Richtlinie des BMF vom 13.03.2024, 2023-0.871.819
11 Gewinn- bzw. Überschussermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988)
11.1 Basispauschalierung (§ 17 Abs. 1 bis 3 EStG 1988)

11.1.4 Pauschalierung im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer

4128BFG 18.9.2019 - RV/6100284/2016Edlbacher/Hofer/Hubmann/Maier/Puchinger/Rindler/Seidl/Weinzierl in Edlbacher, Steuerberaterinformation 2024, 42. Aufl. (2024)Jakom/Peyerl EStG, 2024, § 17Jakom/Peyerl EStG, 2023, § 17Brameshuber/Halder/Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 17Brameshuber/Halder/Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2020) § 17Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 17Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 19 (2017) § 17Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 18 (2016) § 17Brameshuber/Halder/Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 17Brameshuber/Halder/Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 17Jakom/Peyerl EStG, 2021, § 17Jakom/Peyerl EStG, 2018, § 17Jakom/Peyerl EStG, 2019, § 17Jakom/Vock EStG, 2017, § 17Jakom/Peyerl EStG, 2020, § 17Jakom/Baldauf EStG, 2014, § 17Jakom/Vock EStG, 2016, § 17Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 17Jakom/Baldauf EStG, 2013, § 17Jakom/Baldauf EStG, 2011, § 17Jakom/Baldauf EStG, 2012, § 17Jakom/Baldauf EStG, 2010, § 17Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 17Hochhauser, Der Umsatz als maßgebende Größe für die Betriebsausgabenpauschalierungen im EStG, SWK 30/2019 S. 1306Petschnigg, Highlights aus dem Einkommensteuerprotokoll 2002, SWK 7/2003 S. 247Kermann/Edlbacher/Hofer/Maier/Puchinger/Rindler/Seidl/Weinzierl/Hubmann, Steuerberaterinformation 2022 (2022)Edlbacher/Hofer/Hubmann/Kermann/Maier/Puchinger/Rindler/Seidl/Weinzierl in Edlbacher, Steuerberaterinformation 2023, 41. Aufl. (2023)Stanek/Urtz, Besteuerung des GeschäftsführersRenner/Aigner, Praxisbeispiele zur Einkommensteuer (2017)Stauber/Hager, SWK-Spezial Einkommensteuer 2020 (2020)Bardehle, Pauschalierungen und ihre Anwendung im Steuerrecht, 2. Aufl. (2020)Bardehle, Pauschalierungen und ihre Anwendung im Steuerrecht, 2. Aufl. (2020)Bardehle, Pauschalierungen und ihre Anwendung im Steuerrecht, 2. Aufl. (2020)Handelsvertreterpauschalierung bei unecht befreiten Unternehmern, SWK 23/2005 S. 700Kofler/Urnik/Rohn, Handbuch Betriebsaufgabe und Wechsel der Gewinnermittlung, 3. Aufl. (2020)Stanek/Urtz, Anhang § 15 Besteuerung des GeschäftsführersFritz, Die Kommanditgesellschaft, Band 2, 2. Aufl. (2023)Scherzer, Pauschalierungen im EStG und UStG (2021)Bardehle, Pauschalierungen und ihre Anwendung im Steuerrecht, 2. Aufl. (2020)Siart, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in der Unternehmenspraxis (2018)Siart, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in der Unternehmenspraxis (2018)Schlager, Highlights aus dem EStR-Wartungserlass 2019, SWK 16/2019 S. 714Zirngast/Weinzierl/Leistentritt, Steuerhandbuch für Freiberufler (2017)Jakom/Peyerl EStG, 2022, § 17Die einkommensteuerliche Pauschalierung ist von der umsatzsteuerlichen Pauschalierung unabhängig. Die Pauschalierungen können ohne jegliche wechselseitige Bindungen jeweils gesondert gewählt werden.

4129Die Basispauschalierung ist unabhängig davon möglich, ob der Steuerpflichtige die Umsatzsteuer ertragsteuerlich nach dem Bruttosystem oder nach dem Nettosystem (§ 4 Abs. 3 vorletzter Satz EStG 1988) ansetzt.

Steuerpflichtige, die eine Vorsteuerpauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 in Anspruch nehmen, können als Einnahmen-Ausgaben-Rechner generell nur nach dem Bruttosystem vorgehen. Im Hinblick darauf, dass die Basispauschalierung wesensmäßig eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung darstellt, gilt dies auch für diese Form der Gewinnermittlung. Im Übrigen schließt auch die Anwendung der Pauschalierung nach § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 die Nettomethode bei einer "normalen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung" (ohne Anwendung des § 17 Abs. 1 bis 3 EStG 1988) aus (vgl. Rz 753 f).

4130Wird das Nettosystem gewählt, ist weder die auf Grund von Lieferungen oder sonstigen Leistungen geschuldete Umsatzsteuer noch die an andere Unternehmer bezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) noch eine Umsatzsteuerzahllast anzusetzen. Das Betriebsausgabenpauschale ist als Nettogröße zu werten. Ungeachtet des Umstandes, ob bei der Umsatzsteuer eine Vorsteuerpauschalierung nach § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 gewählt worden ist oder die tatsächlichen Vorsteuern angesetzt worden sind, darf daher aus dem Betriebsausgabenpauschale keine Umsatzsteuer herausgerechnet werden.

4131Beim Bruttosystem sind sowohl die auf Grund von Lieferungen oder sonstigen Leistungen geschuldete Umsatzsteuer als auch die an andere Unternehmer bezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) sowie die Umsatzsteuerzahllast anzusetzen. Da das Betriebsausgabenpauschale als Nettogröße anzusehen ist, ist die auf ertragsteuerlich "abpauschalierte" Betriebsausgaben entfallende Vorsteuer gesondert anzusetzen. Wird im Bereich der Umsatzsteuer die Vorsteuerpauschalierung nach § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in Anspruch genommen, ist das Vorsteuerpauschale ebenfalls gesondert als Betriebsausgabe anzusetzen. Im Fall einer unechten Umsatzsteuerbefreiung (zB Kleinunternehmer iSd § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994) oder im Fall eines Gesellschafter-Geschäftsführers, der umsatzsteuerlich nicht als Unternehmer behandelt wird (siehe UStR 2000 Rz 184), kann ab der Veranlagung 2019 die auf abpauschalierte Betriebsausgaben entfallende - einkommensteuerlich abzugsfähige - Umsatzsteuer nicht in Höhe des rechnerisch ermittelten Vorsteuerpauschales gemäß § 14 UStG 1994 berücksichtigt werden (BFG 18.1.2016, RV/7100168/2016). Es kann nur die auf abpauschalierte Betriebsausgaben entfallende tatsächliche Umsatzsteuer angesetzt werden.

Neben dem Betriebsausgabenpauschale sind somit beim Bruttosystem aus dem Titel der Umsatzsteuer absetzbar:

  • sämtliche gesondert absetzbaren Betriebsausgaben einschließlich Umsatzsteuer,

  • die auf Anlagenzugänge entfallende Vorsteuer, soweit sie bei Inanspruchnahme des Vorsteuerpauschales nicht vom Vorsteuerpauschale erfasst ist,

  • die auf pauschalierte Betriebsausgaben entfallende tatsächliche Umsatzsteuer oder - bei Inanspruchnahme der Vorsteuerpauschalierung - der Vorsteuerpauschalbetrag).

4132Damit wird dem Grundprinzip des § 4 Abs. 3 EStG 1988 Rechnung getragen, wonach die Umsatzsteuer grundsätzlich den Charakter eines durchlaufenden Postens aufzuweisen hat. Dies gewährleistet, dass die Nettomethode und die Bruttomethode jeweils zum selben steuerlichen (Total-)Gewinn führen.

Beispiel:

Aus Gründen einer systematischen Darstellung werden bei den folgenden Angaben und Berechnungen Periodenverschiebungen auf Grund "nachhängender" Umsatzsteuer-Fälligkeiten sowie die besondere ("13.") Umsatzsteuervorauszahlung zum 15. Dezember vernachlässigt.

Einnahmen brutto:

Warenerlöse usw. 240.000 (40.000 Umsatzsteuer)

Ausgaben brutto:

Waren 144.000 (24.000 Umsatzsteuer), Anlageninvestitionen (über 1.500, 10 Jahre ND) 36.000 (6.000 Umsatzsteuer), Löhne, Gehälter samt Nebenkosten 30.000, Sonstige Ausgaben 24.000 (4.000 Umsatzsteuer).

Zahllast Umsatzsteuer bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ohne
USt-Pauschalierung
mit
USt-Pauschalierung
Geschuldete Ust
40.000
40.000
Vorsteuer Waren
-24.000
-24.000
Vorsteuer Anlagen
-6.000
-6.000
Vorsteuer sonstige Ausgaben
-4.000
-3.600
Zahllast
6.000
6.400

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit Einkommensteuer-Pauschalierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bruttomethode:
240.000
Umsatz brutto
Wareneinsatz brutto
144.000
Lohnaufwand
30.000
Zahllast
6.000
(6.400 bei USt-Pauschalierung)
Vorsteuer aus Anlageninvestitionen
6.000
Vorsteuer aus pauschalierten Ausgaben
4.000
(3.600 bei USt-Pauschalierung)
12% von 200.000
24.000
Summe Betriebsausgaben
214.000
Gewinn
26.000

Nettomethode:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Umsatz netto
200.000
Wareneinsatz netto
120.000
Lohnaufwand
30.000
12% von 200.000
24.000
Summe Betriebsausgaben
174.000
Gewinn
26.000


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
13.03.2024
Betroffene Normen:
§ 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 17 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 17 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448