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Praktische Ausbildung bei Bildungsteilzeitgeld
Bildungsteilzeitgeld und Weiterbildungsgeld gebühren prinzipiell nur, wenn eine praktische Ausbildung nicht beim selben Arbeitgeber stattfindet. Diese Voraussetzung gilt unabhängig von der Dauer einer theoretischen Ausbildung ().
Sachverhalt
Der Revisionswerber war seit 2008 als Behindertenbetreuer beschäftigt und beantragte beim AMS Bildungsteilzeitgeld ab für eine Ausbildung als Fachsozialbetreuer mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbetreuung (bestehend aus insgesamt 1.400 Unterrichtseinheiten und 1.200 Stunden praktischer Ausbildung). Dem Antrag wurde mit der Begründung nicht stattgegeben, dass der praktische Teil der Ausbildung überwiegend beim Arbeitgeber am bisherigen Arbeitsplatz stattfindet. Da diese Ausbildung auch anderswo absolviert werden könnte, lagen die Voraussetzungen nach § 26a Abs 1 Z 1 letzter Satz AlVG nicht vor.
Erkenntnis des VwGH
Der VwGH bestätigte diese Entscheidung.
Er führte aus, dass nach dem klaren Wortlaut des § 26a Abs 1 Z 1 letzter Satz AlVG Voraussetzung für Bildungsteilzeitgeld ist, dass eine praktische Ausbildung nicht beim Arbeitgeber des Antragstellers stattfindet (Gleiches gilt gemäß § 26 Abs 1 Z 1 AlVG im Übrigen auch für den Bezug von...