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Exekutive Verwertung der dem Stifter gegenüber der Privatstiftung zustehenden Gesamtrechte
§ 9 Abs 1 und 2, § 10 Abs 1 und 2, §§ 12, 17 Abs 1 und 2, §§ 27, 29, 36 Abs 4 PSG
1. Die dem Stifter gegenüber einer Privatstiftung zustehenden Gesamtrechte unterliegen der Exekution nach §§ 331 f EO, wenn sich der Stifter das Recht auf Widerruf vorbehielt und nach der Stiftungserklärung oder nach § 36 Abs 4 PSG zumindest zum Teil Letztbegünstigter ist, oder sich ein Änderungsrecht vorbehielt.
2. Die Stiftungszusatzurkunde hat nur Ergänzungsfunktion. In ihr enthaltene Regelungen nach § 9 Abs 1 und Abs 2 Z 1 bis 8 PSG sind unwirksam und unbeachtlich, wenn sie im Widerspruch zu denjenigen der Stiftungsurkunde stehen. Die dem betreibenden Gläubiger durch das Exekutionsgericht einzuräumendenS. 318 Rechte sind inhaltsgleich mit jenen des Verpflichteten. Sie sind nach der Stiftungsurkunde auszulegen; eine nur in der Stiftungszusatzurkunde aufscheinende Beschränkung dieser Rechte ist unbeachtlich.
3. Eine Ermächtigung des Betreibenden zur Bestellung neuer Beiratsmitglieder käme erst dann in Frage, wenn Versorgungszuwendungen an den Verpflichteten trotz seiner Bestimmung zum Begünstigten rechtswidrig unterlassen würden.
(LG Wels 23 R 104/10y; BG Wels 10 E 5357/09v)
Der Verpflichtete ist Stifter einer Privatstiftung. Ihr Zwec...