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Zeitpunkt der Wirksamkeit der gerichtlichen Abberufung des Stiftungsvorstands
Auch nach Inkrafttreten des AußStrG, BGBl I 2003/111, wirkt die gerichtliche Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung sofort; ein beigefügter Ausspruch über die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung hat nur verdeutlichende, nicht aber konstitutive Funktion.
( OLG Linz 6 R 326/11w; LG Salzburg 24 Fr 4399/11t, 24 Fr 5177/11k und 24 Fr 8334/11d)
Pkt VI. der Stiftungsurkunde lautet:
„Die Stiftung wird vertreten durch den Stiftungsvorstand.
Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Personen.
Mit dieser Stiftungserklärung werden Ing. F. P., Dr. J. K. und Dr. M. K. zu Stiftungsvorständen bestellt.
Die Bestellung erfolgt auf unbestimmte Zeit.
Für den Fall, als einer der bestellten Stiftungsvorstände die Tätigkeit nicht mehr ausüben kann oder will (spätestens nach Vollendung des 80. Lebensjahres), bestellen die verbleibenden Vorstände ein Ersatzmitglied, in Entsprechung der Bestimmungen der Privatstiftungszusatzurkunde.“
Pkt V. der Stiftungszusatzurkunde lautet:
„Die Regelung der Nachfolge von ausscheidenden Stiftungsvorständen im Sinne des Punktes VI. der Stiftungsurkunde, letzter Absatz, wird insofern ergänzt, als dem Vorstandsmitglied Ing. F. P. ein – auch letzt...