Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VwGH zu § 48 BAO (hier: im Verhältnis zu Japan)
•Fällt bereits aufgrund der innerstaatlichen Gewinnermittlungsvorschriften keine österreichische Steuer an, so liegt keine "echte Doppelbesteuerung" vor.
•Die Kürzung der als Sonderausgaben abzugsfähigen Verlustvorträge (durch Auslandslizenzen) führt in den Folgejahren zu einer entsprechend höheren Steuerbelastung der in diesen Jahren erzielten Einkünfte, aber nicht zu einer Nachversteuerung der seinerzeit nicht besteuerten Auslandseinkünfte.
•§ 48 BAO dient nicht dazu, die in anderen Rechtsordnungen enthaltenen Begünstigungen generell zu rezipieren.
•Anrechnungsvortrag ist international nicht üblich.
Die Steuerpflichtige, eine in Österreich ansässige AG, begehrt gemäß § 48 BAO die Anrechnung der in den Wirtschaftsjahren 1993/1994, 1994/1995 sowie 1996/1997 einbehaltenen japanischen Quellensteuer auf die Körperschaftsteuer 1996 und 1998. Ihrem seinerzeitigen Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuer (japanische Steuer auf Lizenzeinkünfte) in einem die österreichische Steuer übersteigenden Ausmaß, war vom Bundesministerium für Finanzen als für Entscheidungen gemäß § 48 BAO zuständige Behörde nicht stattgegeben und die dagegen erhobene Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesen worden (Erkenntnis ...