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GesRZ 3, Juni 2011, Seite 155

Das neue Zwangsstrafenverfahren im Firmenbuch

Nützt die Pflichterfüllung nach der Strafverfügung oder geht nichts mehr?

Johannes Andrae

Nach Verhängung einer Strafverfügung lässt der Gesetzgeber – so kann man annehmen – dem Säumigen keine Chance, das Versäumte noch schnell nachzuholen, um einer Strafe zu entgehen. Im Hinblick darauf, dass viele ihren Pflichten nicht pünktlich nachkommen, hätte der Gesetzgeber daher neue Einnahmequellen für den Staat erschlossen. Bei näherem Hinsehen erkennt man aber, dass die Rechtslage keineswegs nahelegt, eine „Geldbeschaffungsaktion“ hinter der Novellierung zu vermuten. Bei Beginn des ordentlichen Verfahrens ist nämlich fraglich, ob überhaupt eine Strafe festgesetzt werden kann, wenn der Verpflichtung mittlerweile entsprochen wurde.

I. Der Charakter der Zwangsstrafen im Firmenbuch vor dem PuG

Im Hinblick auf ein Erk des VfGH, in welchem ausgesagt wurde, dass die Zwangsstrafen ausschließlich Beugecharakter haben, hat der OGH seine Rspr ausdrücklich geändert und den Zwangsstrafen ausschließlich Beugecharakter zugestanden.

Dem VfGH zufolge haben Zwangsstrafen „einen anderen Zweck und entfalten jedenfalls dann, wenn sie ein gebotenes Handeln erzwingen sollen, andere Wirkungen. Sie ahnden nicht ein verpöntes Verhalten (Unterlassen), sondern haben ausschließlich die Aufgabe, das vorgesch...

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