Handbuch Mietrecht
2. Aufl. 2026
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1. Fruchtgenussrecht
1.1. Überblick: Gegenstand von Fruchtgenussrechten
Gegenstand eines Fruchtgenussrechts kann grundsätzlich jede fremde und unverbrauchbare Sache sein. Auch verbrauchbare Sachen können Gegenstand eines Fruchtgenussrechts sein, wobei in diesem Fall von „uneigentlichem“ Fruchtgenussrecht geS. 666sprochen wird. Der Berechtigte wird in einem solchen Fall Eigentümer der Sache und kann sie nach Belieben genießen, muss aber nach Beendigung eine gleichartige Sache oder den Wert rückerstatten. Häufigster Anwendungsfall von Fruchtgenussrechten und Gegenstand dieses Beitrags ist die Fruchtgenussbestellung an Liegenschaften.
1.2. Ertragsteuerliche Grundsätze und Typisierung von Fruchtgenussrechten
1.2.1. Maßgeblichkeit des Zivilrechts
Ertragsteuerlich ist bei der Sachverhaltsermittlung generell auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt einer Vereinbarung abzustellen. Das Gebot der wirtschaftlichen Betrachtungsweise erfordert zunächst die Würdigung der zivilrechtlich herbeigeführten Rechtsfolgen, sodass die Erfüllung zivilrechtlicher Tatbestände für steuerliche Zwecke grundsätzlich richtungsweisend sein kann. In einem nächsten Schritt sind die festgestellten zivilrechtlichen Tatbestände fü...