Suchen Kontrast Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 19, 5. Juli 2026, Seite 856

Abweichen der vom Senatsvorsitzenden beurkundeten Urschrift eines BFG-Erkenntnisses von der Beschlussfassung des Senats

Entscheidung: (Parteirevision, Aufhebung wegen Unzuständigkeit).

Normen: §§ 276, 277, 280 BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Eine Körperschaft erhob Revision gegen eine Entscheidung des BFG mit der Begründung, die Bestimmungen der §§ 276 und 277 BAO seien missachtet worden. Das BFG habe der Körperschaft in der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Vorlage näher genannter Unterlagen eingeräumt. In der Verhandlung habe der Senatsvorsitzende nach Beratung des Senats die mündliche Verhandlung geschlossen und den Beschluss verkündet, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werde. Die Körperschaft sei der Aufforderung zur Urkundenvorlage nachgekommen. Im angefochtenen Erkenntnis seien die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingebrachten Eingaben berücksichtigt worden. Es habe jedoch kein nochmaliges Zusammenkommen des Senats oder eine weitere Beschlussfassung durch den Senat im Umlaufwege nach Schluss der mündlichen Verhandlung gegeben. Diesen Umstand habe die Berichterstatterin in einem geführten Telefonat mit der damaligen anwaltlichen Vertretung der Körperschaft bestätigt.

Rechtliche Beurteilung: Dem genannten Vorbringen in der Revision tritt ...

Daten werden geladen...