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Richtlinie des BMF vom 06.05.2021, 2021-0.103.726
11 Gewinn- bzw. Überschussermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988)
11.3 Land- und Forstwirtschaft (Veranlagungsjahre 2011 bis 2014: LuF-PauschVO 2011 idF BGBl. II Nr. 164/2014; Veranlagungsjahre ab 2015: LuF-PauschVO 2015 idF BGBl. II Nr. 164/2014, BGBl. II Nr. 559/2020 bzw. BGBl. II Nr. 559/2020)
11.3.2 Gewinnermittlung im Rahmen der Vollpauschalierung (einheitswertabhängige Gewinnermittlung; §§ 2 bis 7 LuF-PauschVO 2015)

11.3.2.4 Gewinn aus Weinbau (§ 4 der Verordnung)

4155Rechtslage ab 2015

§ 4. (1) Der Gewinn aus Weinbau (z.B. Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft, Traubenmost und Sturm sowie alkoholfreie Getränke und Speisen im Rahmen des Buschenschankes) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche 60 Ar nicht übersteigt, hat die gesonderte Ermittlung des Gewinnes aus Weinbau zu unterbleiben.

(2) Die Betriebsausgaben betragen 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer), mindestens aber 5.000 Euro je Hektar weinbaulich genutzter Grundflächen, höchstens jedoch die Höhe der Betriebseinnahmen.

(3) Ist der Gewinn aus Weinbau gemäß Abs. 1 erster Satz gesondert zu ermitteln, dann ist der auf die weinbaulich genutzten Grundflächen entfallende Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des Grundbetrages (§ 2) auszuscheiden.

(4) Übersteigt die weinbaulich genutzte Grundfläche nicht 60 Ar, dann sind abweichend von Abs. 1 zweiter Satz die Gewinne aus Buschenschank und Bouteillenweinverkauf durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln, wobei die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind.

4156Die gesonderte Gewinnermittlung hat im Rahmen von Landwirtschaftsbetrieben bis 75.000 Euro Einheitswert (Vollpauschalierung) zu unterbleiben, wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche 60 Ar nicht übersteigt. In diesem Fall erfolgt lediglich eine Ableitung des Gewinnes aus dem Einheitswert wie bei einer Vollpauschalierung eines landwirtschaftlichen Betriebes. Der jeweilige Durchschnittssatz ist auf den gesamten Einheitswert des Betriebes (inklusive Weinbau) anzuwenden. Wenn ein Buschenschank oder ein Bouteillenweinverkauf (Verkauf von Wein in Flaschen zu 0,75 Liter und weniger) betrieben wird, ist aber stets - somit auch bei unter 60 Ar weinbaulich genutzter Fläche - eine Teilpauschalierung notwendig.

Näheres zum Wein- und Mostbuschenschank siehe Rz 4231 ff.

11.3.2.4.1 Betriebseinnahmen

4157Als Betriebseinnahmen sind nach den allgemeinen Grundsätzen die durch den Betrieb veranlassten Einnahmen (einschließlich geldwerter Vorteile) anzusehen (siehe Rz 1001 ff). Dazu zählen auch Hagelversicherungsentschädigungen, Stilllegungsprämien, EU-Beihilfen, Prämien für den kontrollierten integrierten Weinbau, Anlagenverkäufe (siehe Rz 4175), Erlöse aus der Veräußerung von Rauchwaren im Buschenschank, Eigenverbrauch und dgl. Die Einnahmen sind brutto (einschließlich Umsatzsteuer) anzugeben, und zwar auch dann, wenn die Umsatzsteuer nach den Grundsätzen der Regelbesteuerung ermittelt wird. Die Betriebseinnahmen sind aufzuzeichnen (§ 126 Abs. 2 BAO).

4157aDurch die Pauschalierung sind die regelmäßig im Betrieb anfallenden Rechtsgeschäfte und Vorgänge erfasst (siehe auch Rz 4172 ff). Die Veräußerung und Anschaffung von Grundstücken stellt kein regelmäßiges Rechtsgeschäft dar. Daher sind diese Rechtsgeschäfte im Falle der Regelbesteuerung gesondert anzusetzen ( § 15 Abs. 1 LuF-PauschVO 2015).

Unterliegen die Einkünfte allerdings dem besonderen Steuersatz, sind sie gesondert nach den Prinzipien der Grundstücksbesteuerung zu erfassen (siehe dazu Rz 763 ff).

Die Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen sind daher außerhalb der Pauschalierung immer gesondert zu ermitteln. Unabhängig davon, ob die pauschalierten Gewinne nach der Methode der Vollpauschalierung oder der Teilpauschalierung zu ermitteln sind, sind Gewinne aus Grundstücksveräußerungen nach den Regeln der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (unter Ansatz einer rechnerischen AfA) zu ermitteln und die Grundstücke in das Anlageverzeichnis gemäß § 7 Abs. 3 EStG 1988 aufzunehmen (siehe Rz 4137a).

Unabhängig von der außerhalb der Pauschalierung erfolgenden Gewinnermittlung bei Grundstücksveräußerungen ist die AfA von Gebäuden und grundstücksgleichen Rechten auf Grund des Zusammenhanges mit dem laufenden Betrieb durch die Pauschalierung konsumiert.

Die dargestellten Grundsätze gelten sinngemäß auch für dem besonderen Steuersatz unterliegende Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1988.

11.3.2.4.2 Betriebsausgaben

4158Bei einer (vorübergehenden) Stilllegung von Weingärten gelten die stillgelegten Flächen weiterhin als weinbaulich genutzte Flächen, solange Stilllegungsprämien bezogen werden. Erfolgt während des Veranlagungsjahres eine unentgeltliche Betriebsübergabe oder Verpachtung der Weingärten, so können die pauschalen Betriebsausgaben in Höhe von 5.000 Euro/ha grundsätzlich von jenem Steuerpflichtigen in Abzug gebracht werden, der im jeweiligen Kalenderjahr von den betreffenden Flächen die Ernte eingebracht bzw. den überwiegenden Ertrag erzielt hat; es bestehen aber auch keine Bedenken, wenn die pauschalen Betriebsausgaben dem Betriebsvorgänger und Betriebsnachfolger anteilig zugerechnet werden. Siehe Rz 5154.

4159Der Abzug der pauschal ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen. Der Winzer kann daher einen allfälligen Verlust aus Weinbau nur geltend machen, wenn er die gesamten tatsächlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben im Weinbau und den anderen land- und forstwirtschaftlichen Betriebszweigen und Tätigkeiten nachweist.

11.3.2.4.3 Rodungsprämien

4160Werden für die endgültige Aufgabe von Rebflächen bzw. den unwiderruflichen, dauerhaften Verzicht des Auspflanzungsrechtes seitens der öffentlichen Hand Prämien gewährt, sind diese Prämien Betriebseinnahmen. Die Betriebsausgaben sind gemäß § 4 der Pauschalierungsverordnung zu ermitteln.

11.3.2.4.4 Stilllegungsprämien

4161Laufend ausbezahlte Stilllegungsprämien sind Betriebseinnahmen, auf welche die Ausgabenpauschalsätze gemäß § 4 Pauschalierungsverordnung anzuwenden sind.

11.3.2.4.5 Auspflanzungsförderungen

4162Werden für die Neuauspflanzung von Weingärten Förderungen gewährt, handelt es sich um gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 steuerfreie Einnahmen. Die pauschalen Betriebsausgaben (70% der Einnahmen, mindestens jedoch 5.000 Euro/ha der weinbaulich genutzten Fläche) sind in den nächsten zehn Jahren jeweils um 1/10 der erhaltenen Förderungszahlungen zu kürzen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 430/1997
LuF-PauschVO 2011, Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 471/2010
Verweise:
§ 126 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1001
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5154
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1001 ff
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4175
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4231
§ 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4172 ff
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 763 ff
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4137a
§ 7 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 15 Abs. 1 LuF-PauschVO 2015, Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015, BGBl. II Nr. 125/2013
Schlagworte:
Einkommensteuer - Pauschalierung - Weingarten - Grundstück - Grundstücksveräußerungen
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448