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SWI 5, Mai 2023, Seite 273

Steuerpflicht von Gemeinden

Entscheidung: Gmina O, C-612/21.

Normen: Art 2 Abs 1, Art 9 Abs 1 und Art 13 Abs 1 MwStSyst-RL.

Art 2 Abs 1, Art 9 Abs 1 und Art 13 Abs 1 MwStSyst-RL sind dahin auszulegen, dass es keine der Mehrwertsteuer unterliegende Lieferung von Gegenständen und Dienstleistung darstellt, wenn eine Gemeinde über ein Unternehmen zugunsten derjenigen ihrer Einwohner, die Eigentümer sind und den Wunsch geäußert haben, damit ausgestattet zu werden, Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien liefert und installiert, sofern eine solche Tätigkeit nicht auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen gerichtet ist und seitens der Einwohner nur zu einer Zahlung führt, die höchstens ein Viertel der entstandenen Kosten deckt, wobei der Restbetrag aus öffentlichen Mitteln finanziert wird.

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