BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 24 Änderung und Aufhebung des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes)
EB zu § 24
Da der Bebauungsplan dem Flächenwidmungsplan entsprechen muß, ist dessen Änderung dann erforderlich, wenn durch eine Änderung des Flächenwidungsplanes Festlegungen des Bebauungsplanes getroffen werden. Ferner können Änderungsgründe gegeben sein, die sich lediglich auf den Bebauungsplan beziehen, wie etwa Vorkehrungen für den ruhenden Verkehr in einem Wohnviertel, gestalterische Momente uam (siehe weiters Erl zu den § 8 und 19).
EB zur Nov 2006
§ 24 Abs 4 regelt nunmehr, dass für das Verfahren die Bestimmungen des § 23 Abs 2 bis 11 sowie des § 23a sinngemäß gelten. Die Erleichterungen (zB Entfall der Stellungnahmemöglichkeit) des Abs 4 gelten jedoch nicht für Verfahren, die einer Umweltprüfung unterliegen.
Anmerkungen
1) Mit der Nov LGBl 2000/64 wurde in der Überschrift des § 24 nach dem Wort „Änderung“ die Wortfolge „und Aufhebung“ eingefügt. Außerdem wurde Abs 5 angefügt und Abs 4 neu gefasst.
2) Raumordnungspläne (Entwicklungsprogramme, Flächenwidmungspläne, Bebauungs- und Teilbebauungspläne, Bebauungsrichtlinien) sind nicht unabänderlich, sondern müssen den tatsächlichen Entwicklungen angepasst werden....