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Highlights aus dem LStR-Wartungserlass 2019
Mit , BMF-010222/0080-IV/7/2019, BMF-AV 2020/1, wurden die gesetzlichen Änderungen aufgrund des Steuerreformgesetzes 2020 (BGBl I 2019/103), des Abgaben-änderungsgesetzes 2020 (BGBl I 2019/91), aufgrund der Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes und des Entwicklungshelfergesetzes (BGBl I 2018/83), des Jahressteuergesetzes 2018 (BGBl I 2018/62), der Änderung der Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs 1 EStG (BGBl II 2019/60), der Änderung der Richtwerte (BGBl II 2019/70), der Änderung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten (BGBl II 2018/68 und 2018/271) sowie höchstgerichtliche Entscheidungen in die Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002) eingearbeitet. Zudem wurden redaktionelle und sonstige Aktualisierungen durchgeführt sowie aktualisierte Effektivtabellen eingefügt. Im Folgenden werden die für die Personalverrechnung relevanten, wesentlichen Änderungen aus dem LStR-Wartungserlass 2019 dargestellt.
Beschränkt Steuerpflichtige (Rz 9 und 1241l LStR 2002)
Bei der Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer dürfen unter anderem der Familienbonus Plus und der Kindermehrbetrag nicht berücksichtigt werden. Im Fall der Option zur unbeschränkten Steuerpflicht sind diese, bei Vorliegen der Voraussetzungen, im Rahmen der Veranlagung wiederum zu berücksichtigen.
Sachbezug Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz
Definition „Kraftfahrzeug“ (Rz 174a LStR 2002)
Rz 147a LStR 2002 enthält die folgende Definition: Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Sachbezugswerteverordnung fallen, sind zur Verwendung auf Straßen bestimmte oder auf Straßen verwendete Fahrzeuge, die durch technisch freigemachte Energie angetrieben werden und nicht an Gleise gebunden sind.
Maßgebliche CO2-Emissionswertgrenze (Rz 174b LStR 2002)
Für Erstzulassungen ab gelten für die Ermittlung des Sachbezugswertes folgende CO2-Emissionswertgrenzen, wenn für das Fahrzeug im Typenschein bzw Einzelgenehmigungsbescheid der WLTP-Wert (bzw bei Krafträdern der WMTC-Wert) ausgewiesen ist:
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Erstzulassung | Maximaler CO2-Emissionswert für die Anwendung des Prozentsatzes von 1,5 |
bis | 141 g/km |
Kalenderjahr 2021 | 138 g/km |
Kalenderjahr 2022 | 135 g/km |
Kalenderjahr 2023 | 132 g/km |
Kalenderjahr 2024 | 129 g/km |
ab | 126 g/km |
Für die Ermittlung des Sachbezugs ist die CO2-Emissionswertgrenze im Kalenderjahr der erstmaligen Zulassung und nicht der Anschaffungszeitpunkt des Kfz maßgeblich. Der sich daraus ergebende anzuwendende Prozentsatz (1,5 % oder 2 %) gilt sodann auch in den Folgejahren.
S. 7 Für Kfz mit einem Erstzulassungsdatum bis sind weiterhin folgende CO2-Emissionswertgrenzen (NEFZ-Wert) anzuwenden (auch für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden):
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Jahr der Anschaffung | Maximaler CO2-Emissionswert für die Anwendung des Prozentsatzes von 1,5 |
bis Kalenderjahr 2016 | 130 g/km |
Kalenderjahr 2017 | 127 g/km |
Kalenderjahr 2018 | 124 g/km |
Kalenderjahr 2019 | 121 g/km |
bis | 118 g/km |
Der Arbeitgeber erwirbt im Februar 2020 einen Neuwagen um 30.000 € einschließlich Umsatzsteuer und NoVA. Das Kfz wird im März 2020 erstmals zugelassen und dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt. Der CO2-Emissionswert beträgt laut Zulassungsschein 117 g/km. Da die Erstzulassung vor dem erfolgt, ist auf die CO2-Emissionswertgrenze entsprechend der „alten“ Rechtslage abzustellen. Der CO2-Grenzwert für 2020 beträgt nach der „alten“ Rechtslage 118 g/km, daher beträgt der monatliche Sachbezug 1,5 % von 30.000 €, also 450 €. Dieser Sachbezugswert gilt für dieses Kfz auch in den Folgejahren.
Variante 1: Das Kfz wird im Juni 2020 gekauft und erstzugelassen. Der CO2-Emissionswert (WLTP) beträgt laut Zulassungsschein 140 g/km. Da die Erstzulassung nach dem erfolgt, ist auf die CO2-Emissionswertgrenze entsprechend der Neuregelung ab abzustellen. Der CO2-Grenzwert für 2020 liegt bei 141 g/km, daher beträgt der monatliche Sachbezug 1,5 % von 30.000 €, also 450 €.
Variante 2: Das Kfz wird im Dezember 2019 angeschafft, aber erst im April 2020 erstmals zugelassen. Der CO2-Emissionswert (WLTP) beträgt laut Zulassungsschein 140 g/km. Da die Erstzulassung nach dem liegt, gilt die Neuregelung; der Sachbezug ist wie in der Variante 1 zu berechnen.
Der Arbeitgeber erwirbt im Mai 2020 einen Gebrauchtwagen um 25.000 € einschließlich Umsatzsteuer und NoVA. Das Kfz wurde 2017 erstmals zugelassen und beim ersten Erwerb nachweislich um 42.000 € angeschafft. Der CO2-Emissionswert beträgt 129 g/km. Da die Erstzulassung vor dem stattfand, ist auf die CO2-Emissionswertgrenze entsprechend der „alten“ Rechtslage abzustellen. Der CO2-Emissionswert liegt über dem für das Jahr der Erstzulassung (2017) maßgeblichen Wert von 127 g/km. Der monatliche Sachbezug beträgt demnach 2 % von 42.000 €, also 840 €.
Variante: Das Kfz wird im Jänner 2021 erstmals zugelassen und im Dezember 2023 vom Arbeitgeber gebraucht erworben. Da die Erstzulassung nach dem erfolgt, kommen die neuen CO2-Emissionswertgrenzen zur Anwendung. Der CO2-Emissionswert von 129 g/km liegt unter den für das Jahr der Erstzulassung (2021) maßgeblichen 138 g/km, daher beträgt der monatliche Sachbezug 1,5 % von 42.000 €, also 630 €.
Für sogenannte „auslaufende Serien“, das sind Kfz mit einer Erstzulassung ab , die ausnahmsweise keinen WLTP-Emissionswert im Typenschein ausgewiesen haben, ist unbefristet auf die CO2-Emissionswertgrenze von 118 g/km abzustellen.
Der Arbeitgeber erwirbt im April 2020 ein neues Kfz, für das als sogenannte „auslaufende Serie“ kein WLTP-Wert in der Typengenehmigung aufscheint. Die Erstzulassung erfolgt im Mai 2020. Die Anschaffungskosten betragen 28.000 €, der CO2-Emissionswert 133 g/km. Da in diesem Fall die „alte“ Regelung heranzuziehen ist, liegen die CO2-Emissionen über dem für das Jahr 2020 zulässigen Wert von 118 g/km. Der monatliche Sachbezug beträgt daher 2 % von 28.000 €, also 560 €.
Maßgeblicher CO2-Emissionswert (Rz 175a LStR 2002)
Als maßgeblicher CO2-Emissionswert ist
grundsätzlich der kombinierte WLTP-Wert,
bei extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeugen der gewichtet kombinierte WLTP-Wert,
bei Krafträdern der WMTC-Wert
S. 8der CO2-Emissionen laut Typenschein bzw Einzelgenehmigungsbescheid heranzuziehen. Diese Werte sind grundsätzlich in der Zulassungsbescheinigung (Zulassungsschein) ausgewiesen. Bei Scheckkarten-Zulassungsscheinen können diese online abgefragt werden.
Sachbezugswert für Vorführ-Kfz (Rz 182 LStR 2002)
Bei Vorführ-Kfz mit Erstzulassung ab , die ein Kfz-Händler seinen Arbeitnehmern zur Privatnutzung überlässt, sind als Bemessungsgrundlage für den Sachbezug die um 15 % erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich Sonderausstattungen) zuzüglich Umsatzsteuer und NoVA heranzuziehen.
Der Arbeitgeber ist Kfz-Händler und stellt seinem Arbeitnehmer ein Vorführ-Kfz zur Verfügung. Dieses wird im April 2020 erstmals zugelassen und hat einen CO2-Emissionswert (WLTP) von 127 g/km. Die Anschaffungskosten betragen netto (also exklusive Umsatzsteuer und NoVA) 20.000 €. Diese tatsächlichen Anschaffungskosten sind um 15 % auf 23.000 € zu erhöhen. Zu diesem Betrag sind sowohl die Umsatzsteuer von 20 % (4.600 €) als auch die NoVA von 7 % (1.610 €; NoVA-Berechnung entsprechend der Rechtslage bis 2019) zu addieren. Die Bemessungsgrundlage für den Sachbezug beträgt daher 29.210 €. Da der CO2-Emissionswert (WLTP) unter dem Grenzwert von 141 g/km für 2020 liegt, beträgt der monatliche Sachbezug 1,5 %, also 438,15 €.
Kostenbeiträge des Arbeitnehmers (Rz 186 LStR 2002)
Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert folgendermaßen:
Bei einmaligen Kostenbeiträgen ist der Kostenbeitrag zuerstvon den tatsächlichen Anschaffungskostenin Abzug zu bringen, davon der Sachbezug zu berechnen und dann erst der Höchstbetrag von 720 € bzw 960 € (360 € bzw 480 €) zu berücksichtigen.
Bei einem laufenden Kostenbeitrag ist zuerst der Sachbezugswert von den tatsächlichen Anschaffungskosten zu berechnen, davon der Kostenbeitrag abzuziehen und danach erst der Höchstbetrag von 720 € bzw 960 € (360 € bzw 480 €) zu berücksichtigen.
Elektrofahrzeuge (Rz 175 LStR 2002)
Mit dem Sachbezugswert ist auch das unentgeltliche Aufladen eines arbeitgebereigenen Elektrofahrzeugs beim Arbeitgeber abgegolten, auch wenn dieser bei Elektrofahrzeugen null ist.
Sachbezug Fahrrad oder Kraftrad (Rz 204 und 205 LStR 2002)
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung (zB Motorfahrräder, Motorräder mit Beiwagen, Quads, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller, mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb), ist ein Sachbezugswert von null anzusetzen.
Sachbezug Wohnraum (Rz 154d LStR 2002)
Aufgrund der Änderung der Richtwerte nach dem Richtwertegesetz ändern sich ab auch die Quadratmeterwerte für die Ermittlung des Sachbezugswertes Wohnraum, den der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellt. Die Quadratmeterwerte (inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer; exklusive Heizkosten) betragen:
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Bundesland | Richtwerte ab | Richtwerte vom bis |
Burgenland | 5,30 € | 5,09 € |
Kärnten | 6,80 € | 6,53 € |
Niederösterreich | 5,96 € | 5,72 € |
Oberösterreich | 6,29 € | 6,05 € |
S. 9Salzburg | 8,03 € | 7,71 € |
Steiermark | 8,02 € | 7,70 € |
Tirol | 7,09 € | 6,81 € |
Vorarlberg | 8,92 € | 8,57 € |
Wien | 5,81 € | 5,58 € |
Sachbezug Zinsersparnis 2020 (Rz 207d LStR 2002)
Die Zinsersparnis bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen gemäß § 5 Sachbezugswerteverordnung ist im Kalenderjahr 2020 unverändert mit 0,5 % anzusetzen.
Pendlerrechner
Abfragetag (Rz 252a und 274 LStR 2002)
Der im Pendlerrechner abgefragte Tag muss repräsentativ sein. Arbeitet der Arbeitnehmer am abgefragten Tag grundsätzlich nicht (zB Samstag, Sonntag, Feiertag), liegt kein repräsentativer Arbeitstag vor und der Arbeitgeber darf ein Pendlerpauschale und den Pendlereuro aufgrund offensichtlich unrichtiger Angaben des Arbeitnehmers nicht berücksichtigen, widrigenfalls er zur Haftung herangezogen werden kann.
Übermittlung an den Arbeitgeber (Rz 273 LStR 2002)
Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, den Pendlerrechnerausdruck
ausgedruckt und unterschrieben (in Papierform),
elektronisch signiert per E-Mail (papierlos) oder
ausgedruckt, unterschrieben, eingescannt und als PDF-Dokument per E-Mail
an den Arbeitgeber zu übermitteln.
Absetzbeträge
Familienbonus Plus – Anspruchsberechtigung bei Lebensgemeinschaft (Rz 769a LStR 2002)
Als (Ehe-)Partner für den Anspruch auf Familienbonus Plus gilt unter anderem auch eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn jenem Elternteil, der nicht die Familienbeihilfe bezieht, in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.
Die Steuerpflichtigen A und B haben gemeinsam ein zehnjähriges Kind und leben bis zur Trennung am 25. 5. in einer Lebensgemeinschaft. A bezieht das gesamte Kalenderjahr Familienbeihilfe für das Kind, B zieht am 25. 5. aus der gemeinsamen Wohnung aus und leistet ab Juni den vollen gesetzlichen Unterhalt, weshalb B für sieben Monate der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
Die Lebensgemeinschaft hat in diesem Kalenderjahr nicht mehr als sechs Monate bestanden. Da B aber für das gesamte restliche Kalenderjahr der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, verliert B auch nicht für die ersten fünf Monate den Anspruch auf den Familienbonus Plus.
Erhöhung des Pensionistenabsetzbetrags ab 2020 (Rz 809 und 809a LStR 2002)
Der Pensionistenabsetzbetrag erhöht sich auf 600 € und der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag auf 964 €. Die Anspruchsvoraussetzungen sowie die Einschleifregelungen bleiben unverändert.
S. 10Steuerabzug vom Arbeitslohn
Lohnsteuerabzug für ausländische Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte (Rz 927 LStR 2002)
Bei ausländischen Arbeitgebern ohne inländische Betriebsstätte im Sinne des § 81 EStG ist für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern ab die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) zu erheben, wenn die Tätigkeit in Österreich ausgeübt wird und Österreich das Besteuerungsrecht nach zwischenstaatlichem Steuerrecht zusteht.
Bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern kann die Einkommensteuer freiwillig durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben werden.
Für die Erhebung der Lohnsteuer ist bis in beiden Fällen das Finanzamt Graz-Stadt und ab jenes entsprechend der Neuorganisation der Finanzverwaltung zuständig. Wurde bisher schon vom freiwilligen Lohnsteuerabzug entsprechend der Rz 927 LStR 2002 idF vor dem LStR-Wartungserlass 2019 Gebrauch gemacht, ist für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden, aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts dennoch die Lohnsteuer an das Finanzamt Graz-Stadt abzuführen. Dies bedeutet, dass für bestehende Fälle mit freiwilligem Lohnsteuerabzug eine Abtretung an das Finanzamt Graz-Stadt vorzunehmen und für Neufälle ab beim Finanzamt Graz-Stadt eine Steuernummer zu beantragen ist.
Einkünfte von Vertretungsärzten (Rz 971 LStR 2002)
Die regelmäßige oder auch fallweise Vertretung des Ordinationsstätteninhabers oder der Gesellschafter der Gruppenpraxis ist eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit mit Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 22 Z 1 lit b EStG), sofern der vertretende Arzt und der vertretene Arzt nicht überwiegend gleichzeitig in der Ordinationsstätte oder Gruppenpraxis ärztlich tätig sind.
Sonstige Bezüge
Abgrenzung sonstiger Bezüge (Rz 1050 LStR 2002)
Ein sonstiger Bezug muss sich sowohl durch den Rechtstitel, auf den sich der Anspruch begründet, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Wird ein nach dem Rechtstitel sonstiger Bezug laufend anteilig mit dem laufenden Arbeitslohn ausbezahlt, ist dieser als laufender Bezug zusammen mit dem laufenden Arbeitslohn nach dem Tarif zu versteuern ().
Anmerkung: Die Versteuerung als laufender Bezug erhöht daher das Jahressechstel entsprechend (keine Versteuerung gemäß § 67 Abs 10 EStG).
Sechsteloptimierung – Formel 7 (Rz 1052 LStR 2002)
Wurde von der Sechsteloptimierung im Sinne der Rz 1052 LStR 2002 unter Einhaltung der entsprechenden Voraussetzungen Gebrauch gemacht, stellt die Beendigung des Dienstverhältnisses keine Abweichung von der vertraglichen Vereinbarung dar und löst daher auch keine Versteuerung gemäß § 67 Abs 10 EStG aus.
Anmerkung: In diesem Fall wird der gesamte noch offene Betrag aus der Vereinbarung im Austrittsmonat als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs 1 und 2 EStG zu versteuern sein.
Jahressechstel – Aufrollungsverpflichtung (Rz 1058, 1192 und 1193b LStR 2002)
Ab dem Kalenderjahr 2020 hat der Arbeitgeber entweder durch Modifikationen der Lohnverrechnung während des Jahres oder bei Auszahlung des letzten Bezugs im Kalenderjahr (Dezember oder bei unterjähriger Beendigung des Dienstverhältnisses im Beendigungsmonat) sicherzustellen, dass maximal ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflosS. 11senen laufenden Bezüge begünstigt nach § 67 Abs 1 EStG besteuert wird (Kontrollrechnung). Dies gilt nicht für Fälle einer unterjährigen Elternkarenz (= gesetzlicher Anspruch auf Karenz nach dem MSchG bzw VKG inklusive Papamonat und Mutterschutz).
Ergibt die Kontrollrechnung, dass im laufenden Jahr insgesamt mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge nach § 67 Abs 1 EStG begünstigt behandelt wurde, hat der Arbeitgeber bei Auszahlung des letzten laufenden Bezugs im Kalenderjahr die übersteigenden Beträge durch Aufrollen nach § 67 Abs 10 EStG zu versteuern (§ 77 Abs 4a EStG).
Wurde bei Auszahlung des Dezemberbezugs eine derartige Nachversteuerung vorgenommen, kann bei einer Nachzahlung von laufenden Bezügen bis 15. 2. des Folgejahres dieser nachversteuerte Betrag wieder korrigiert werden. Eine nachträgliche Begünstigung (Korrektur) von unterjährigen Sechstelüberhängen ist jedoch von § 77 Abs 4a EStG nicht umfasst.
Anmerkung: Mit Info des 2020-0.010.833, wurden in der Findok Fragen und Antworten zum Kontrollsechstel gemäß § 67 Abs 2 EStG iVm § 77 Abs 4a EStG veröffentlicht. Siehe dazu auch Seebacher in dieser PV-Info, Seite 2 ff.
Barwert für Pensionsabfindungen (Rz 1109 LStR 2002)
Im Kalenderjahr 2020 beträgt der Barwert für Pensionsabfindungen für die Anwendung des Hälftesteuersatzes gemäß § 67 Abs 8 lit e EStG unverändert 12.600 €.
„Persönlicher Feiertag“ (Rz 1144 LStR 2002)
Ein zu gewährendes Urlaubsentgelt aus der Nichtinanspruchnahme des „persönlichen Feiertags“ (§ 7a Abs 2 ARG) ist kein Zuschlag iSd § 68 EStG und daher steuerpflichtig.
Internationales Steuerrecht
In der Rz 1186a LStR 2002 wurde klarstellend ergänzt: Hat Österreich aufgrund uni- oder bilateraler Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für Teile der Bezüge kein Besteuerungsrecht (Befreiungsmethode), ist die Lohnsteuer tageweise zu berechnen.
Ob das DBA dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an den Arbeitseinkünften zuteilt, ist nach Aufenthaltstagen zu ermitteln (183-Tage-Regel; die Zählung dieser 183 Tage ist OECD-konform nach dem , 04 0610/169-IV/4/91, vorzunehmen). Die Aufteilung der Einkünfte selbst erfolgt nach Arbeitstagen (EAS 3172 vom ).
Für die Besteuerung gemäß § 77 Abs 1 Satz 3 EStG ist die Anzahl der Kalendertage im selben prozentuellen Verhältnis zu ermitteln, wie auch die Aufteilung der Einkünfte nach Arbeitstagen im Hinblick auf Inlandsanteil und Auslandsanteil erfolgt.
Lohnzettel
Elektronische Übermittlung (Rz 1220 LStR 2002)
Die elektronische Übermittlung der Lohnzettel ist nur mehr über das Datensammelsystem der österreichischen Sozialversicherung (ELDA) möglich.
Beendigung des Dienstverhältnisses (Rz 1221a LStR 2002)
Wird ein Dienstverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres beendet, ist der Lohnzettel dennoch erst bis spätestens Ende Februar (bzw Ende Jänner) des Folgejahres an das Finanzamt des Arbeitgebers oder an die Österreichische Gesundheitskasse zu übermitteln, wenngleich auch eine unterjährige Übermittlung möglich ist.
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses während des Krankenstands und Anspruch auf Krankenentgelt über das arbeitsrechtliche Ende hinaus, ist am Lohnzettel als Ende des Dienstverhältnisses das Datum der letztmaligen Auszahlung eines Krankenentgelts anzugeben.
S. 12Inhalt (Rz 1224 LStR 2002)
Der Lohnzettel ist entsprechend dem amtlichen Formular aufgrund der Eintragungen im Lohnkonto (§ 76 EStG) auszustellen und hat insbesondere zu enthalten:
die Versicherungsnummer bzw das Geburtsdatum des Arbeitnehmers,
die Versicherungsnummer bzw das Geburtsdatum des (Ehe-)Partners des Arbeitnehmers, falls der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
die Anzahl der Kinder, falls der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
die Anzahl, der Name, die Versicherungsnummer, das Geburtsdatum und der Wohnsitzstaat aller Kinder, für die ein Familienbonus Plus berücksichtigt wurde, sowie die Monate und die Höhe des berücksichtigten Familienbonus Plus,
die Versicherungsnummer bzw das Geburtsdatum des Ehepartners oder eingetragenen Partners des Arbeitnehmers, falls der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
die Steuernummer des Arbeitgebers.
Lohnzettelart 24
Die , BMF-010222/0127-VI/7/2013, zur Lohn-zettelart 24 (Lohnzettel für Zeiträume, für die dem ausländischen Staat gemäß DBA mit Anrechnungsmethode das Besteuerungsrecht zugewiesen wurde) wurde inhaltlich nunmehr auch in die Rz 70s, 70u, 70w sowie 1227 und 1228 LStR 2002 eingearbeitet.
Effektivtabellen (Rz 1406 LStR 2002)
In der Rz 1406 LStR 2002 wurden die Effektivtabellen zur Berechnung der Lohnsteuer aktualisiert.
LSt-Tabelle ab 2019 für unselbständig Beschäftigte
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Monatslohn bis | Grenzsteuersatz | Abzug | Absetzbeträge | |||||||
Familienbonus Plus < 18 Jahre | Familienbonus Plus ≥ 18 Jahre | Verkehrsabsetzbetrag | Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag | |||||||
ganz | halb | ganz | halb | für 1 Kind | für 2 Kinder | für jedes weitere Kind | ||||
932,67 | 0,00% | |||||||||
1.516,00 | 25,00% | 233,17 | 125,00 | 62,50 | 41,68 | 20,84 | 33,33 | 41,17 | 55,75 | +18,33 |
2.599,33 | 35,00% | 384,77 | 125,00 | 62,50 | 41,68 | 20,84 | 33,33 | 41,17 | 55,75 | +18,33 |
5.016,00 | 42,00% | 566,72 | 125,00 | 62,50 | 41,68 | 20,84 | 33,33 | 41,17 | 55,75 | +18,33 |
7.516,00 | 48,00% | 867,68 | 125,00 | 62,50 | 41,68 | 20,84 | 33,33 | 41,17 | 55,75 | +18,33 |
83.349,33 | 50,00% | 1.018,00 | 125,00 | 62,50 | 41,68 | 20,84 | 33,33 | 41,17 | 55,75 | +18,33 |
darüber | 55,00% | 5.185,47 | 125,00 | 62,50 | 41,68 | 20,84 | 33,33 | 41,17 | 55,75 | +18,33 |
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Tageslohn bis | Grenzsteuersatz | Abzug | Absetzbeträge | |||||||
Familienbonus Plus < 18 Jahre | Familienbonus Plus ≥ 18 Jahre | Verkehrsabsetzbetrag | Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag | |||||||
ganz | halb | ganz | halb | für 1 Kind | für 2 Kinder | für jedes weitere Kind | ||||
31,09 | 0,00% | |||||||||
50,53 | 25,00% | 7,772 | 4,167 | 2,083 | 1,389 | 0,695 | 1,111 | 1,372 | 1,858 | +0,611 |
86,64 | 35,00% | 12,826 | 4,167 | 2,083 | 1,389 | 0,695 | 1,111 | 1,372 | 1,858 | +0,611 |
167,20 | 42,00% | 18,891 | 4,167 | 2,083 | 1,389 | 0,695 | 1,111 | 1,372 | 1,858 | +0,611 |
250,53 | 48,00% | 28,923 | 4,167 | 2,083 | 1,389 | 0,695 | 1,111 | 1,372 | 1,858 | +0,611 |
2.778,31 | 50,00% | 33,933 | 4,167 | 2,083 | 1,389 | 0,695 | 1,111 | 1,372 | 1,858 | +0,611 |
darüber | 55,00% | 172,849 | 4,167 | 2,083 | 1,389 | 0,695 | 1,111 | 1,372 | 1,858 | +0,611 |
S. 13Monatslohn / Tageslohn = Bruttobezug abzüglich SV-Beiträge und Freibeträge, jedoch vor Abzug von Werbungskostenpauschale (132 € p.a.) und Sonderausgabenpauschale (60 € p.a.). Der Familienbonus Plus ist als erster Absetzbetrag bis maximal null abzuziehen. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag und der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag (ab 2020) sind in der Tabelle nicht berücksichtigt.
Anmerkung: In den Effektivtabellen bis 2018 war die Berücksichtigung des Verkehrsabsetzbetrags bereits „eingearbeitet“. Aufgrund der Tatsache, dass der Familienbonus Plus – bei Vorliegen der Voraussetzungen – als erster Absetzbetrag zu berücksichtigen ist (siehe Rz 768 LStR 2002), wurde die Darstellung geändert und der Verkehrsabsetzbetrag ist nunmehr bei Berechnung der Lohnsteuer mittels Effektivtabelle als eigener Abzug zu berücksichtigen.
Monatslohn 2.500 €, kein Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag, kein Familienbonus Plus.
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Monatslohn: 2.500 € x 35 % | 875,00 € |
Abzug | –384,77 € |
abzüglich Verkehrsabsetzbetrag | –33,33 € |
Lohnsteuer | 456,90 € |
Monatslohn 2.500 €, Alleinverdienerabsetzbetrag für drei Kinder ohne Indexierung, halber Familienbonus Plus für drei Kinder unter 18 Jahren.
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Monatslohn: 2.500 € x 35 % | 875,00 € |
Abzug | –384,77 € |
abzüglich halber Familienbonus Plus für drei Kinder < 18 Jahre | –187,50 € |
abzüglich Alleinverdienerabsetzbetrag für drei Kinder | –74,08 € |
abzüglich Verkehrsabsetzbetrag | –33,33 € |
Lohnsteuer | 195,32 € |
LSt-Tabelle ab 2020 für Pensionisten
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Monatslohn bis | Grenzsteuersatz | Abzug | Absetzbeträge | |||||||
Familienbonus Plus < 18 Jahre | Familienbonus Plus ≥ 18 Jahre | Pensionistenabsetzbetrag | Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag | |||||||
ganz | halb | ganz | halb | für 1 Kind | für 2 Kinder | für jedes weitere Kind | ||||
921,67 | 0,00% | |||||||||
1.416,67 | 25,00% | 230,42 | 125,00 | 62,50 | 41,68 | 20,84 | 50,00 | 41,17 | 55,75 | +18,33 |
1.505,00 | 25,00% | 230,42 | 125,00 | 62,50 | 41,68 | 20,84 | 50,00-0* | 41,17 | 55,75 | +18,33 |
2.588,33 | 35,00% | 380,92 | 125,00 | 62,50 | 41,68 | 20,84 | 50,00-0* | 41,17 | 55,75 | +18,33 |
5.005,00 | 42,00% | 562,10 | 125,00 | 62,50 | 41,68 | 20,84 | 41,17 | 55,75 | +18,33 | |
7.505,00 | 48,00% | 862,40 | 125,00 | 62,50 | 41,68 | 20,84 | 41,17 | 55,75 | +18,33 | |
83.338,33 | 50,00% | 1.012,50 | 125,00 | 62,50 | 41,68 | 20,84 | 41,17 | 55,75 | +18,33 | |
darüber | 55,00% | 5.179,42 | 125,00 | 62,50 | 41,68 | 20,84 | 41,17 | 55,75 | +18,33 | |
S. 14Monatspension = Bruttopension abzüglich SV-Beiträge und Freibeträge, jedoch vor Abzug des Sonderausgabenpauschales (60 € p.a.). Der Familienbonus Plus ist als erster Absetzbetrag bis maximal null abzuziehen.
* Der Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen jährlich 17.000 € und 25.000 € auf null. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag ist in der Tabelle nicht berücksichtigt.
Anmerkung: Formel für die Einschleifung des Pensionistenabsetzbetrags: 2.083,33 € – monatliche Pensionseinkünfte x 50 € : 666,67 €.