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SWI 8, August 2010, Seite 397

VwGH zu Verrechnungspreisen (hier: Einkünftezurechnung zwischen deutschem Stammhaus und österreichischer Betriebsstätte)

  • Einkünftezurechnung ist auf der Sachverhaltsebene zu behandelnde Tatfrage – entsprechende Erhebungen – freie Beweiswürdigung – Begründungspflicht

  • Betriebsstätte ist als selbständiges Unternehmen anzusehen – Fremdverhaltensgrundsatz

  • Zurechnung kann nach der direkten oder indirekten Methode erfolgen

Im Prüfungszeitraum 1998 bis 2002 unterhält die in Deutschland ansässige A & W AG in Österreich eine Betriebsstätte. Ihr Betriebsgegenstand ist „Vertrieb und Support von Software“. Nach Ansicht der Betriebsprüfung übe die österreichische Betriebsstätte die Funktion eines Dienstleistungsunternehmens aus. In Anwendung der Kostenaufschlagsmethode rechnet die Betriebsprüfung dem Betriebsstättenaufwand 1998 einen Gewinnaufschlag in Höhe von 9,5 % hinzu, den sie in den Folgejahren um jährlich 0,5 Prozentpunkte bis auf 7,5 % reduziert. Solcherart ermittelt sie einen Betriebsstättengewinn in Höhe von 219.945 Schilling = 15.984,03 Euro (1998), 320.086 Schilling = 23.261,56 Euro (1999), 233.540 Schilling = 16.972,01 Euro (2000), 240.562 Schilling = 17.482,32 Euro (2001) und 23.121,74 Euro (2002), welchen sie als Einkünfte der A & W AG der beschränkten Steuerpflicht in Österreich unterwirft.

Nach Ansich...

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