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GesRZ 1, Februar 2011, Seite 22

Das neue Verfahren zur Erzwingung der Offenlegung nach den §§ 277 ff UGB

Dietmar Dokalik und Wilhelm Birnbauer

Mit Art 34 Budgetbegleitgesetz 2011 (BBG 2011), BGBl I 2010/111, wurde in § 283 UGB ein neues Verfahren zur Erzwingung der Offenlegung von Jahresabschlüssen geregelt, das eingangs zwingend die Erlassung von Zwangsstrafverfügungen vorsieht. Dieses Verfahren ist auch im allgemeinen Verfahren nach § 24 FBG – dort allerdings nur fakultativ – anwendbar.

I. Die Zwangsstrafverfügung nach § 283 UGB

1. Allgemeines, bisherige Rechtslage

§ 283 Abs 1 UGB dient (auch) der Umsetzung der Richtlinie 2009/101/EG („Publizitätsrichtlinie“, vormals Richtlinie 68/151/EWG), nach deren Art 7 (Art 6 der Richtlinie 68/151/EWG) die Mitgliedstaaten ua geeignete Maßregeln für den Fall androhen, dass die vorgeschriebene Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen unterbleibt. Das „Beugemittelverfahren“ des § 24 FBG legte bislang rudimentär die Verfahrensgrundsätze fest, die immer dort zum Tragen kommen, wo nicht das materielle Recht abweichende Regelungen vorsieht. Insb der Grundsatz des stufenweisen Vorgehens und damit das Erfordernis der vorherigen Androhung galt demnach bislang auch für Zwangsstrafen nach § 283 UGB. In der Praxis erfolgte vielfach frühestens zirka einen Monat nach dem versäumten Einreichtermin zunächst eine formlose Aufforderung an die säumige Gesells...

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