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Gastspiel eines gemeinnützigen australischen Zirkus
Wird ein australischer Zirkus zur Mitwirkung an einer inländischen Veranstaltung engagiert, dann unterliegen die hiefür gezahlten Vergütungen nach § 99 EStG der inländischen Besteuerung; diese Steuerpflicht wird durch Artikel 17 Abs. 1 und 2 des DBA-Australien bestätigt. Im Wege einer Antragsveranlagung kann sodann eine Herabsetzung der österreichischen Steuerbelastung auf jenes Maß erwirkt werden, das sich bei einer Besteuerung des erzielten Nettoeinkommens ergibt.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Österreich im Interesse der Förderung des internationalen Kulturaustausches bei den nicht auf Gewinnerzielung, sondern auf Kulturvermittlung ausgerichteten klassischen Orchestern auf Reziprozitätsbasis zur Steuerfreistellung bereit wäre (EAS 1771). Es wäre durchaus vorstellbar, ein solches Reziprozitätsverhältnis auch in Bezug auf nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Zirkusse herzustellen. Die Initiative für ein solches Reziprozitätsverhältnis müsste aber vom ausländischen Staat (vom australischen Finanzministerium) ausgehen. Es muss daher dem australischen Zirkus anheim gestellt bleiben, ob er eine derartige Initiative auf australischer Seite in die Wege leiten möchte. Allerdings könn...