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Neues DBA-Russland und die russische "branch profits tax"
Das am in Moskau unterzeichnete (aber noch ratifikationsbedürftige) neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Russland enthält keine Sonderregelung in Bezug auf die Erhebung einer Steuer auf Gewinntransfers von russischen Betriebstätten an deren ausländische Firmenzentralen (branch profits tax). In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass die Erhebung einer solchen Quellensteuer auf Gewinntransfers von Betriebstätten durch Artikel 7 des Abkommens gedeckt sei (Klaus Vogel, Doppelbesteuerungsabkommen, 3. Auflage, Rz. 18 zu Art. 7). Erkenntnisse aus dem OECD-Partnership-Report (siehe „The Application of the OECD Model Tax Convention to Partnerships", OECD 1999, Beispiel 18 und insb. Z 137) lassen daran allerdings Zweifel aufkommen, da der Besteuerungstatbestand der Gewinnerzielung nach OECD-Auffassung von jenem der Gewinnüberweisung zu trennen ist.
Doch selbst wenn man die Auffassung vertreten sollte, dass Artikel 7 des neuen österreichisch-russischen DBA der Erhebung einer branch profits tax nicht entgegensteht, wird ein solches Verbot jedenfalls dem Betriebstätten-Nichtdiskriminierungsverbot des Artikels 24 zuzuschreiben sein; dieses Verbot ist seinerzeit auch von d...