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SWI 6, Juni 2005, Seite 253

Altbescheide nach § 48 BAO und die Voraussetzung der vergleichbaren Auslandsbesteuerung

Durch Einzelbescheide nach § 48 BAO, die vor dem Wirksamkeitsbeginn der Doppelbesteuerungsverordnung, BGBl. II Nr. 474/2002, erlassen worden sind, sollte für Auslandsaktivitäten österreichischer Unternehmen unilateral eine Rechtslage herbeigeführt S. 254werden, die sich möglichst eng an die Rechtslage annähert, die bei Bestand eines DBA vorliegt. Daher wurde für die in Auslandsbetriebstätten erzielten Gewinne stets eine Steuerbefreiung zuerkannt. Anders als bei Bestand eines Doppelbesteuerungsabkommens musste diese Steuerbefreiung aber an die Bedingung geknüpft werden, dass die Betriebstättengewinne im Ausland tatsächlich zu einer vergleichbaren Besteuerung herangezogen werden. Denn die gesetzliche Ermächtigung des § 48 BAO gestattet eine Steuerbefreiung nur zum Zweck eines Ausgleiches einer in- und ausländischen Besteuerung, setzt sonach eine tatsächliche Besteuerung im Ausland voraus. Allerdings wird - zum Unterschied von der Doppelbesteuerungsverordnung - keine Untergrenze für die ausländische Steuerbelastung gefordert; und zwar weder im Gesetz noch in den darauf basierenden § 48 BAO-Bescheiden; dies aus der Erwägung, dass bei Bestand eines Doppelbesteuerungsabkommens die Steuerbefreiung selbst dann wirksam ...

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