet der auf die gärtnerisch genutzten Grundflächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.

4163aFür die Einordnung des gärtnerischen Vermögens in die in § 5 Abs. 3 LuF-PauschVO 2015 angeführten Kategorien ist der Einheitswertbescheid maßgebend.

  • Zu den Freilandflächen zählen daher alle nicht überdachten gärtnerisch genutzten Kulturflächen, außerdem Plastikfolientunnel mit einer Basisbreite unter 3,5 m, Mistbeetkästen, Kulturen unter Flachfolien, Schlitzfolien oder Vlies.

  • Zu den Freilandflächen, die dem Gemüse- und Blumenbau dienen, gehören auch Dauerwege, Lagerplätze für Materialien und Gerätschaften, Erdlager, Hofräume, Kundenparkplätze, Zier- und Schauflächen, Überwinterungsflächen (Einschlagplätze) für Baumschulen, Flächen, die der Rasenerzeugung dienen, sowie die Grundflächen der zum gärtnerischen Betrieb gehörigen Betriebsgebäude einschließlich der Grundflächen der Wohn- und Aufenthaltsräume der im gärtnerischen Betrieb angestellten Personen.

  • Freilandflächen für Beeren-, Obst- und Ziergehölze sind baumschulmäßig genutzte Grundflächen, die nachhaltig zur Heranzucht von Obstgehölzen (Obstbäume, Beerensträucher) und Ziergehölzen (Rosen, Koniferen, Laubgehölze) dienen. Umtriebsflächen gehören demnach nicht zum Gartenbau, sondern zur Landwirtschaft.

  • Der gleiche Pauschalsatz für Freilandflächen für Beeren-, Obst- und Ziergehölze, Stauden und Rebschulen ist auch für Safrankulturen anzuwenden.

  • Freilandflächen für Forstgehölze sind Freilandflächen der Baumschulen zur Heranzucht von Forstgehölzen (Forstgarten).

Das Ausmaß der überdachten Kulturflächen wird nach Innenraummaßen bestimmt.

  • Zu den überdachten Flächen zählen alle Gewächs- oder Treibhäuser aus Glas, Kunststoffplatten und Kunststofffolie, die das geschützte, kontrollierte Kultivieren von Pflanzen einschließlich Obst- und Sonderkulturen ermöglichen oder dem Verkauf von gärtnerischen Erzeugnissen aus eigener Produktion einschließlich Zukaufwaren (sofern nicht gewerblich) dienen.

  • Bei Folientunneln dient eine Bogenkonstruktion als tragendes Element, über die eine Folie gespannt wird (Einfach- oder Doppelfoliendeckung). Ausführungen mit seitlichen, in die Bögen integrierten Lüftungsklappen zählen zu den Folientunneln. Konstruktionen mit einer Basisbreite unter 3,5 m werden den entsprechenden Kulturen im Freiland zugerechnet.

  • Kennzeichnend für Folientunnel über 7,5 m Basisbreite ist, dass die Bogenkonstruktion stets im Erdboden verankert ist, der Standort nicht wechselt und notwendige Anschlüsse (Stromnetz) zumindest in der Nähe des Folientunnels vorhanden sind.

  • Bei den Foliengewächshäusern sind Stehwände und Eindeckung aus Folienmaterial gefertigt. Foliengewächshäuser weisen, im Unterschied zu den Folientunneln, gerade Stehwände (schräg oder senkrecht stehend) auf. Einfache Foliengewächshäuser haben nur eine Einfachfolie oder überwiegend eine Einfachfolie, während "Foliengewächshäuser normal" überwiegend eine aufblasbare Doppelfolie aufweisen. Gute Foliengewächshäuser verfügen außerdem über Firstentlüftung und eine Stehwandhöhe über 3,5 m oder über eine Spezialfolie, wie insbesondere ETFE-Folien oder Folien vergleichbarer Qualität.

  • Gewächshäuser bestehen aus Stehwänden aus Glas, Kunststoffplatten, Plexiglas oder Material ähnlicher Qualität.

11.3.2.5.1 Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

4164Die Ermittlung der Betriebsausgaben mit einem pauschalen Durchschnittssatz von 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) zuzüglich allfälliger Lohnkosten gilt für gärtnerische Endverkaufsbetriebe. Rebschulen zählen zum Gartenbau. Siehe auch die Rz 5060b, 5060e und 5060g.

11.3.2.5.2 Gewinnermittlung nach flächenabhängigen Durchschnittssätzen

4165Diese Gewinnermittlung ist nur für Gärtnerei- und Baumschulbetriebe mit einem Einheitswert bis 75.000 Euro anzuwenden, für die auch keine Option zur Teilpauschalierung gemäß § 2 Abs. 3 LuF-PauschVO 2015 ausgeübt wurde, wenn ausschließlich eigene Erzeugnisse an Wiederverkäufer oder (ab der Veranlagung 2021) an Land- und Forstwirte für deren erwerbsmäßige Produktion geliefert werden bzw. die Einnahmen aus anderen Lieferungen (Lieferung von zugekaufter Handelsware oder Lieferungen an Letztverbraucher) und aus Leistungen (zB Schneiden und Spritzen von Pflanzen, Verleih von Dekorationspflanzen, Gartengestaltungsarbeiten, Friedhofsarbeiten) sowie aus gärtnerischem Nebenerwerb nicht mehr als 2.000 Euro betragen. Nicht in diese Grenze sind Anlagenverkäufe einzubeziehen.

Als Wiederverkäufer gelten Betriebe, die gewerbsmäßig die ihnen gelieferten Erzeugnisse entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung weiterveräußern. Ab der Veranlagung 2021 sind auch Lieferungen an Land- und Forstwirte für deren erwerbsmäßige Produktion erfasst, etwa zur Auspflanzung von Obstanlagen oder zur Aufforstung von Waldflächen. Nicht erfasst sind zB der Erwerb von Blumen für Dekorationszwecke im Rahmen von Urlaub am Bauernhof (keine "Produktion") oder von Pflanzen für den privaten Gartenbereich des Landwirtes (nicht "erwerbsmäßig").


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
LuF-PauschVO 2011, Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 471/2010
LuF-PauschVO 2015, Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015, BGBl. II Nr. 125/2013
Verweise:
§ 5 Abs. 3 LuF-PauschVO 2015, Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015, BGBl. II Nr. 125/2013
§ 2 Abs. 3 LuF-PauschVO 2015, Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015, BGBl. II Nr. 125/2013
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5060b
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5060e
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5060g
Schlagworte:
Einkommensteuer - Pauschalierung
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448