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GesRZ 6, Dezember 2009, Seite 372

Anwendung der Unvereinbarkeitsbestimmung des § 23 Abs 2 PSG auf einen aufsichtsratsähnlichen Beirat

Gerhard Hochedlinger

§ 15 Abs 2, § 23 Abs 2 Satz 2, § 25 Abs 1 PSG

1. Ob der Beirat als ein dem Aufsichtsrat vergleichbares weiteres Organ anzusehen ist, richtet sich danach, ob der ihm zugewiesene Aufgabenkreis den Kern der dem Aufsichtsrat zugewiesenen Kompetenzen umfasst.

2. Die Unvereinbarkeitsbestimmung des § 23 Abs 2 Satz 2 PSG ist auf einen aufsichtsratsähnlichen Beirat analog anzuwenden.

(OLG Graz 4 R 136/08i; LGZ Graz 47 Fr 1582/08w)

Stifter der im Firmenbuch eingetragenen Privatstiftung sind G. A. und die G. A. KEG. Stiftungszweck ist die Versorgung der Familienmitglieder des Stifters und des Stifters selbst. Dem Stifter steht das Recht auf Änderung der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde zu.

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