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SWI 8, August 2010, Seite 366

Quellensteuerentlastung für ausländische Hybridpersonengesellschaften

(BMF) – Bezieht eine im Ausland als Körperschaft besteuerte Personengesellschaft quellensteuerbelastete Einkünfte aus Österreich, ist sie ungeachtet des Umstands, dass auf österreichischer Seite die Abzugsteuer von Einkünften erhoben wurde, die nicht der Personengesellschaft, sondern den Gesellschaftern dieser Personengesellschaft zugerechnet wurden, berechtigt, eine abkommenskonforme Steuerentlastung in Österreich in Anspruch zu nehmen.

Da die Personengesellschaft im Ausland als Körperschaft gewertet wird, ist ihre Abkommensberechtigung auf dem Vordruck ZS-QU2 zu dokumentieren, wobei auch die nach § 3 der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005 (DBA-EVO), erforderlichen Erklärungen (durch Ankreuzen der entsprechenden Felder des Vordrucks) abzugeben sind.

Nach der DBA-EVO muss die Personengesellschaft hierbei die Erklärung abgeben, dass ihre Betätigung über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgeht und dass sie folglich eine betriebliche Tätigkeit entfaltet. Damit ist sichergestellt, dass die Einkünfte in eine Betriebsstätte (Personengesellschaftsbetriebsstätte) einfließen und solcherart auch aus der Sicht des österreichischen Besteuerungssystems der Besteuerung des Betriebsstättenstaates zu überlassen sind...

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