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GesRZ 3, Juni 2010, Seite 146

Stimmrechtsverlust bei Verstoß gegen die Beteiligungspublizität – der neue § 124 AktG

Johannes Zollner

Am sind die Bestimmungen des AktRÄG 2009 in Kraft getreten. Neben wesentlichen Veränderungen für die Hauptversammlung brachte das AktRÄG 2009 auch eine statutarische Sanktionsmöglichkeit bei Verstößen gegen Meldepflichten über den Anteilsbesitz mit sich. § 124 AktG gestattet es nun ausdrücklich, in der Satzung eine Bestimmung vorzusehen, die das gänzliche oder teilweise Ruhen der Stimmrechte eines Aktionärs anordnet, wenn dieser gesetzliche oder in Börseregeln vorgesehene Meldepflichten betreffend das Ausmaß seines Anteilsbesitzes verletzt hat.

I. Einleitung

§ 124 AktG stellt eine materiell-rechtlich neue Bestimmung dar. Die Einführung dieser Ermächtigung an den Satzungsgeber, das Ruhen der Stimmrechte bei Verstößen gegen die Beteiligungspublizität verordnen zu können, kann ua als (verspätete) Reaktion des Gesetzgebers auf eine Entscheidung des OGH aus dem Jahr 2000 verstanden werden.

Das Höchstgericht lehnte in seiner Entscheidung vom die Eintragung einer Satzungsänderung einer (österreichischen) AG ab, mit welcher ein Verstoß gegen die Offenlegung von unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen von 5 % des Grundkapitals oder eines Vielfachen davon mit einem Ausschluss des Stimmrechts...

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