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SWI 8, August 2010, Seite 388

EuGH: Lagerung von Stammzellen nicht von der Mehrwertsteuer befreit

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

Im Urteil vom , Rs. C-262/08, CopyGene A/S, befasste sich der EuGH aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des dänischen Østre Landsret mit der Auslegung der Befreiung für Krankenhausbehandlung und ärztliche Leistungen. Dem Verfahren lag ein Rechtsstreit zwischen der CopyGene A/S (in weiterer Folge: CopyGene) und dem dänischen Steuerministerium über die Weigerung der dänischen Steuerbehörden zugrunde, die Dienstleistungen, die CopyGene in Form der Entnahme, Beförderung, Analyse und Lagerung von Nabelschnurblut im Hinblick auf die Verwendung von aus diesem Blut gewonnenen Stammzellen bei einer eventuellen künftigen „autologen“ oder gegebenenfalls „allogenen“ Heilbehandlung anbietet, von der Mehrwertsteuer zu befreien. Nach den Ausführungen des Østre Landsret handelt es sich bei Stammzellen um unreife Zellen, die sich selbst reproduzieren und in andere spezialisierte Körperzellen ausdifferenzieren können. Sie können aus Embryos, Nabelschnurblut, Knochenmark oder peripherem Blut gewonnen und zur Behandlung von Krankheiten verwendet werden, bei denen spezifische Zellen fehlen oder zerstört worden sind. Der Vorlageentscheidung zufolge werden aus Nabelschnurblut gewonnene Stammzellen ...

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