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Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung durch einen Einpersonenbeirat; (bloß) sachliche Abberufungsgründe
§ 14 Abs 2 bis 4, § 15 Abs 1 und § 27 Abs 2 Z 1 bis 3 PSG
1. Der Beirat kann als Organ der Privatstiftung auch aus nur einer Person bestehen.
2. Bestellte die Stifterin einen Einpersonenbeirat zur Wahrung des Stiftungszwecks und besteht dieser Stiftungszweck ausschließlich in der Wahrung ihrer Interessen als (bis zu ihrem Ableben allein) Begünstigte, so steht diesem Beirat als reinem Vollzugsorgan der Stifterin nicht das Recht zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus bloß sachlichen Gründen zu.
(OLG Linz 6 R 13/13v; LG Salzburg 45 Fr 8609/12x)
Die Stiftungsurkunde der seit im Firmenbuch des Erstgerichts eingetragenen P. Privatstiftung lautet in ihrer aktuellen Fassung vom auszugsweise:
„§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist:
a) die Unterstützung der Stifterin, insbesondere die Sicherung ihres angemessenen Lebensunterhaltes, ihrer Altersvorsorge sowie die private und wirtschaftliche Förderung der Stifterin im weitesten Sinne;
b) die Unterstützung und Förderung der Wissenschaft und Forschung ...;
c) die Unterstützung und Förderung von Tätigkeiten, die dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem sittlichem oder materiellem Gebiet nützen;
d) ...
§ 6 Stiftungsvorstand