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GesRZ 4, August 2014, Seite 225

Zur Unverhältnismäßigkeit der erstmaligen, gleichzeitigen Verhängung mehrerer Zwangsstrafen für die unterlassene Offenlegung eines Jahresabschlusses gemäß § 283 UGB

Philipp Dumfarth

Auf der Grundlage der durch das Budgetbegleitgesetz 2011 (BBG 2011), BGBl I 2010/111, tiefgreifend neu gestalteten Regelung des § 283 UGB sind Firmenbuchgerichte vermehrt dazu übergegangen, bereits mehrere Monate bzw teilweise sogar mehrere Jahre andauernde Verletzungen von Offenlegungspflichten erstmalig in Form einer gleichzeitigen Verhängung mehrerer Zwangsstrafen für Zeiträume von je zwei Monaten der fortdauernden Pflichtverletzung zu sanktionieren, wobei in den meisten Fällen gleichzeitig über alle gem § 283 Abs 1 UGB offenlegungspflichtigen Organe und – was nunmehr gem § 283 Abs 7 UGB zulässig ist – über die von diesen vertretene offenlegungspflichtige Gesellschaft Zwangsstrafen verhängt werden. Wenn die Verpflichtung zur Offenlegung eines Jahresabschlusses über einen längeren Zeitraum hinweg (aus welchen Gründen auch immer) missachtet wurde, kann die eben beschriebene Vorgangsweise dazu führen, dass auf einen Schlag eine große Anzahl an Zwangsstrafverfügungen erlassen wird. Die verhängten Zwangsstrafen belaufen sich dabei in Summe oftmals auf einen Betrag, der die in § 283 Abs 1 UGB normierte Höchststrafgrenze von 3.600 Euro um ein Vielfaches überschreitet und der sowohl für die offenlegungspflichtigen Organe als auch für die o...

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