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ASoK 8, August 2018, Seite 282

Flexibilisierung der Arbeitszeit ab September

Erweiterung der Gestaltungsmöglichkeit bei Gleitzeit

Marta J. Glowacka

Gegenstand des folgenden Beitrags ist die jüngst beschlossene Novelle der Arbeitszeitgesetze, von der auch die gleitende Arbeitszeit im Sinne des § 4b AZG betroffen ist. Dabei haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit selbst zu bestimmen. Diese Gestaltungsmöglichkeit soll nun erweitert werden. So soll zukünftig eine Tagesarbeitszeit von bis zu 12 Stunden entweder in Form von Normalarbeitszeit oder durch Überstunden möglich sein. Im Folgenden sollen die konkreten Voraussetzungen für die unterschiedliche Qualifikation untersucht werden. Besondere Beachtung finden in diesem Zusammenhang auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle bereits bestehende Gleitzeitvereinbarungen sowie das Zusammenspiel mit All-in-Vereinbarungen.

1. Allgemeines

Der Nationalrat hat am eine von den Koalitionsparteien initiierte Änderung des AZG sowie des ARG beschlossen. Am haben die Neuerungen auch den Bundesrat passiert. Die besonderen Arbeitszeitgesetze sind hiervon nicht betroffen. Grundlage für den Gesetzesbeschluss bildete der am in den Nationalrat eingebrachte Initiativantrag, der im Zuge der Plenarberatungen noch abgeändert wurde. Die Novelle soll am in Kraft treten.

Die Neuerungen setzen wesentliche Teile des Regieru...

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